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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
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2.2.7.Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz


Für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz existiert ein breiter gesetzlicher Rahmen, der von 1911 bis heute ungefähr 110 Gesetzeswerke umfaßt. Diese Gesetzeswerke können im wesentlichen in die folgenden fünf Gruppen unterteilt werden:

a) Gesetzeswerke mit institutionellem Charakter, allgemeinem Inhalt und weitem Anwendungsbereich;

b) Gesetzeswerke mit Vorschriften zum Schutz von Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz giftigen Substanzen oder anderen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind;

c) Gesetzeswerke, die Maßnahmen für spezielle Arbeiten oder die Arbeit in speziellen Räumen vorsehen;

d) Gesetzeswerke mit Sicherheitsvorschriften bzw. Vorschriften für den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln;

e) Gesetzeswerke für die Zweige der Wirtschaft, in denen sowohl in Griechenland als auch weltweit Arbeitsunfälle in erhöhter Zahl und Schwere auftreten.

Ein grundlegendes Gesetzeswerk mit institutionellem Charakter, allgemeinem Inhalt und einem weiten Anwendungsbereich, das für alle Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors und alle Zweige der Wirtschaft gültig ist, ist das Gesetz 1568/85, ergänzt durch den Präsidentenerlaß 17/96 über die Harmonisierung des nationalen Rechts mit der Richtlinie 89/391/EWG. Aus diesem institutionellen Rahmen ergeben sich grundlegende Prinzipien und Verpflichtungen für die Arbeitgeber, die Beschäftigten und den Staat.

Das Gesetz sieht Vorbeugungsmaßnahmen und die Organisation des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Um die Vorbeugung zu gewährleisten, werden Beteiligte auf verschiedenen Ebenen einbezogen.

Innerhalb des Unternehmens sieht das Gesetz die Gründung eines Gesundheits- und Sicherheitsausschusses vor, der beratende Funktionen hinsichtlich der Gestaltung des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes der Arbeitnehmer hat.

Der Ausschuß wird von zwei weiteren Personen unterstützt: dem Sicherheitsfunktionär und einem in Arbeitsmedizin spezialisierten Arzt. Sie beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer hinsichtlich des Aufspürens und der Abschaffung von Berufsrisiken. Im Abstand von drei Monaten findet ein Treffen statt, an dem der Ausschuß, der Sicherheitsbeamte, der Betriebsarzt und der Arbeitgeber teilnehmen und bei dem die inzwischen aufgetretenen Gesundheits- und Sicherheitsprobleme analysiert und möglichst gelöst werden.

Auf nationaler Ebene ist die wichtigste Organisation der Rat für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (SYAE); der Präfekturausschuß für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz arbeitet auf Präfekturebene.

Folgende Organe sind im SYAE vertreten:

  • - die Sozialpartner (SEB, GSEE);
  • - staatliche Behörden (Arbeits-, Industrie- und Gesundheitsministerium);
  • - wissenschaftliche Organisationen, wie z.B. der Panhellenistische Ärzteverband, die Griechische Technikerkammer und die Vereinigung Griechischer Chemiker.

    Diese Organe sind damit beauftragt, die Gesetzgebung vorzubereiten (Gesetze und Vorschriften), Maßnahmen vorzuschlagen und die Aktivitäten der am Gesundheits- und Sicherheitsschutz Beteiligten zu koordinieren.

    Das Gesetz 1568/1985 legt die Planungsprinzipien fest, hauptsächlich im Hinblick auf den Schutz der Menschen in verschiedenen Arbeitssituationen und unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte. Die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Herstellern, Importeuren und Lieferanten bezüglich der Bedienungssicherheit von Maschinen und der Ausgabe von Genehmigungen zu ihrem Gebrauch sind ebenfalls in diesem Gesetz enthalten, ebenso wie Schutznormen für mechanische und elektrische Risiken. Schließlich enthält das Gesetz 1568/1985 noch Bestimmungen zum Schutz von Personen, die physischen, biologischen oder chemischen Schadstoffen ausgesetzt sein könnten.

    Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen werden sowohl strafrechtlich als auch durch Verwaltungsstrafen geahndet; bei letzteren kann es sich um Sanktionen wie z.B. eine Geldbuße, aber auch die komplette Schließung des Betriebes handeln. Das Strafmaß wird unter Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit des Gefahrenrisikos sowie der Vorgeschichte und Haftbarkeit des Arbeitgebers festgestellt.

    In bezug auf die EU-Richtlinie 89/391 über die "Einführung von Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern" wurde der Präsidentenerlaß 17/1996 in Kraft gesetzt.


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