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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Einstellung
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2.2.1.Einstellung


Laut Gesetz 2656/53 können erwerbsfähige arbeitslose Arbeitsuchende sich beim örtlichen Arbeitsamt ihres Wohngebietes eintragen lassen. Das Gesetz bestimmt, daß jeder Arbeitgeber, der eine Fachkraft oder ungelernte Arbeitskraft einzustellen wünscht, sich zu diesem Zweck mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen muß.

Findet der Arbeitgeber in der Liste der eingetragenen Arbeitsuchenden eine Kraft, die er einstellen möchte, so hat das Arbeitsamt dem stattzugeben. Wünscht der Arbeitgeber eine bestimmte Person einzustellen, die nicht eingetragen ist, so kann er dies tun; dabei hat er das Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen diesbezüglich zu verständigen. Fehlt eine solche Benachrichtigung, kann das Arbeitsamt dem Arbeitgeber mit seinem Einverständnis weitere in die Liste eingetragene Kandidaten zur Einstellung vorschlagen.

Arbeitgebern, die ohne Inanspruchnahme des Arbeitsamtes eine Arbeitskraft einstellen, wird ein Bußgeld verhängt; auf die Rechtsgültigkeit des Arbeitsvertrages hat dies jedoch keinen Einfluß.

Das Gesetz 1346/83 verbietet die Gründung privater Arbeitsvermittlungen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit Geldstrafen und bis zu drei Monaten Haft geahndet. Dieses Gesetz ist nach wie vor in Kraft; doch wurden mit dem Gesetz 2639/98 und dem Präsidentenerlaß 160/1999, der die Umstände, Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Tätigkeit privater Arbeitsvermittlung festlegt, für bestimmte Berufsgruppen auch private Arbeitsvermittler zugelassen. Private Arbeitsvermittlung ist beispielsweise für folgende Gruppen zulässig:

  • - Schauspieler, Sänger und andere Bühnenberufe,
  • - Aufsichts- und Leitungspersonal,
  • - Buchhalter, Steuerfachleute,
  • - Reinigungspersonal,
  • - Beschäftigte im Baugewerbe und im Handwerk,
  • - Fremdenführer,
  • - Modells,
  • - Privatkrankenschwestern,
  • - Pflegepersonal für Senioren,
  • - Hauspersonal.

    In Anwendung der Bestimmungen von § 3 des Gesetzes 2434/1996 erging ein Beschluß des Ministers für Arbeit und Sozialversicherung über ein "Integriertes Datenverarbeitungssystem über das Angebot und die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt - System zur landesweiten Information" (SPE). Im Ministerbeschluß werden die im SPE zu registrierenden Daten der Arbeitslosen (Angaben zu Person, Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und gewünschter Arbeit) sowie der Unternehmen (Daten zu Unternehmen und Kommunikation, zu den Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und beruflicher Qualifizierung sowie zu den Bewerbern usw.) festgelegt. Weiterhin werden Zugangsbeschränkungen zu den oben genannten Daten, Fragen der Aktualisierung des Systems sowie die erforderlichen Aktivitäten zur Information der Arbeitslosen und Unternehmen im Hinblick auf die Vorteile der Nutzung der Leistungen des SPE festgelegt.

    Durch die Verwendung eines personengebundenen Sicherheitscodes und dessen Kontrolle durch das System haben ausschließlich die Arbeitsvermittler der OAED Zugang zum SPE. Die Nutzung von Informationen des SPE zu anderen Zwecken außer der Arbeitsvermittlung durch die OAED ist nicht zulässig.


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