Das Zusatzleistungsgesetz gewährt arbeitslosen oder erwerbsunfähigen Personen, die Leistungen aus den WW-, WAZ-, Wajong-, WAO- oder ZW-Programmen beziehen, Unterstützung, wenn ihr Einkommen (und das ihrer Partner) unter dem gesetzlich garantierten Mindesteinkommen liegt. Die Höhe der Zusatzleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anzuwendenden gesetzlichen Mindesteinkommen und dem Gesamteinkommen des Leistungsempfängers und seines Partners.
Zum 1. Juli 1999 wurden für die garantierten Mindesteinkommen folgende Bruttobeträge festgesetzt:
1.663,48 NLG monatlich (70 % des gesetzlichen Mindestlohnes);
2.138,76 NLG monatlich (90 % des gesetzlichen Mindestlohnes);
2.376,40 NLG monatlich (100 % des gesetzlichen Mindestlohnes).
Für Alleinstehende unter 23 Jahre ist das garantierte Mindesteinkommen geringer.
Der Begriff "Einkommen" umfaßt alle beschäftigungsbezogenen Einkünfte einschließlich der meisten Sozialversicherungsleistungen für Antragsteller und deren Partner. Besitz oder Kapital, wie beispielsweise Wohneigentum bzw. Sparguthaben, werden nicht berücksichtigt. Für höchstens zwei Jahre bleibt ein Teil des beschäftigungsbezogenen Einkommens (bis zu einer Höhe von 15 % des gesetzlichen Mindestlohns) unberücksichtigt.
Die Höchstsätze der Zusatzunterstützung belaufen sich auf:
Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:
Die Anträge auf Zusatzunterstützung sind bei den Sozialversicherungsagenturen zu stellen.
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