Zusammenfassung der wichtigsten Gesetzesvorschriften
2.2.Zusammenfassung der wichtigsten Gesetzesvorschriften
Einige Sondergesetze zu verschiedenen Themen:
- Gesetz 1876/89 über Tarifvereinbarungen definiert das Verfahren, die verantwortlichen Organe, Inhalt usw. einer Tarifvereinbarung (vgl. Kap. II, 3.).
- Der Königliche Erlaß (BD) 748/66 über Feiertage bestimmt Ruhetage für Arbeitnehmer in verschiedenen Wirtschaftszweigen und die offiziellen jährlichen Feiertage.
- Gesetze 2112/1920 und 3198/55 über das Verfahren und die Entschädigungen bei Kündigungen (vgl. Kap. II, 2.5).
- Gesetz 1264/82 über Gewerkschaften (vgl. Kap. II, 3.). Das Gesetz behandelt verschiedene, sogenannte "institutionelle" Absprachen, unter anderem hinsichtlich Demokratie am Arbeitsplatz, Zweck von Streikaktionen, Schutz von Gewerkschaftsfunktionären und bei Gewerkschaftstätigkeit sowie Freistellung für Gewerkschaftstätigkeit. Die Gewerkschaftsfreiheit in Griechenland und die täglichen Gewerkschaftskämpfe erhalten dadurch eine neue Dimension. Die wichtigsten Aspekte des Gesetzes sind:
- Streikrecht;
- Verbot von Aussperrungen;
- Verbot von Anti-Streikmaßnahmen während eines Streiks;
- Kündigungsverbot während der Dauer der Streiks;
- Schutz von Gewerkschaftsfunktionären, z.B. Vorstandsmitgliedern;
- Verpflichtung für Arbeitgeber, den Gewerkschaften Büros und entsprechende Räumlichkeiten für Generalversammlungen zur Verfügung zu stellen;
- Verpflichtung für Arbeitgeber zur Kontaktpflege mit den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten; Besprechungen über die Probleme der Arbeitnehmerschaft müssen mindestens einmal monatlich stattfinden.
- Gesetz 1346/83 über die "Änderung und Ergänzung bestimmter arbeitsrechtlicher Absprachen und die Feststellung verschiedener Themen". Das Gesetz ändert und ergänzt verschiedene arbeitsrechtliche Absprachen. Die Verabschiedung des Gesetzes erwies sich als notwendig, um die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern zu verbessern, erwiesene Fehler und Schwächen in den geltenden Absprachen zu korrigieren, die anderen Absprachen und ihre Anwendung den neuen Bedingungen anzupassen sowie um Lücken im geltenden Arbeitsrecht zu schließen.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind:
- Der jährliche bezahlte Urlaub wird für alle Arbeitnehmer auf vier Wochen festgesetzt.
- Der aus dem Staatshaushalt und von der OAED finanzierte zusätzliche Urlaub für Werkstudenten und Wissenschaftler wird mehr als verdoppelt und beträgt nun 14 (früher sechs) Arbeitstage.
- Die Lohnindexierung für Arbeiter wird tarifvertraglich festgeschrieben.
- Eine zusätzliche Familienbeihilfe wird für dritte Kinder gewährt, die nach dem 1.1.1982 geboren wurden.
- Leitende Angestellte können während des Sommers im Turnus arbeiten.
- Die bisher geltende Ausnahme von Bergbauunternehmen von der Kontrolle hinsichtlich Massenentlassungen wird aufgehoben.
- Die Wiedereinstellungsverpflichtung für Saisonarbeitskräfte in Hotels wird eingeführt.
- Die Sanktionen für Verstöße gegen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften und gegen die Bestimmungen über Arbeitsvermittlung werden verschärft.
- Die anachronistische Vereinbarung über Vertragsabschlüsse für die Dauer von sechs Tagen für Arbeiter in der Tabakindustrie wird abgeschafft.
- Die OAED bietet Arbeitgebern Beschäftigungsanreize für die Einstellung griechischer Schüler zur Erlangung praktischer Arbeitserfahrung.
- Arbeitgeber, die Behinderte im Sinne des Gesetzes 903/76 einstellen, können einen Zuschuß aus dem Staatshaushalt beziehen.
