Zusatzleistungsgesetz
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2.3.2.Zusatzleistungsgesetz
(Toeslagenwet - TW)


Das Zusatzleistungsgesetz gewährt arbeitslosen oder erwerbsunfähigen Personen, die Leistungen aus den WW-, WAZ-, Wajong-, WAO- oder ZW-Programmen beziehen, Unterstützung, wenn ihr Einkommen (und das ihrer Partner) unter dem gesetzlich garantierten Mindesteinkommen liegt. Die Höhe der Zusatzleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anzuwendenden gesetzlichen Mindesteinkommen und dem Gesamteinkommen des Leistungsempfängers und seines Partners.

Zum 1. Juli 1999 wurden für die garantierten Mindesteinkommen folgende Bruttobeträge festgesetzt:

  • - für alleinstehende Personen im Alter von 23 Jahren und darüber:

    1.663,48 NLG monatlich (70 % des gesetzlichen Mindestlohnes);

  • - für Alleinerziehende

    2.138,76 NLG monatlich (90 % des gesetzlichen Mindestlohnes);

  • - für Verheiratete oder zusammenlebende Paare:

    2.376,40 NLG monatlich (100 % des gesetzlichen Mindestlohnes).

    Für Alleinstehende unter 23 Jahre ist das garantierte Mindesteinkommen geringer.

    Der Begriff "Einkommen" umfaßt alle beschäftigungsbezogenen Einkünfte einschließlich der meisten Sozialversicherungsleistungen für Antragsteller und deren Partner. Besitz oder Kapital, wie beispielsweise Wohneigentum bzw. Sparguthaben, werden nicht berücksichtigt. Für höchstens zwei Jahre bleibt ein Teil des beschäftigungsbezogenen Einkommens (bis zu einer Höhe von 15 % des gesetzlichen Mindestlohns) unberücksichtigt.

    Die Höchstsätze der Zusatzunterstützung belaufen sich auf:

  • - 30 % des gesetzlichen Mindestlohns für Verheiratete und zusammenlebende Paare;
  • - 27 % des gesetzlichen Mindestlohns für Alleinerziehende,
  • - 21 % des gesetzlichen Mindestlohns für Alleinstehende.

    Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:

  • - Unverheiratete, die jünger als 21 Jahre sind und bei ihren Eltern wohnen;
  • - Personen (geboren nach dem 31.12.1971), die mit ihrem Partner zusammenleben (verheiratet oder unverheiratet) und keine Kinder unter zwölf Jahren in ihrem Haushalt haben.

    Die Anträge auf Zusatzunterstützung sind bei den Sozialversicherungsagenturen zu stellen.


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