GR-iii.10 Subventionen für Unternehmen zur Schaffung von 1.500 Arbeitsplätzen für ältere Arbeitslose
3.3.10.GR-iii.10 Subventionen für Unternehmen zur Schaffung von 1.500 Arbeitsplätzen für ältere Arbeitslose
3.3.10.1. Zielgruppe
Das Programm richtet sich an alle Unternehmen des privaten oder öffentlichen Sektors, die Beschäftigte mit dem Status eines entlohnten Arbeitnehmers einstellen können, und bezieht sich auf arbeitslose Personen nahe dem Rentenalter.
3.3.10.2. Rechtsgrundlagen
Gesetz 2434/96 Art. 1.
3.3.10.3. Inhalt
An der Maßnahme können ältere Arbeitslose teilnehmen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters stehen und die die erforderliche Anzahl von Arbeitstagen (bis hin zu 600) zur Kompletierung der Sozialversicherungszeit noch nicht erreicht haben, und die bis zu zwei Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters unter den allgemeinen Bedingungen des Sozialversicherungssystem stehen.
Die Teilnahmedauer an der Maßnahme kann zwischen einem Monat (25 Tageslöhne) und 24 Monaten (600 Tageslöhne) betragen.
Gefördert werden folgende Formen der Beschäftigung:
- Vollzeitbeschäftigung von Arbeitslosen für 25 Arbeitstage pro Monat,
- Teilzeitbeschäftigung zwischen vier und sieben Stunden täglich für 25 Arbeitstage pro Monat.
Die Höhe der Zuschüsse variiert wie folgt:
Vollzeitbeschäftigung:
- vom 1. bis 12. Monat 6.000 GRD pro Tag,
- vom 13. bis 24. Monat 7.000 GRD pro Tag.
Teilzeitbeschäftigung:
- vom 1. bis 12. Monat zwischen 3.000 und 5.300 GRD abhängig von der täglichen Arbeitszeit (zwischen vier und sieben Stunden),
- vom 13. bis 24. Monat zwischen 3.500 und 6.200 GRD abhängig von der täglichen Arbeitszeit (zwischen vier und sieben Stunden).
Unternehmen, die am Programm teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Unternehmen dürfen innerhalb der letzten drei Monate vor Einreichen ihres Antrages kein Personal (ohne Ersatzeinstellung) gekündigt haben;
- es dürfen nur Personen, die im besonderen OAED-Arbeitslosenregister für ältere Arbeitslose erfaßt sind, im Rahmen der Maßnahme eingestellt werden.
- neben der Arbeitslosmeldung (vgl. oben) müssen sie die griechische Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen, oder sie müssen griechischer Herkunft und dauerhaft in Griechenland ansässig sein.
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