- Gesetz 1414/84 über "Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsverhältnissen und bei anderen Vereinbarungen" (Staatsanzeiger Nr. 10, Vol. A, 2.2.1984). Das Gesetz ist Ausdruck der fortwährenden Regierungsbemühungen zur tatsächlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu erreichen und jegliche Diskriminierung in bezug auf Berufsberatung und berufliche Bildung, Zugang zu Beschäftigung, berufliche Aufstiegsmöglichkeiten, Entlohnung und andere Arbeitsbedingungen abzuschaffen. Das Gesetz bestimmt auch die Empfänger von Eheschließungs- und Familienbeihilfen. Für Verstöße gelten Strafbestimmungen. Es werden Dienststellen für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen gegründet, und zwar sowohl auf der zentralen Ebene des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung als auch bei den Arbeitsinspektoraten; eine eigene Abteilung des Obersten Arbeitsrates (ASE) befaßt sich ausschließlich mit diesem Themenkreis. Das Gesetz bringt somit die verfassungsmäßige Forderung der Gleichbehandlung der Geschlechter formal zum Ausdruck und kommt gleichzeitig der Verpflichtung nach, eine Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die EG-Direktiven 75/117 und 76/207 vorzunehmen.
- Gesetz 2190/1994 über die "Konstituierung einer unabhängigen Behörde für die Auswahl von Personal und die Regelung von Verwaltungsfragen".
- Gesetz 2224/1994 über die "Regelung von Fragen der Arbeit, der Rechte der Gewerkschaften, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, der Organisation des Arbeitsministeriums und der ihm unterstehenden juristischen Personen und andere Bestimmungen".
- Gesetz 2150/1993 "Das Nationale Institut für Arbeit und andere Bestimmungen".
- Gesetz 2405/1996 über die Ratifizierung des Internationalen Abkommens Nr. 151 der IAO "Beschäftigungsbedingungen in der Öffentlichen Verwaltung".
- Gesetz 2403/1996 über die Ratifizierung des Internationalen Abkommens Nr. 154 der IAO "Zur Förderung der Tarifverhandlungen".
- Gesetz 2335/1995 über die Regelung von Versicherungsfragen.
- Gesetz 2336/1995 über die Regelung von Fragen der Arbeitnehmer-Wohnagentur und der Arbeitnehmerkasse.
- Gesetz 2307/1995 über die Übertragung von Zuständigkeiten hinsichtlich der Arbeitsvermittlung für durch das Gesetz 1648/1986 geschützte Personen (Behinderte) auf Ausschüsse der OAED.
- Gesetz 2367/1995 über die Regelung von Personalfragen auf den Werften Skaramanga und Elefsina. Im einzelnen wurden die Bedingungen und Voraussetzungen für die Übertragung von Aktien der "AG Griechische Werften" auf die Arbeitnehmer dieser Gesellschaft festgelegt und Fragen in Hinblick auf ausscheidendes Personal und Vorruhestand durch die Anstalt für Sozialversicherungen (IKA) sowohl für die "AG Griechische Werften" als auch für die Werft Elefsina geregelt.
- Gesetz 2394/1996 über die Regelung der Arbeitszeit in Bäckereien.
- Gesetz 2434/1996 "Maßnahmen der Politik zur Beschäftigung und beruflichen Bildung und Ausbildung".
- Präsidentenerlaß (PD) 156/1994 über die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten über die dem Arbeitsvertrag bzw. dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen zu informieren.
- Präsidentenerlasse (PD) 395/1994, 396/1994, 397/1994, 398/1994, 399/1994, 185/1995, 305/1996 über die Festlegung der Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Gemeinschaft.
- Präsidentenerlaß (PD) 137/1995 über die Festlegung administrativer Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz 1648/1986.
- Präsidentenerlaß (PD) 372/1995 über die Eingliederung des Generalsekretariats für Sozialversicherungen in das Ministerium für Arbeit sowie dessen Umbenennung in Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung.
- Präsidentenerlaß (PD) 16/1996 über die Festlegung der Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/654/EWG.
- Präsidentenerlaß (PD) 17/1996 über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG.
- Präsidentenerlaß (PD) 177/1996 über die Zusammensetzung und die Festlegung der Amtszeiten, der Zuständigkeiten usw. des Nationalen Zentrums für Berufsorientierung.
- Gesetz 2639/1998 über die Regelung von Arbeitsverhältnissen und die Einrichtung einer Arbeitsaufsichtsbehörde. Das Gesetz regelt Fragen in bezug auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitvereinbarungen, lokale Beschäftigungspakte, die Errichtung von privaten Arbeitsvermittlungsbüros, die Schaffung einer Arbeitsaufsichtsbehörde, die Gewährung medizinischer Sachleistungen für Arbeitslose bis 29 Jahre durch die Anstalt für Sozialversicherungen sowie im Hinblick auf die Gewährung von Elternurlaub.
