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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

Verpflichtungen der Arbeitgeber
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2.2.7.1.Verpflichtungen der Arbeitgeber


Verpflichtung zu Schutz und Vorsorge

In allen Unternehmen des privaten und öffentlichen Sektors und unabhängig vom Wirtschaftszweig ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Schutz der Beschäftigten und die Vorbeugung arbeitsbedingter Gefahren Sorge zu tragen.

Einschätzung von Gefahren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jederzeit einen schriftlichen Bericht über die während der Arbeit auftretenden Gefährdungen und über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vorlegen zu können.

Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten in seinem Unternehmen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.

Anhörung und Beteiligung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Maßnahme, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben kann, bei der schriftlichen Einschätzung der Gefahren, bei der Planung und Durchführung der Ausbildung, bei der Ausarbeitung der die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten betreffenden Regelungen usw. im Vorfeld rechtzeitig die Meinung der Beschäftigten und ihrer Vertreter einzuholen.

Information der Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen über die bezüglich des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gültige Gesetzgebung, über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung zu informieren.

Schulung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Beschäftigten bei seiner Einstellung, im Fall der Versetzung oder der Übernahme neuer Aufgaben, der Arbeit an neuen oder anderen Arbeitsmitteln und der Einführung neuer Technologien eine geeignete und ausreichende Schulung vor allem in Form von Informationen und Richtlinien auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit zu gewähren.

Erste Hilfe, Brandschutz, Evakuation

Der Arbeitgeber muß die für die erste Hilfe, den Brandschutz und die Evakuation der Räume durch die Beschäftigten notwendigen Maßnahmen treffen und die dafür notwendigen Voraussetzungen sichern.

Direkte und akute Gefährdungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsräume sowie die Maschinen und Ausrüstungen in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und für eine möglichst sofortige Abstellung der Mängel zu sorgen, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten betreffen.

Schutz vor physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren

Zur Vorbeugung von Gefahren, die daraus entstehen, daß die Beschäftigten am Arbeitsplatz physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren ausgesetzt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die Beschäftigten zu informieren und die ärztliche Überwachung ihrer Gesundheit zu sichern.

Kooperation der Arbeitgeber

Wenn mehrere Unternehmen an ein und derselben Arbeitsstätte tätig sind, sind die Arbeitgeber zur Kooperation und Koordination ihrer Aktivitäten zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie zum Schutz vor und der Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz verpflichtet.

Besondere Verpflichtungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitsunfälle innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Dienststellen des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherungen und den Versicherungsträgern des Beschäftigten zu melden und ein besonderes Buch über Arbeitsunfälle zu führen, in dem eine Beschreibung des Unfalls und die Unfallursache festgehalten werden.


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