Die Rahmengesetzgebung für Tarifverhandlungen ist im Gesetz 1876/90 über "Tarifverhandlungsfreiheit" enthalten.
Tarifvereinbarungen kommen ursprünglich durch direkte Verhandlungen zwischen Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern andererseits zustande. Tarifvereinbarungen können folgendermaßen eingeteilt werden:
- Berufstarifabkommen (national oder lokal): betrifft Arbeitnehmer in einem bestimmten Berufszweig.
Tarifvereinbarungen können durch Verhandlung, Schlichtung, Vermittlung und Schiedsspruch zustande kommen. Die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und individuellen Arbeitnehmer haben das Recht und die Pflicht, Verhandlungen zu führen, um zum Abschluß eines Tarifabkommens zu gelangen. Die Initiativpartei hat der anderen Partei offiziell schriftlich den Ort und den Gegenstand der Verhandlungen mitzuteilen. Führen die Tarifverhandlungen zu einer Vereinbarung, so wird diese in einem offiziellen Dokument festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet. Entstehen bei den Verhandlungen Streitigkeiten, so kann ein Schlichter hinzugezogen werden. Dies ist ein Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung oder Arbeitsinspektorats. Scheitern auch diese Verhandlungen, so sind die Parteien berechtigt, einen Vermittler zu wählen oder sich der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
Ein Schlichter wird von beiden Parteien aus einer besonderen Liste gewählt. Können die Parteien sich nicht einigen, so entscheidet das Los. Der Schlichter kann die Parteien zu neuen Verhandlungen einladen, sie getrennt anhören, individuelle Personen befragen oder alle notwendigen Erkundigungen zur Feststellung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer oder der Finanzlage des Arbeitgebers einziehen. Wird trotz der Schlichtungsbemühungen innerhalb von 20 Tagen keine Übereinstimmung erreicht, so macht der Schlichter einen Lösungsvorschlag; wird dieser von den betroffenen Parteien akzeptiert, so hat er dieselbe Rechtsgültigkeit wie eine Tarifvereinbarung.
Scheitern alle Bemühungen zum Abschluß einer Vereinbarung, so müssen Parteien sich einem bindenden Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsrichter wird einverständlich von beiden Parteien aus einer besonderen Liste ausgewählt; bei Uneinigkeit entscheidet das Los. Der Schiedsrichter prüft alle bereits in einem früheren Stadium erfaßten Dokumente und Daten und trifft seine Entscheidung innerhalb von zehn Tagen. Diese Entscheidung hat dieselbe Rechtsgültigkeit wie eine Tarifvereinbarung.
Das Tarifabkommen wird in drei Originalexemplaren abgefaßt und von den Vertretern beider Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird beim Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung oder Arbeitsinspektorat hinterlegt.
Alle Tarifabkommen werden im Hauptverzeichnis des Zentraldienstes des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen, der eine Sonderpublikation mit der vollständigen Fassung eines jeden Tarifabkommens veröffentlicht.
Die Verordnungsbestimmungen einer Tarifvereinbarung sind unmittelbar zwingend in Kraft. Jedoch haben die Bestimmungen von individuellen Arbeitsverträgen Vorrang, wenn sie von den Tarifvereinbarungen abweichen oder wenn sie für die betroffene Person günstiger sind.
Das gleiche Gesetz bestimmt auch, daß die Verantwortlichkeit für Schlichtung und Schiedsspruch der privatrechtlichen "Organisation für Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit" übertragen werden muß.
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