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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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GR-iii.7 Förderung des zusätzlichen bezahlten Bildungsurlaubs für beschäftigte Schüler und Studenten
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3.3.7.GR-iii.7 Förderung des zusätzlichen bezahlten Bildungsurlaubs für beschäftigte Schüler und Studenten


3.3.7.1. Zielgruppe

Schüler und Studenten, die wegen der Teilnahme an Prüfungen ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung der Arbeit fernbleiben müssen

3.3.7.2. Rechtsgrundlage

  • - Gesetz 1346/83;
  • - Gesetz 1837/89.

    3.3.7.3. Inhalt

    Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, werden auf der Basis des gültigen Mindesttageslohns eines ungelernten Arbeiters höchstens 30 Urlaubstage gewährt.

    Für Beschäftigte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für jeden Prüfungstag zwei Urlaubstage vorgesehen, die hintereinander genommen werden können.

    Voraussetzung für minderjährige Leistungsempfänger ist, daß sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der bisherigen Dauer der Beschäftigung in einem Unternehmen des privaten Sektors beschäftigt sind; Voraussetzung für Leistungsempfänger, die bereits das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, ist eine vorherige Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten.

    Beschäftigte über 28 Jahre haben Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr für die gesamte Studiendauer im Rahmen der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Jahre.

    3.3.7.4. Finanzierung

    OAED

    3.3.7.5. Dauer

    Ohne zeitliche Begrenzung.

    3.3.7.6. Ergebnisse

    (Quelle: Statistischer Dienst der OAED)

    Jahr Anzahl der Ausgaben
    Leistungsempfänger (in GRD)
    1996 774 47.169.360
    1997 1.214 71.637.294
    1998 1.542 106.227.062


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