Schüler und Studenten, die wegen der Teilnahme an Prüfungen ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung der Arbeit fernbleiben müssen
- Gesetz 1837/89.
3.3.7.3. Inhalt
Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, werden auf der Basis des gültigen Mindesttageslohns eines ungelernten Arbeiters höchstens 30 Urlaubstage gewährt.
Für Beschäftigte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für jeden Prüfungstag zwei Urlaubstage vorgesehen, die hintereinander genommen werden können.
Voraussetzung für minderjährige Leistungsempfänger ist, daß sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der bisherigen Dauer der Beschäftigung in einem Unternehmen des privaten Sektors beschäftigt sind; Voraussetzung für Leistungsempfänger, die bereits das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, ist eine vorherige Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten.
Beschäftigte über 28 Jahre haben Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr für die gesamte Studiendauer im Rahmen der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Jahre.
3.3.7.4. Finanzierung
OAED
3.3.7.5. Dauer
Ohne zeitliche Begrenzung.
3.3.7.6. Ergebnisse
(Quelle: Statistischer Dienst der OAED)
| Jahr |
Anzahl der |
Ausgaben |
| |
Leistungsempfänger |
(in GRD) |
| 1996 |
774 |
47.169.360 |
| 1997 |
1.214 |
71.637.294 |
| 1998 |
1.542 |
106.227.062 |
 |
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