GR-vi.6 Förderung von Unternehmen, die drogenabhängige Personen beschäftigen
3.6.6.GR-vi.6 Förderung von Unternehmen, die drogenabhängige Personen beschäftigen
3.6.6.1. Zielgruppe
Drogenabhängige.
3.6.6.2. Rechtsgrundlage
Gesetz 1262/82, § 29, ergänzt durch § 8 des Gesetzes 1545/85 und geändert durch Gesetz 1836/89 sowie Gesetz 2434/96.
3.6.6.3. Inhalt
Es werden Zuschüsse in Höhe von 7.000 GRD täglich für das erste Jahr des Programms, 7,500 GRD für das zweite und 8,500 GRD für das dritte Jahr gewährt. Eine tägliche Förderung in Höhe von 5.500 GRD für Teilzeitarbeitsplätze ist für alle Arbeitgeber für eine Dauer von 36 Monaten vorgesehen.
Personen werden nur in das Programm aufgenommen, wenn sie den eindeutigen Willen zur Selbsthilfe gezeigt haben. Drogenabhängige können auch im Rahmen des Programms für Jungunternehmer mit zwischen 1.200.000 GRD und 1.800.000 GRD gefördert werden.
Für die ersten drei Beschäftigungsmonate eines Drogenabhängigen, die als Einarbeitungszeit betrachtet werden, erhält der Arbeitgeber eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 300.000 GRD.
3.6.6.4. Finanzierung
OAED.
3.6.6.5. Dauer
Das Programm hat eine Laufzeit von zwei Jahren.
3.6.6.6. Ergebnisse
(Quelle: Dienststelle für die Rehabilitation besonderer sozialer Gruppen der OAED)
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
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