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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKENBasisinformationsberichte
2.4.1. |
| Anzahl der gear- | Leistungsanspruch |
| beiteten Tagen | (in Monaten) |
| 125 | 5 |
| 150 | 6 |
| 180 | 8 |
| 220 | 10 |
| 250 | 12 |
Die Arbeitslosenunterstützung setzt sich aus einem Basisbetrag und einer Familienbeihilfe zusammen. Der Grundbetrag beläuft sich auf 40 % (Arbeiter) bzw. 50 % (Angestellte) des Entgelts, wobei ein Mindestbetrag von zwei Dritteln des Verdienstes eines ungelernten Arbeiters gilt.
Laut Gesetzeserlaß 2951/54 über Arbeitslosenunterstützung ist es für den Leistungs- und Vermittlungsanspruch erforderlich, daß die Betroffenen bei der zuständigen örtlichen OAED-Stelle registriert sind. Dort wird ihnen eine "Arbeitslosenkarte" ausgestellt. Vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum Auslaufen des Leistungsanspruches haben Arbeitslose sich bei dieser Stelle zu melden, die auch bemüht ist, sie in eine Stelle zu vermitteln.
Zur Überprüfung der tatsächlichen Arbeitslosigkeit wurden einige Maßnahmen getroffen, z.B. die Meldepflicht beim Arbeitsamt zu bestimmten Zeiten. Die Auszahlung erfolgt alle 30 Tage.
Durch das Gesetz 2224/94 (§ 12) wird die Art und Weise der Berechnung des täglichen Arbeitslosengeldes (wie von § 21 des Gesetzeserlasses 2961/54 vorgesehen) geändert und das gültige (tägliche) Arbeitslosengeld zum 31.12.1993 mit einer 30 %igen Erhöhung angepaßt.
Bezüglich der Familienbeihilfen besteht die einzige wesentliche Änderung in der Erhöhung der Beihilfe je nach Anzahl der Kinder um 20 % bis 26 %.
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