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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

GR-vi.1 Frauen
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3.6.1.GR-vi.1 Frauen


3.6.1.1. Ziel

Ein besseres Gleichgewicht in der Arbeitsmarktbeteiligung von Männern und Frauen und die Verringerung der Arbeitslosigkeit bei Frauen.

3.6.1.2. Rechtsgrundlage

  • - Gesetz 1302/82 über die Ratifizierung des Internationalen Arbeitsabkommens 103/1952 "Über den Schutz der Mutterschaft";
  • - Gesetz 1424/84, beruhend auf der Ratifizierung des Internationalen Abkommens 111/58;
  • - Gesetz 1423/84, beruhend auf der Ratifizierung des Internationalen Abkommens 122/67;
  • - Gesetz 1483/84 zum Schutz von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern;
  • - Gesetz 1414/84 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau.
  • - Gesetz 1983/84 "Über den Schutz und die Förderung von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen". Das Gesetz umfaßt folgende Bestimmungen:

    a) Der Erziehungsurlaub für Eltern beträgt maximal 3,5 Monate und kann genommen werden, bis das Kind 3,5 Jahre alt ist.

    Während des Erziehungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt. Diese Regelung gilt für beide Elternteile sowohl im privaten wie im öffentlichen Sektor, sofern der Betreffende mindestens ein Jahr bei dem jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt ist.

    b) Urlaub bei Krankheit eines abhängigen Familienangehörigen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt. Der Urlaub umfaßt 6 Tage bei einem abhängigen Familienangehörigen, 8 Tage bei zwei und 10 Tage bei mehr als zwei abhängigen Familienangehörigen für den beschäftigten Elternteil, sofern dieser vollbeschäftigt ist.

    Verringerte Arbeitszeit für Eltern mit geistig, seelisch oder körperlich behinderten Kindern bei entsprechender Lohn- bzw. Gehaltskürzung für Arbeitnehmer im privaten Sektor, ohne entsprechende Lohn- bzw. Gehaltskürzung für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Organen der lokalen Selbstverwaltung.

    Urlaub zur Wahrnehmung der schulischen Belange sowie zur Information über die schulischen Leistungen der Kinder für vollbeschäftigte Eltern im privaten Sektor sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor. Dieser Urlaub beträgt pro Kalenderjahr für beide Eltern maximal insgesamt 4 Tage. Es besteht Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt.

    Verbot der Kündigung einer Beschäftigten durch den Arbeitgeber sowohl während der Schwangerschaft als auch für die Dauer eines Jahres nach der Geburt bzw. während ihrer Abwesenheit für einen längeren Zeitraum, sofern diese in einer durch die Schwangerschaft oder Geburt ausgelösten Krankheit ihre Ursache hat.

  • - Gesetz 2676/99 über die Gleichstellung der Geschlechter in den beruflichen Systemen der Sozialversicherung.
  • - Präsidentenerlaß 193/88 über die Ausweitung der Bestimmungen des Gesetzes 1483/84 auf den öffentlichen Sektor bzw. die juristischen Personen öffentlichen Rechts und die Organe der lokalen Selbstverwaltung.
  • - Präsidentenerlaß 176/97 "Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter in Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG".
  • - In Artikel 9 des Nationalen Manteltarifvertrags 1993 wird eine Arbeitszeitverkürzung für das Stillen und die Kinderbetreuung festgelegt. Vom Datum der Geburt an kann die Arbeitszeit für zwei Jahre um eine Stunde oder für ein Jahr um zwei Stunden verkürzt werden. Wenn die Mutter nicht von dieser Regelung Gebrauch macht, kann dies alternativ der Vater tun.

    3.6.1.3. Inhalt

    Das Programm beinhaltet Maßnahmen zur Berufsberatung und beruflichen Ausbildung, die für spezifische weibliche Zielgruppen ausgearbeitet wurden und die deren Eintritt in den Arbeitsmarkt sichern sollen. Die Zielgruppen sind unter anderem:

  • - Frauen, die in den Arbeitsmarkt zurückkehren wollen;
  • - weibliche Jugendliche, die erstmals in den Arbeitsmarkt eintreten wollen;
  • - ledige Mütter;
  • - Frauen in dicht besiedelten Gebieten.

    Außerdem soll das Programm Frauen dabei unterstützen, sich an die zukunftsträchtigen Berufe anzupassen, die sich aus den neuen Technologien ergeben. Dadurch sollen die beruflichen Stereotypen überwunden werden, die Frauen auf einen kleinen Teil des Arbeitsmarktes abdrängen.

    Bei allen Programmen zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Unterstützung von Jungunternehmern wird für Frauen ein höherer Förderbetrag gewährt als für Männer, um eine bessere Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

    3.6.1.4. Institutionelle Durchführung

    Generalsekretariat für Chancengleichheit, OAED, EOMMEX, Forschungszentren, Universitäten und gemeinnützige Organisationen.

    3.6.1.5. Finanzierung

    Staatshaushalt und ESF.


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