- Gesetz 2676/1998 über die organisatorische und funktionelle Umstrukturierung der Sozialversicherungsträger.
- Gesetz 2643/1998 über die Förderung der Beschäftigung besonderer Personengruppen. Hierzu zählen Behinderte und ihre Familien, Eltern mit mehr als drei Kindern, Personen, die am Nationalen Widerstandskampf teilgenommen haben, Invaliden und Kriegsversehrte. Die Einstellung geschützter Personen erfolgt nach objektiven Kriterien entsprechend der Punktzahl, die jeweils für jedes Kriterium erreicht wurde.
Unternehmen, die Behinderte beschäftigen, erhalten eine Förderung, die einen Teil der Lohnkosten sowie einen Teil der Ausgaben für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes für die genannten Personen abdeckt.
Auf der Grundlage der Angaben, die die Unternehmen im Hinblick auf ihren Bedarf an bestimmten Fachkräften vorlegen, erstellt die OAED jährlich Programme für die berufliche Bildung von Behinderten, um die von diesen Unternehmen benötigten Qualifikationen abzudecken. Die Teilnehmer der Programme erhalten von der OAED ein Berufsbildungszertifikat. Das Gesetz legt weiterhin fest, daß Behinderte sechs zusätzliche Urlaubstage zum regulären bezahlten Jahresurlaub der Arbeitnehmer erhalten.
- § 6 des Gesetzes 2639/1998 sieht die Schaffung einer Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) vor, die dem Minister für Arbeit und Sozialversicherungen direkt unterstellt ist. Hauptaufgaben der SEPE sind:
1. die Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung,
2. die Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen die Arbeitsgesetzgebung,
3. die Information und Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf die effizientesten Möglichkeiten zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen,
4. die Prüfung jeder Beschwerde bzw. jedes Anliegens in bezug auf die korrekte Anwendung der Arbeitsgesetzgebung, die an die Dienststelle herangetragen werden, usw.
Die Arbeitsaufsichtsbehörde besteht aus einem Fachsekretär als Leiter der Dienststelle und den Arbeitsinspektoren, wobei es soziale, technische und medizinische Arbeitsinspektoren gibt. Die sozialen Arbeitsinspektoren überwachen die Einhaltung der allgemeinen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz. Die technischen Arbeitsinspektoren führen Kontrollen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch, untersuchen die Ursachen schwerer und tödlicher Arbeitsunfälle und schlagen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Unfälle vor. Die medizinischen Arbeitsinspektoren führen Kontrollen in bezug auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch, untersuchen die Natur und die Ursachen von Berufskrankheiten und schlagen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor.
- In § 4 des Gesetzes 2639/1998 ist die Schaffung Lokaler Beschäftigungspakte (TSA) vorgesehen. Bei den TSA handelt es sich um Sondertarifvereinbarungen zwischen den Trägern des öffentlichen Sektors, der lokalen Selbstverwaltung und den Sozialpartnern über die Ausführung eines konkreten Vorhabens bzw. die Ausübung einer konkreten Tätigkeit wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur, deren Laufzeit und sämtliche Anwendungsbedingungen festgelegt sind und die auf die Beschäftigungsförderung in einer konkreten Region abzielen.
Ziel der Lokalen Beschäftigungspakte sind:
1. die Förderung strukturell anfälliger Regionen des Landes,
2. die lokale Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in dynamischen, zukunftsträchtigen Bereichen,
3. die Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Ausbau der gesellschaftlichen Arbeit,
4. die Erhöhung der Qualität der Humanressourcen und eine verbesserte Ausrichtung der beruflichen Bildung an bestehenden Grundbedürfnissen,
5. die Wiedereingliederung von Arbeitslosen, insbesondere Langzeitarbeitslosen, und von Personen, die von sozialem Ausschluß bedroht sind,
6. die Bewältigung der Folgen der industriellen Umstrukturierung.
An den Lokalen Beschäftigungspakten können sich die Träger des öffentlichen Sektors, der lokalen Selbstverwaltung und die Sozialpartner beteiligen.
