GR-ii.1 Förderprogramm für Unternehmen der Hotelbranche zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
3.2.1.GR-ii.1 Förderprogramm für Unternehmen der Hotelbranche zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
3.2.1.1. Zielgruppe
Unternehmen der Hotelbranche, die arbeitslose Hotelfachkräfte beschäftigen
3.2.1.2. Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 und 3 Gesetz 1545/85.
3.2.1.3. Inhalt
Jedes Unternehmen der Hotelbranche, das im Saisonbetrieb arbeitet und seine Wirtschaftstätigkeit auch auf den Winter (vom 1. November bis zum 28. Februar) ausdehnt, erhält einen Zuschuß von 3.800 GRD für jeden Arbeitstag und jeden Beschäftigten, der ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Förderung durch das Programm sind:
- Sitz des Unternehmens außerhalb des Verwaltungsbezirks der Hauptstadt und des Verwaltungsbezirks Thessaloniki;
- Genehmigung der Nationalen Tourismusorganisation für den Betrieb des Unternehmens und
- Saisonbetrieb.
Die Zuschüsse werden einmalig zum Ende der verlängerten Betriebszeit des Unternehmens gezahlt und dürfen 25 Tage im Monat bzw. 100 Tage im Jahr für jeden Beschäftigten nicht überschreiten.
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