Es gibt keinen Standardvertrag (Nr. 158, Bürgerliches Gesetzbuch - AK). Laut AK Art. 648 kann ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befristet oder unbefristet sein. In beiden Fällen ist ein formales Schriftstück nicht erforderlich (AK Art. 158), außer in Fällen, in denen besondere Bestimmungen gelten, wie z.B. für Künstler, Betriebsärzte, Sicherheitsbeamte und bei Verträgen im öffentlichen Sektor.
Laut AK Art. 651 müssen Arbeitnehmer die Arbeit selbst ausführen. Arbeitgeber haben das Recht, ihr Unternehmen so zu führen, daß eine maximale Rentabilität erzielt wird. Sie haben auch das Recht, die Verpflichtungen der Arbeitnehmer festzulegen, besonders im Hinblick auf Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Dieses Recht wird durch die Bestimmungen des Arbeitsvertrags und die gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt.
Arbeitnehmer sind nicht zur Ausführung gesetzeswidriger Arbeiten verpflichtet, selbst wenn sie mit dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung ist ungültig. Führt ein Arbeitnehmer die in einer nichtigen Vereinbarung vorgesehenen Arbeiten dennoch aus, so kann er laut der Bestimmungen über unrechtmäßige Bereicherung den Betrag fordern, der dem Arbeitgeber durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers zugeflossen ist.
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