- § 25 des Gesetzes 2639/1998 behandelt die Gewährung von Erziehungsurlaub für Eltern. Dementsprechend hat jeder Elternteil, der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem bezahlten Auftragsverhältnis zu einem Betrieb oder Unternehmen steht bzw. im öffentlichen Sektor, bei juristischen Personen öffentlichen Rechts und den Organen der lokalen Selbstverwaltung beschäftigt ist, zwischen dem Ende des Mutterschaftsurlaubs und dem Zeitpunkt, an dem das Kind 3,5 Jahre alt ist, Anspruch auf Erziehungsurlaub. Die Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs beträgt insgesamt maximal 3,5 Monate, wobei dieser Zeitraum auf beide Elternteile aufgeteilt werden kann. Das Recht auf Elternurlaub ist an die Person gebunden und nicht übertragbar (außer im Fall von Alleinerziehenden) und bezieht sich jeweils auf ein Kind. Der Urlaub wird vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer je Kalenderjahr erstellten Rangliste mit den Anträgen der im Unternehmen Beschäftigten bewilligt. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages auf Grund der Inanspruchnahme des Rechts auf Erziehungsurlaub ist nicht zulässig.
- In § 1 des Gesetzes 2639/1998 "Besondere Formen der Beschäftigung" wird festgelegt, daß die zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem bestehende Vereinbarung über die Erbringung einer Leistung oder eines Werks für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum, vor allem im Falle von Akkordentlohnung, Telearbeit sowie Heimarbeit genau dann keine verdeckte Form eines Vertrags über eine abhängige Beschäftigung darstellt, wenn die Vereinbarung schriftlich abgefaßt und der örtlichen Arbeitsaufsichtsbehörde innerhalb von fünfzehn Tagen bekanntgegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Betreffende ausschließlich oder hauptsächlich für einen Arbeitgeber tätig ist.
- § 2 des Gesetzes 2639/1998 "Teilzeitbeschäftigung" regelt Fragen wie die Definition des Begriffs Teilzeitbeschäftigung, die schriftliche Niederlegung des entsprechenden Arbeitsvertrages, die Vorlage des Arbeitsvertrages bei der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde, die Unzulässigkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, einer Teilzeitbeschäftigung zuzustimmen usw. Derselbe Paragraph behandelt weiterhin Fragen wie Arbeitsverträge im Falle einer tage-, wochen- oder monateweise Beschäftigung.
- Gesetz 1837/1989 über den "Schutz von Minderjährigen im Hinblick auf Beschäftigung und andere Fragen" sowie der Präsidentenerlaß 62/98 über den "Schutz von Jugendlichen bei der Arbeit in Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG". Die beiden Rechtsvorschriften regeln Fragen wie das Verbot der Kinderarbeit, die zeitliche Begrenzung der Arbeit von Heranwachsenden, die Arbeitsbedingungen für Jugendliche bei kulturellen und ähnlichen Tätigkeiten, die Pflichten der Arbeitgeber, das Verbot bestimmter Arbeiten für Jugendliche, tägliche und wöchentliche Arbeitsunterbrechungen zu Erholungszwecken, Pausenregelungen usw.
- Präsidentenerlaß 572/88 "Schutz der Rechte der Arbeitnehmer im Falle der Übertragung von Unternehmen, Anlagen bzw. Teilen von Anlagen". Mit dieser Rechtsvorschrift wurde die Richtlinie 77/87/EWG vom 14.2.1977 in nationales Recht umgesetzt. Sie regelt Fragen wie den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer im Falle von Unternehmensübertragungen usw.
- Gesetzeserlaß 3789/57 "Über die Änderung und Ergänzung von Bestimmungen zur Arbeitsgesetzgebung". In den §§ 1 und 2 dieser Rechtsvorschrift werden Fragen der Arbeitsregelungen in Unternehmen behandelt.
Bestimmungen zum gleichen Thema finden sich gleichfalls in § 8 des Gesetzes 2224/94, sofern im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, sowie in § 2 des Gesetzes 1876/90, wo vorgesehen ist, daß im Tarifvertrag auch Fragen der Arbeitsregelungen behandelt werden können, wobei die Befugnisse der Räte des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
- Gesetz 1836/89 "Förderung von Beschäftigung und beruflicher Bildung" in Verbindung mit dem Gesetz 2648/98 "Steuer- und abgabenrechtliche Regelungen" sowie den Bestimmungen des Präsidentenerlasses 1/90 "Schutz der Rechte der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers". In den genannten Rechtsvorschriften ist die Schaffung eines Eigenständigen Kontos zum Schutz der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehen und werden die Bedingungen, Voraussetzungen und das Verfahren zur Befriedigung noch offener Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festgelegt. Durch diese Bestimmungen wird die Richtlinie 80/987/EWG in nationales Recht umgesetzt.
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