Der Tarifvertrag vom 14.2.1984 verkürzte die Arbeitswoche auf 40 Stunden. Arbeitnehmer dürfen ohne besondere Genehmigung bis zu 48 Stunden wöchentlich arbeiten, wobei jede Überstunde (40 Wochenstunden übersteigend) mit einem Zuschlag von 25 % honoriert wird. Wochenarbeitszeiten von über 48 Stunden (höchstens 35 Überstunden pro Halbjahr, mit wenigen Ausnahmen von höchstens 50 Überstunden pro Halbjahr) sind nur mit einer Genehmigung der lokalen Dienststelle des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung zulässig. Eine solche Beschäftigung gilt als Überstundenarbeit und wird laut Gesetz 435/76 folgendermaßen entlohnt:
- jede weitere Stunde über 120 Stunden: 75 %.
Arbeitszeiten, die die festgelegte Höchstgrenzen überschreiten, sind gesetzlich unzulässig; Verstöße werden geahndet.
Mit § 50 des Gesetzes 2224/94 wurde der Nationale Manteltarifvertrag bestätigt, in dessen Absatz 5 der Urlaub für die Teilnahme an Prüfungen für Schüler oder Studenten von Bildungseinrichtungen jeder Art und jeder Stufe, die im öffentlichen Sektor oder in einem dem öffentlichen Sektor unterstellten Unternehmen beschäftigt sind, auf 20 Tage erhöht wurde, wenn die beschäftigten Schüler oder Studenten noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Urlaubstage werden hintereinander oder über das Jahr verteilt gewährt.
Gemäß § 9 des Gesetzes 2224/94 wird die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs auf 16 Wochen festgelegt. Die Mutterschaftsbeihilfen der Versicherungsträger werden wie bisher gezahlt und auf die 16. Woche ausgedehnt.
In Artikel 7 des Nationalen Manteltarifvertrags 1997 wurde der Urlaub für beschäftigte Schüler und Studenten von öffentlichen bzw. öffentlich beaufsichtigten Ausbildungseinrichtungen jeder Art und Stufe, die das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben und ihrer Arbeitsstelle wegen der Teilnahme an Prüfungen fernbleiben müssen, auf 30 Tage erhöht.
Mit dem Präsidentenerlaß 88/99 wurde die Richtlinie 93/104/EWG "Mindestvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung" in nationales Recht umgesetzt.
Durch § 3 des Gesetzes 2639/98 wurde § 41 des Gesetzes 1892/92 "Arbeitszeitregelungen" im von der Richtlinie 93/104/EWG vorgegebenen Rahmen ersetzt.
In Artikel 5 des Nationalen Manteltarifvertrags (EGSSE) 1998-1999 wird festgelegt, daß Arbeitnehmer, die 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind oder, unabhängig vom Arbeitgeber, 17 Jahre lang beschäftigt waren, ein Anrecht auf fünf Wochen, d.h. 30 Arbeitstage, Urlaub haben, wenn sie sechs Tage in der Woche arbeiten, bzw. 25 Tage bei einer Fünftagewoche. Vom 1.1.1999 verringern sich die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des regulären Urlaubs entsprechend den obigen Ausführungen von 15 auf 12 und von 17 auf 14 Jahre.
Laut Artikel 6 des EGSSE 1998-1999 wird der zur Teilnahme an Prüfungen erteilte Urlaub gemäß § 2 des Gesetzes 1346/83, geändert durch Artikel 7 des Nationalen Manteltarifvertrags 1996, auch den Arbeitnehmern zuteil, die das 28. Lebensjahr vollendet haben, allerdings nur bei Einhaltung der vorgesehenen Dauer des Studiums zuzüglich zwei Jahre, unabhängig davon, ob die Studienzeit Unterbrechungen aufwies oder nicht.
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