GR-vi.7 Förderung von Arbeitgebern, die Haftentlassene und straffällige Jugendliche beschäftigen
3.6.7.GR-vi.7 Förderung von Arbeitgebern, die Haftentlassene und straffällige Jugendliche beschäftigen
3.6.7.1. Zielgruppe
Haftentlassene im Alter von 18 bis 65 Jahren, oder Personen im Alter von 16 bis 21 Jahren, gegen die Strafen oder Erziehungsmaßnahmen verhängt wurden.
3.6.7.2. Inhalt
Die Höhe der Zuschüsse, die Finanzierung, die Dauer und die Rechtsgrundlagen entsprechen denen der Maßnahme GR-vi.6 (Drogenabhängige). Auch die anderen unter GR-vi.6 aufgeführten Fördermöglichkeiten können für die Zielgruppe zur Anwendung kommen.
3.6.7.3. Dauer
Drei Jahre mit Förderung zuzüglich ein Jahr ohne Bezuschussung.
3.6.7.4. Ergebnisse
(Quelle: Dienststelle für die Rehabilitation besonderer sozialer Gruppen der OAED)
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
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