Das Recht auf die Gründung von Gewerkschaften und Vereinigungen ist in Art. 22 der Verfassung festgeschrieben. In Art. 23, der sich mit Gewerkschaftsfreiheit befaßt, wird außerdem das Streikrecht festgelegt und gesichert. In BD 4204/61 und ND 4205/61 wurden die IAO-Abkommen Nr. 87 und 98 über diese Rechte ratifiziert. Griechenland hat auch das Internationale Arbeitsabkommen 135 (Gesetz 1767/88) "Über den Schutz der Vertreter der Arbeitnehmer in den Unternehmen" ratifiziert.
Das Gesetz 1264/82 bildet das wichtigste Instrument bei der Regelung der Gründung, der Aufgaben und der Tätigkeiten von Gewerkschaften und definiert im Detail die entsprechenden Arbeitnehmerrechte. Ergänzt wird es durch die Bestimmungen des BGB über Verbände und Vereinigungen im allgemeinen (Art. 61-107 und Art. 107 des Einführungsgesetzes).
Gewerkschaften sind auf drei Ebenen hierarchisch organisiert (Gesetz 1264/82):
- Verbände der ersten Ebene bestehen hauptsächlich aus Vereinigungen. Vereinigungen können von Arbeitnehmern eines Betriebes oder eines Berufszweiges auf lokaler oder nationaler Ebene gegründet werden. Es gibt auch einige allgemeine Vereinigungen von Arbeitnehmern desselben Wirtschaftszweiges, unabhängig von dem Unternehmen oder Beruf, dem sie angehören.
- Verbände der zweiten Ebene bestehen aus "Arbeitnehmerzentren" und "Bünden". Arbeitnehmerzentren sind regional organisiert, während Bünde sektoriell gebildet werden. Bei beiden handelt es sich um Zusammenschlüsse von Vereinigungen.
- Die Verbände der dritten Ebene sind nationale Verbände von Arbeitnehmerzentren oder Bünden.
Die Vereinigungen der ersten Ebene sind unabhängig organisiert und haben jeweils eine eigene Verwaltung und Eigenständigkeit. Sie entsenden gewählte Vertreter in den Bund oder das Zentrum, dem sie angehören.
Zur gesetzlichen Anerkennung benötigt eine solche Vereinigung eine gerichtliche Entscheidung und die Eintragung in eine besondere Liste. Ziel der Vereinigung ist die Sicherung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder in bezug auf Arbeit, Wirtschaft, soziale und kollektive Angelegenheiten. Sie ist befugt, alle Dienststellen mit jeder sie selbst oder ihre Mitglieder angehenden Materie zu befassen, Verhandlungen mit Arbeitgebern zu führen und einen Streik auszurufen.
Nationale Vereinigungen können Tarifverträge abschließen. Vereinigungen, die in nur einem Unternehmen tätig sind, können besondere Tarifabkommen treffen.
Landesweite Tarifabkommen werden von den Verbänden der dritten Ebene abgeschlossen.
Zur Zeit gibt es etwa 3.500 Vereinigungen, 120 Bünde und 108 Arbeitnehmerzentren; sie vertreten insgesamt mehr als eine halbe Million Mitglieder. Die nationale Gewerkschaft ist der Griechische Gewerkschaftsbund (GSEE).
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