Gesetzliche Grundlagen und verfassungsmäßige Zuständigkeiten
1.1.1.Gesetzliche Grundlagen und verfassungsmäßige Zuständigkeiten
Das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherungen (ND 1558/85) ist für folgende Bereiche der Regierungspolitik zuständig:
- Vollbeschäftigung;
- Berufsberatung und berufliche Bildung;
- Lohn- und Gehaltsniveau, Arbeitsbedingungen, kulturelle und soziale Förderung der Arbeit-nehmer;
- sozialpartnerschaftliches Gleichgewicht usw. mittels Förderung von Tarifverhandlungen;
- Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- Gewerkschaftsrechte.
Diese Aufgaben werden sowohl von den zentralen Dienststellen des Ministeriums ausgeführt als auch von den oben genannten Organisationen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen. Die mit der Verwaltung dieser Organisationen betrauten Aufsichtsräte werden vom Arbeitsminister er-nannt. Sie haben Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten, die die Erreichung der Zielsetzungen der Organisation betreffen. Nur in gesetzlich ausdrücklich festgelegten Fällen müssen die Entscheidungen des Aufsichtsrats dem Minister zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
Durch den Präsidentenerlaß (PD) 372 vom 14. 9. 1995 wurde das Generalsekretariat für Sozialversicherungen mit all seinen Kompetenzen, Dienststellen und dem gesamten Personal, das bisher Teil des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Sozialversicherungen war, dem Arbeitsministerium unterstellt. Das Arbeitsministerium wurde in diesem Zusammenhang in Ministerium für Arbeit und Sozialversicherungen umbenannt.
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