Im Sinne der EG-Direktive 75/129 stellt das Gesetz 1378/83 den gesetzlichen Rahmen für Massenentlassungen fest. Das Gesetz schränkt das Recht der Arbeitgeber auf das Aussprechen von Massenentlassungen erheblich ein. Vor dem Ergreifen anderer Schritte sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich mit Arbeitnehmervertretern über Lösungen zu beraten, mit denen eine Massenentlassung vermieden werden könnte. Darüber hinaus haben Arbeitgeber für eine vorgenommene Massenentlassung in einem Sonderverfahren die Einwilligung der zuständigen Behörden einzuholen. Die Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber nach Beratung mit den Vertretern.
Im Gegensatz zu früher gilt das Gesetz nunmehr für alle Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Arbeitgeber, die zwischen 20 und 50 Mitarbeiter beschäftigen, dürfen im Zuge einer Massenentlassung bis zu fünf Personen entlassen; bei mehr als 50 Mitarbeitern gilt ein Höchstsatz von 3 % aller Arbeitnehmer. Der genaue Anteil wird halbjährlich anhand der aktuellen Arbeitsmarktlage festgesetzt. Die Gesamtzahl der entlassenen Personen darf nicht mehr als 30 betragen.
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