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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Arbeitsrecht
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2.1.Arbeitsrecht


Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse im privaten Sektor. Im öffentlichen Sektor, also für öffentlich Bedienstete, Kommunalverwaltungsbeamte und Angestellte nach öffentlichem Recht, gilt nicht das Arbeitsrecht, sondern die mehr allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Ebenfalls nicht vom Arbeitsrecht erfaßt sind Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und Seeschiffahrt. Hierfür gelten Sonderbestimmungen, die in den Verantwortungsbereich des Landwirtschaftsministeriums bzw. des Handelsmarineministeriums fallen. Für Arbeitnehmer im Transportwesen ist das Verkehrsministerium zuständig. Die Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen werden in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung festgestellt.

Quellen des Arbeitsrechtes sind die Verfassung, internationale Abkommen, Gesetze, Gepflogenheiten, Tarifvereinbarungen, schiedsgerichtliche Entscheidungen in Tarifkonflikten und interne Arbeitsvorschriften.

Verfassung: Laut Art. 22, § 2 werden die allgemeinen Arbeitsbedingungen vom Gesetz bestimmt und können durch kollektiv ausgehandelte Tarifverträge oder - beim Scheitern der Tarifverhandlungen - Schiedsgerichtsspruch ergänzt werden.

Art. 4, §§ 1, 2 und Art. 23, § 1 garantieren die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie das Recht auf gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit ohne geschlechtsspezifische oder andere Arten der Diskriminierung. "Beschäftigung ist ein staatlich geschütztes Recht. Der Staat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen für alle Bürger. Jeder Arbeitnehmer, ob Mann oder Frau, hat das Recht auf gleichen Lohn oder gleiches Gehalt für gleiche Arbeit. Der Staat trifft entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Gewerkschaften und der unbehinderten Ausübung der betreffenden Rechte."

Internationale Abkommen: Griechenland hat 68 internationale Abkommen der IAO ratifiziert, die in die griechische Gesetzgebung integriert wurden.

Gesetzgebung: Ein eigenes Kapitel des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält Vorschriften hinsichtlich Arbeit (Art. 648-680). Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Beschäftigung im besonderen, sondern vielmehr auf jedes "Einstellen von Arbeitskräften" und ergänzen die Bestimmungen und Verträge, die das Angebot von Arbeit gegen Bezahlung zum Gegenstand haben. Die gesetzlichen Rahmenbestimmungen über Beschäftigung kommen nur dann zur Anwendung, wenn es kein diesbezügliches spezifisches Gesetz gibt, sowie in Fällen, in denen keine für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen gelten. Die Bestimmungen bilden gesetzliche Mindestbedingungen der Rechte von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern und umgekehrt. Günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer werden durch Tarifverhandlungen und schiedsgerichtliche Entscheidungen erzielt (vgl. Kap. II, 2.3). Für Arbeitsstreitigkeiten gilt außerdem eine eigene kurze, einfache Prozeßordnung (Art. 663-676 Griechisches Bürgerliches Gesetzbuch).


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