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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

Lokalämter des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherungen für das Arbeitsinspektorat
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1.1.7.6.Lokalämter des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherungen für das Arbeitsinspektorat


Die Lokalstellen des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung überwachen die Durchführung der Arbeitsgesetze; weitere Aufgaben sind die Sicherung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen am Arbeitsplatz und die Konfliktlösung mittels der drittelparitätisch besetzten Kooperationsausschüsse. Gemäß § 9 des Gesetzes 186/69 bestehen diese Ausschüsse aus drei Mitgliedern: der Arbeitsinspektor als Vertreter des Ministeriums führt den Vorsitz; die Gewerkschaft und die Arbeitgeberorganisation, bei der die streitenden Parteien angeschlossen sind, stellen je einen Vertreter.

Ziel der Ausschüsse ist eine friedliche Beilegung jeglicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die weder als Tarifstreitigkeit gelten noch unter die strafrechtlichen Bestimmungen fallen. Der Vermittlungsprozeß ist keine Schiedsgerichtsbarkeit; die streitenden Parteien können sich an das zuständige Gericht wenden. Bei den Konflikten kann es sich um folgende Themenkreise handeln:

  • - Entlassungen;
  • - die Durchführungspraxis interner Bestimmungen;
  • - negative Veränderungen der Arbeitsbedingungen;
  • - Lohntarif;
  • - verspätete Lohnzahlungen.

    Die Ausschüsse werden auf Forderung der betroffenen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder des Arbeitsinspektors einberufen. Ihre Entscheidungen sind zwar nicht bindend, können jedoch von Parteien einverständlich als Abkommen betrachtet werden und als solches gelten.


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