GR-iii.4 Förderung von Industrie- und Gewerbeunternehmen in Grenzregionen bei Beschäftigung von Hoch- und Fachschulabsolventen
3.3.4.GR-iii.4 Förderung von Industrie- und Gewerbeunternehmen in Grenzregionen bei Beschäftigung von Hoch- und Fachschulabsolventen
3.3.4.1. Zielgruppe
Industrie- und Gewerbeunternehmen in Grenzregionen
3.3.4.2. Rechtsgrundlage
Gesetz 1563/85, § 44
3.3.4.3. Inhalt
Lohnkostenzuschuß in Höhe von 10 % für jede Fachkraft mit Hoch- oder Fachschulabschluß bis zu einem monatlichen Gehalt von höchstens 80.000 Drachmen. Voraussetzung für die Förderung durch das Programm ist die Beschäftigung von mindestens zehn Arbeitnehmern für jeden Absolventen einer Hoch- oder Fachschule durch das Unternehmen
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