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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKENBasisinformationsberichte
2.2.5. |
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Höhe der Entschädigung | Kündigungsfrist |
| 2 Monate - 1 Jahr | 1/2 des Arbeitsentgelts | 1 Monat |
| 1 Jahr - 4 Jahre | 1/2 von 2 Arbeitsentgelten | 2 Monate |
| 4 - 6 Jahre | 1/2 von 3 Arbeitsentgelten | 3 Monate |
| 6 - 8 Jahre | 1/2 von 4 Arbeitsentgelten | 4 Monate |
| 8 - 10 Jahre | 1/2 von 5 Arbeitsentgelten | 5 Monate |
| 10 Jahre | 1/2 von 6 Arbeitsentgelten | 6 Monate |
Bei Angestellten, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als zehn Jahren besteht, erhöht sich die Entschädigung für jedes zusätzliche Beschäftigungsjahr um ein halbes Monatsgehalt. Die Entschädigung darf in keinem Fall mehr als die Hälfte des Arbeitsentgelts für zwei Jahre betragen, die maximale Kündigungsfrist liegt demnach bei 24 Monaten im Falle eines Arbeitsverhältnisses von 28 Jahren.
Fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber hat, sofern er dies wünscht, prinzipiell die Möglichkeit, einen Angestellten durch sofortige (fristlose) Kündigung des Arbeitsvertrages zu entlassen. In diesem Fall ist er verpflichtet, entsprechend Gesetz 2112/1920 eine Entschädigung zu leisten.
Entschädigung bei fristloser Kündigung
Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitsentgelts bemessen. Im einzelnen beträgt die Entschädigung für Angestellte je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses:
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Höhe der Entschädigung |
| 2 Monate - 1 Jahr | einfache Höhe des Arbeitsentgelts |
| 1 Jahr - 4 Jahre | das Doppelte des Arbeitsentgelts |
| 4 - 6 Jahre | das Dreifache des Arbeitsentgelts |
| 6 - 8 Jahre | das Vierfache des Arbeitsentgelts |
| 8 - 10 Jahre | das Fünffache des Arbeitsentgelts |
Für Angestellte mit mehr als zehnjähriger Beschäftigungsdauer wird über das Sechsfache des Arbeitsentgelts hinausgehend für jedes weitere Jahr die einfache Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts berechnet. In keinem Fall darf die Entschädigung das Arbeitsentgelt für zwei Jahre, d.h. 24 Monate, übersteigen.
Kündigung eines Arbeiters bzw. Handwerkers oder Hausangestellten
Bei Arbeitern, Handwerkern und Hausangestellten ist keine fristgemäße, sondern nur eine sofortige (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Demnach erfolgt in diesem Fall gleichzeitig mit der Zustellung der schriftlichen Kündigung des Arbeitsvertrages auch die Auszahlung der gesetzlich festgelegten Entschädigung.
Entschädigung bei Kündigung von Arbeitern, Handwerkern und Hausangestellten
Die Höhe der Entschädigung, die einem Arbeiter, Handwerker oder Hausangestellten im Falle seiner Entlassung zusteht, bemißt sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt:
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Entschädigung |
| 2 Monate - 1 Jahr | 5 Tageslöhne |
| 1 Jahr - 2 Jahre | 7 Tageslöhne |
| 2 - 5 Jahre | 15 Tageslöhne |
| 5 - 10 Jahre | 30 Tageslöhne |
| 10 - 15 Jahre | 60 Tageslöhne |
| 15 - 20 Jahre | 90 Tageslöhne |
| über 20 Jahre | 105 Tageslöhne |
Formaler Ablauf der Kündigung
Bei Angestellten, Arbeitern bzw. Handwerkern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das länger als zwei Monate besteht, muß die Kündigung, um rechtlich wirksam zu sein, in jedem Fall folgendes umfassen:
a) Schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages.
b) Leistung der gesetzlich festgelegten Entschädigung.
c) Eintrag des Beschäftigungsverhältnisses des Entlassenen in die von der Anstalt für Sozialversicherung geführten Lohnlisten oder Versicherung des Entlassenen (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes 2556/97).
Außerdem ist es erforderlich, daß die Kündigung der OAED mitgeteilt wird. Das Versäumnis dieser Mitteilung macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern zieht lediglich die Verhängung einer Strafe gegen den jeweiligen Arbeitgeber nach sich.
Kündigung ohne Entschädigung
In Ausnahme vom allgemeinen Prinzip ist die Entlassung von Arbeitnehmern ohne die Zahlung einer Entschädigung zulässig,
a) wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als zwei Monate bestanden hat;
b) wenn gegen den Arbeitnehmer wegen einer in Ausführung seiner Arbeit begangenen strafbaren Handlung Anzeige erstattet oder wegen einer Straftat Anklage erhoben wurde. Wird der Arbeitnehmer jedoch in der Folge durch einen Gerichtsbeschluß oder ein Gerichtsurteil von der ihm zur Last gelegten Tat freigesprochen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Entschädigung zu leisten;
c) wenn die Entlassung die Folge der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens auf Grund höherer Gewalt ist. Wenn der Arbeitgeber gegen die eingetretenen Umstände versichert ist, ist er verpflichtet 2/3 der gesetzlich festgelegten Entschädigung zu leisten.
Schließlich seien noch zwei wesentliche Präsidentenerlasse genannt:
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