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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Entlohnung
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2.2.3.Entlohnung


Laut Art. 2 des Gesetzes 1876/90 werden unter anderem Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern tarifvertraglich je nach Anwendungsgebiet bestimmt. Die gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung besteht aus dem Grundlohn und zusätzlichen Leistungen, z.B. Familienbeihilfen, Dienstalterszuschlägen und Gefahrenzulage. Jedoch können außer den tarifvertraglich festgelegten Gehalts- und Arbeitsbedingungen andere Arbeitsbedingungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern vereinbart werden. Sind die in diesen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen bezüglich Entlohnung und Arbeitsbedingungen günstiger als die tarifvertraglich vorgesehenen, so haben sie Vorrang vor dem Tarifvertrag.

Die Einkommenspolitik des Staates für 1994 sah eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 5 % zum 1.1.1994 und eine weitere Erhöhung um 5 % zum 1.7.1994 vor.

Für 1995 waren folgende Erhöhungen vorgesehen: im privaten Sektor 4 % zum 1.1.1995 und weitere 4 % zum 1.7.1995, im öffentlichen Sektor 3 % zum 1.1.1995 und weitere 3 % zum 1.7.1995, wobei entsprechend der Inflationsrate zum Ende des Jahres ein zusätzlicher Betrag gezahlt wurde.

1996 wurde für den privaten Sektor eine Erhöhung der Mindestgrundlöhne und -gehälter um 3,5 % zum 1.1.1996 und um 4 % zum 1.7.1996 festgelegt. Für 1997 wurde eine Erhöhung der Mindestgrundlöhne und -gehälter um 4,25 % zum 1.1.1997 und um 3,25 % zum 1.7.1997 beschlossen.

Den Angestellten des öffentlichen Sektors wurden folgende Erhöhungen des Arbeitsentgelts gewährt.

1995: Erhöhung um 2,1 % zum 1.1.1995 sowie um 3 % zum 1.7.1995.

1996: Erhöhung um 2,5 % zum 1.1.1996 sowie um 2,5 % zum 1.7.1996.

Im privaten Sektor gab es in den Jahren 1997 und 1998 folgende Lohnerhöhungen:

ab 1.1.1997 3,25 % und ab 1.7.1997 3,25 %;

ab 1.1.1998 2,5 % und ab 1.7.1998 2 %.

Die Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor betrugen:

ab 1.1.1997 2 % und ab 1.7.1997 2,5 %;

ab 1.1.1998 und für das gesamte Jahr 2,5 %.


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