Die Aufbesserung des Einkommens von Saisonarbeitskräften und Arbeitnehmern, deren Beschäftigung witterungsabhängig ist (z.B. Hotelbranche, Tabakindustrie und Baugewerbe). Die Unterstützung gilt auch für Personen, deren Beschäftigung aufgrund unvorhergesehener Umstände unterbrochen wurde (z.B. bei Erdbeben).
3.3.2.2. Rechtsgrundlage
Gesetz 1836/1989, Art. 22.
3.3.2.3. Inhalt
Die Leistungshöhe ist von der Kategorie der Empfänger abhängig; die Leistung wird als Pauschalsumme ausbezahlt.
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