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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Ausländische Arbeitnehmer
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1.1.7.5.Ausländische Arbeitnehmer


Seit Mitte der achtziger Jahre ist ein steigender Zustrom von Migranten aus Ost- und Zentraleuropa und der Dritten Welt zu verzeichnen; diese Tendenz hat sich gegen Ende des Jahrzehnts noch verstärkt. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde 1991 das Gesetz 1975/91 verabschiedet, das die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte nach Griechenland kontrollieren und begrenzen soll.

Die neue Gesetzgebung befaßt sich mit folgenden grundlegenden Angelegenheiten:

  • - die Einreisekriterien und Vorschriften hinsichtlich Einreisedokumenten wurden verschärft, z.B.:
  • - obligatorische Hinterlegung eines bestimmten Betrages beim Reserve- und Darlehensfonds;
  • - Beitrittspflicht zu einer großen Versicherungsgesellschaft;
  • - Feststellung der maximalen Aufenthaltsdauer für in Griechenland lebende Ausländer auf fünf Jahre;
  • - Verschärfung der strafrechtlichen und Verwaltungsstrafen für Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer illegal beschäftigen (Bußen von 20.000 bis 30.000 GRD).

    Die Praxis hinsichtlich der legal beschäftigten Ausländer hat sich nicht wesentlich geändert. Ausländer müssen vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung einholen. Die Arbeitsgenehmigung lautet auf den Namen des Inhabers und enthält Daten über Beschäftigung oder Beruf, Arbeitgeber sowie Ort und Dauer der Beschäftigung. Die Genehmigung wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt und kann verlängert werden. Legal beschäftigte ausländische Arbeitnehmer haben die gleichen Bürgerrechte wie griechische Arbeitnehmer (Art. 4 BGB). Die Arbeitsgesetzgebung kennt hinsichtlich der Entlohnung, Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen keinen Unterschied zwischen ausländischen und einheimischen Arbeitnehmern.

    Am 31.12.1996 wurde im Blatt des Staatsanzeigers das Gesetz 2452 zur Änderung der Bestimmungen des Gesetzes 1975/1991 über Regelungen hinsichtlich Flüchtlingen veröffentlicht. Weiterhin erging der Präsidentenerlaß (PD) 209/1994, in dem die Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis bzw. von Beihilfen für die berufliche Wiedereingliederung von Flüchtlingen festgelegt sind.

    Am 25.6.1998 wurde im Staatsanzeiger der Präsidentenerlaß 189 veröffentlicht, in dem es um die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung einer Arbeitsgenehmigung bzw. anderer Unterstützung zur beruflichen Eingliederung für vom Staat anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und aus humanitären Gründen befristet Aufenthaltsberechtigte geht.

    Zur Bewältigung des Problems der illegalen Einwanderung hat die griechische Regierung 1997 mit der Verabschiedung und Umsetzung der Präsidentenerlasse 358 und 359 ein Verfahren zur Legalisierung sich illegal im Land aufhaltender Wirtschaftsimigranten auf den Weg gebracht. Dabei geht es um die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ausländer aus nicht der EU angehörenden Ländern in Griechenland und die Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer (green card), die gleichzeitig eine Arbeitsgenehmigung darstellt.

    In § 81 des Gesetzes 2676/1999 ist vorgesehen, daß Familienmitglieder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unabhängig von ihrer eigenen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise keine Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung zu entrichten haben. Für die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung wird lediglich eine Gebühr erhoben, die der für die Ausstellung eines inländischen Personalausweises entspricht.

    Per Gesetz wurden zwei Abkommen über die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zwischen der griechischen und der bulgarischen Regierung einerseits sowie der griechischen und der albanischen Regierung andererseits ratifiziert.


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