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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

Organe der Entscheidungsfindung
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1.2.2.Organe der Entscheidungsfindung


Die OAED ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung autonom verwaltet wird.

Der Leiter der OAED führt den Vorsitz im Vorstand, der folgendermaßen zusammengesetzt ist: ein Vertreter des Bildungsministeriums, zwei Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung, ein Vertreter des Ministeriums für Entwicklung, vier Arbeitnehmervertreter, die vom Allgemeinen Arbeitsverband ernannt werden (wovon einer zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wird), zwei Vertreter der Angestellten der OAED, die gemäß Änderungen zum Art. 30 des Gesetzes 1836/1989 gewählt werden, fünf Arbeitgebervertreter (wovon einer zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wird). Der Vorstand entscheidet über die Vorgehensweise bei der Durchführung der Regierungspolitik in allen OAED-Aktivitätsbereichen.


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