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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Kündigung
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2.2.5.Kündigung


Kündigung des Arbeitsvertrags

Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist im Recht eines jeden Partners eines dauernden Vertrags begründet, diesen durch eine einseitige Willenserklärung für die Zukunft aufzulösen.

Handelt es sich speziell um einen Vertrag über eine abhängige Tätigkeit, so erfolgt die Kündigung des Arbeitsvertrages von seiten des Arbeitgebers in Form der Entlassung des Beschäftigten.

Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages wird grundsätzlich geregelt:

a) durch das Gesetz 2112/1920, geändert durch Gesetz 4558/1930, in dem die Kündigung von Arbeitsverträgen von Angestellten geregelt ist, sowie

b) durch den Königlichen Erlaß 16/18.7.1920, der die Bestimmungen des Gesetzes 2112/1920 auf die Kündigung von Arbeitsverträgen von Arbeitern, Handwerkern und Hausangestellten ausdehnt, geändert und ergänzt durch § 43 des Gesetzes 1836/89. Die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften wurden durch das Gesetz 3198/55, geändert und ergänzt durch § 5 des Gesetzes 435/76, modifiziert.

Das Verfahren der Kündigung, die dem Arbeitnehmer gesetzlich zustehende Entschädigung sowie die Art der Auszahlung dieses Betrags richten sich nach der Stellung des entlassenen Beschäftigten als Angestelltem bzw. Arbeiter oder Handwerker.

Kündigung eines Angestellten

Bei der Kündigung eines Angestellten im privaten Sektor gibt es für den Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: die fristgerechte Kündigung und die sofortige (fristlose) Kündigung.

Fristgerechte Kündigung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Angestellten nach dem Ablauf einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist), deren Länge sich nach der Zeit richtet, die der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war, zu entlassen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten schriftlich mitzuteilen, daß das bestehende Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst wird.

Entschädigung bei fristgerechter Kündigung

Die Höhe der Entschädigung, die gekündigten Angestellten im privaten Sektor zusteht, sowie die entsprechende Kündigungsfrist werden durch Gesetze (2112/1920, 4558/1930 in Verbindung mit Gesetz 3198/1955) entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses des gekündigten Gehaltsempfängers bei seinem letzten Arbeitgeber festgelegt.

Gemäß den genannten Bestimmungen betragen die Kündigungsfrist und die jeweilige Höhe der Entschädigung für Angestellte:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Höhe der Entschädigung Kündigungsfrist
2 Monate - 1 Jahr 1/2 des Arbeitsentgelts 1 Monat
1 Jahr - 4 Jahre 1/2 von 2 Arbeitsentgelten 2 Monate
4 - 6 Jahre 1/2 von 3 Arbeitsentgelten 3 Monate
6 - 8 Jahre 1/2 von 4 Arbeitsentgelten 4 Monate
8 - 10 Jahre 1/2 von 5 Arbeitsentgelten 5 Monate
10 Jahre 1/2 von 6 Arbeitsentgelten 6 Monate

Bei Angestellten, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als zehn Jahren besteht, erhöht sich die Entschädigung für jedes zusätzliche Beschäftigungsjahr um ein halbes Monatsgehalt. Die Entschädigung darf in keinem Fall mehr als die Hälfte des Arbeitsentgelts für zwei Jahre betragen, die maximale Kündigungsfrist liegt demnach bei 24 Monaten im Falle eines Arbeitsverhältnisses von 28 Jahren.

Fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber hat, sofern er dies wünscht, prinzipiell die Möglichkeit, einen Angestellten durch sofortige (fristlose) Kündigung des Arbeitsvertrages zu entlassen. In diesem Fall ist er verpflichtet, entsprechend Gesetz 2112/1920 eine Entschädigung zu leisten.

Entschädigung bei fristloser Kündigung

Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitsentgelts bemessen. Im einzelnen beträgt die Entschädigung für Angestellte je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Höhe der Entschädigung
2 Monate - 1 Jahr einfache Höhe des Arbeitsentgelts
1 Jahr - 4 Jahre das Doppelte des Arbeitsentgelts
4 - 6 Jahre das Dreifache des Arbeitsentgelts
6 - 8 Jahre das Vierfache des Arbeitsentgelts
8 - 10 Jahre das Fünffache des Arbeitsentgelts

Für Angestellte mit mehr als zehnjähriger Beschäftigungsdauer wird über das Sechsfache des Arbeitsentgelts hinausgehend für jedes weitere Jahr die einfache Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts berechnet. In keinem Fall darf die Entschädigung das Arbeitsentgelt für zwei Jahre, d.h. 24 Monate, übersteigen.

Kündigung eines Arbeiters bzw. Handwerkers oder Hausangestellten

Bei Arbeitern, Handwerkern und Hausangestellten ist keine fristgemäße, sondern nur eine sofortige (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Demnach erfolgt in diesem Fall gleichzeitig mit der Zustellung der schriftlichen Kündigung des Arbeitsvertrages auch die Auszahlung der gesetzlich festgelegten Entschädigung.

Entschädigung bei Kündigung von Arbeitern, Handwerkern und Hausangestellten

Die Höhe der Entschädigung, die einem Arbeiter, Handwerker oder Hausangestellten im Falle seiner Entlassung zusteht, bemißt sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Entschädigung
2 Monate - 1 Jahr 5 Tageslöhne
1 Jahr - 2 Jahre 7 Tageslöhne
2 - 5 Jahre 15 Tageslöhne
5 - 10 Jahre 30 Tageslöhne
10 - 15 Jahre 60 Tageslöhne
15 - 20 Jahre 90 Tageslöhne
über 20 Jahre 105 Tageslöhne

Formaler Ablauf der Kündigung

Bei Angestellten, Arbeitern bzw. Handwerkern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das länger als zwei Monate besteht, muß die Kündigung, um rechtlich wirksam zu sein, in jedem Fall folgendes umfassen:

a) Schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages.

b) Leistung der gesetzlich festgelegten Entschädigung.

c) Eintrag des Beschäftigungsverhältnisses des Entlassenen in die von der Anstalt für Sozialversicherung geführten Lohnlisten oder Versicherung des Entlassenen (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes 2556/97).

Außerdem ist es erforderlich, daß die Kündigung der OAED mitgeteilt wird. Das Versäumnis dieser Mitteilung macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern zieht lediglich die Verhängung einer Strafe gegen den jeweiligen Arbeitgeber nach sich.

Kündigung ohne Entschädigung

In Ausnahme vom allgemeinen Prinzip ist die Entlassung von Arbeitnehmern ohne die Zahlung einer Entschädigung zulässig,

a) wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als zwei Monate bestanden hat;

b) wenn gegen den Arbeitnehmer wegen einer in Ausführung seiner Arbeit begangenen strafbaren Handlung Anzeige erstattet oder wegen einer Straftat Anklage erhoben wurde. Wird der Arbeitnehmer jedoch in der Folge durch einen Gerichtsbeschluß oder ein Gerichtsurteil von der ihm zur Last gelegten Tat freigesprochen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Entschädigung zu leisten;

c) wenn die Entlassung die Folge der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens auf Grund höherer Gewalt ist. Wenn der Arbeitgeber gegen die eingetretenen Umstände versichert ist, ist er verpflichtet 2/3 der gesetzlich festgelegten Entschädigung zu leisten.

Schließlich seien noch zwei wesentliche Präsidentenerlasse genannt:

  • - PD 156/1994 "Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten über die dem Arbeitsvertrag bzw. dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen zu informieren" und
  • - PD 572/1988 über das Weiterbestehen der Rechte der Arbeitnehmer bei der Übertragung von Unternehmen.

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