Die Gesetzgebung zu Arbeitslosigkeit wird in Kapitel II, 3. (Arbeitslosenunterstützung) beschrieben. Dieser Absatz widmet sich besonders der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung, vor allem hinsichtlich Krankheit und Erwerbsunfähigkeit, doch sollen auch folgende Gesetze kurz erwähnt werden:
1. Allgemeines Rentengesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW, 1957)
Dieses Gesetz legt Leistungen fest, die Einzelpersonen vom 65. Lebensjahr an beziehen können. Beide Partner eines Haushalts haben danach unabhängig voneinander Rentenansprüche, die zusammen das Nettomindesteinkommen erreichen. Es besteht Anspruch auf ergänzende Beihilfe, wenn ein Partner noch nicht 65 Jahre alt ist. Diese ergänzende Beihilfe ist abhängig von den arbeitsbezogenen Einkünften und Sozialleistungen des Partners. Alleinstehende erhalten eine Rente in Höhe von 70 % des Nettomindesteinkommens. Im Jahre 1999 betrug der Pflichtbeitrag der Angestellten 17,9 % ihres zu versteuernden Einkommens, bis zu einem Höchsteinkommen von 48.175 NLG. Der Erwerb zusätzlicher Rentenbezüge, etwa in Abhängigkeit vom vorherigen Einkommen, ist der Initiative des Betroffenen oder den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern überlassen. Dennoch wurden Gesetze zu Struktur und Verwaltung der Rentenfonds erlassen.
2. Allgemeines Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet - ANW)
Das ANW, das am 1. Juli 1996 in Kraft trat, ersetzt das Gesetz zur Unterstützung von Witwen und Waisen, regelt die Ansprüche von Witwen, Witwern und Kindern, die ein oder beide Elternteile verloren haben. Ein Anspruch aus dem ANW besteht, wenn der überlebende Verwandte
Personen, die das Sorgerecht für ein Kind besitzen, das ein Elternteil verloren hat, haben nach dem ANW Anspruch auf Kindergeld. Kinder, die beide Elternteile verloren haben, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind des Verstorbenen muß zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen des ANW versichert gewesen sein. Bestimmte Einkommens- und Altersbeschränkungen können zur Anwendung kommen. Wenn das Arbeitseinkommen 3.980 NLG (brutto/Monat) überschreitet, wird keine ANW-Rente ausbezahlt. Im Jahr 1999 leisteten die Arbeitnehmer einen Pflichtbeitrag in Höhe von 1,4 % ihres zu versteuernden Einkommens bis zu einem Höchsteinkommen von 48.175 NLG.
Im März 1996 trat das Gesetz zur Ausweitung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Wet Uibreiding Loondoorbetalingsverplichting bij Ziekte - WULBZ) in Kraft. Infolgedessen sieht das Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 70 % (oder höher, sofern es entsprechende Tarifvereinbarungen gibt, mindestens aber den festgelegten Mindestlohn) für die Dauer des ersten Krankheitsjahres vor. Der Arbeitgeber muß außerdem ein Sterbegeld bezahlen, wenn einer seiner Beschäftigten stirbt. Die ersten beiden Krankentage können dem Arbeitnehmer abgezogen werden, jedoch muß dies im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers oder einem Tarifvertrag festgelegt sein. Lohn und Gehalt werden weiterbezahlt, bis der Arbeitnehmer 52 Wochen krankgeschrieben war, jedoch nie länger, als bis zum Ende eines Arbeitsvertrages. Nach 52 Wochen kann der Arbeitnehmer im Falle weiter andauernder Krankheit Leistungen nach dem Erwerbsunfähigkeitsgesetz beantragen.
Das Krankengeldgesetz wird - unter einigen besonderen Umständen - weiterhin als "Sicherheitsnetz" für Arbeitnehmer existieren, die keinen Arbeitgeber haben oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies bezieht sich auf Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz während ihres ersten Krankheitsjahres verloren haben, auf Zeitarbeitskräfte, deren Vertrag rechtsgültig beendet wurde, auf freiwillig Versicherte, Einzelfälle und diesen Gleichgestellte (Heimarbeiter, Auszubildende) sowie auf kranke Arbeitslose. Im Falle einer aus Schwangerschaft und Geburt resultierenden Krankheit, im Falle eines Bankrotts des lohnzahlenden Arbeitgebers, im Falle einer aus einer Organspende resultierenden Krankheit sowie im Falle einer Krankheit während der ersten fünf Jahre nach der Übernahme einer arbeitsunfähigen Person wird ebenfalls Krankengeld bezahlt. Für Arbeitnehmer, für die das Krankengeldgesetz ein "Sicherheitsnetz" darstellt, gehen die ersten beiden Krankheitstage manchmal zu Lasten des Arbeitnehmers.
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Tageseinkommens (maximales Tageseinkommen: 315,09 NLG) und wird für eine Höchstdauer von 52 Wochen bezahlt.
Arbeitnehmerinnen haben bei der Geburt eines Kindes für mindestens 16 Wochen Anspruch auf Krankengeld (100 % des Tageseinkommens).
Durch die Einführung des Gesetzes über die Verringerung des Arbeitsausfalls durch Krankheit (Wet Terugdringing Ziekteverzuim - WTZ, 1994), mit dem für Arbeitgeber die Verpflichtung einer zwei- bis sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Beschäftigten eingeführt wurde, sank der Anteil der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitsstunden von zuvor 6,2 % an der Gesamtbeschäftigung auf 4,9 % in 1994. Durch das WULBZ wurden die finanziellen Anreize für Arbeitgeber ausgeweitet, und der Anteil des Arbeitsausfalls sank 1997 auf 4,6 %. Forschungsergebnisse haben gezeigt, daß ungefähr 80 % der Arbeitgeber eine Versicherung gegen das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Beschäftigten abgeschlossen haben. Insbesondere kleinere Unternehmen haben sich entsprechend versichert, während nur 30 % der Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten eine Versicherung abgeschlossen haben. Der Versicherungsbeitrag beläuft sich auf 2,4 % der versicherten Lohnsumme. Es existiert jedoch eine große Bandbreite hinsichtlich des Versicherungsbeitrages, abhängig vom gewählten eigenen Risikoanteil, der Firmengröße und dem Wirtschaftszweig.
Nach dem WAO haben erwerbsunfähige Arbeitnehmer, die jünger als 65 Jahre sind, Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsleistung, wenn sie nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit noch zu mindestens 15 % hinsichtlich einer "zumutbaren Beschäftigung" erwerbsunfähig sind.
Seit 1994 setzt sich die WAO-Leistung aus zwei Teilen zusammen:
1. Leistung zum Ausgleich des Einkommensverlustes auf Basis der Tagesentlohnung. Die Dauer dieser Leistung hängt vom Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des WAO-Leistungsbezuges ab.
| Alter | Dauer |
| bis 32 Jahre | - |
| 33 - 37 Jahre | 0,5 Jahre |
| 38 - 42 Jahre | 1 Jahr |
| 43 - 47 Jahre | 1,5 Jahre |
| 48 - 52 Jahre | 2 Jahre |
| 53 - 57 Jahre | 3 Jahre |
| 58 Jahre | 6 Jahre |
| 59 Jahre und älter | bis zum 65. Lebensjahr |
2. Folgeleistung, die auf dem Folge-Tageslohn basiert. Die Folgeleistung kann im Prinzip bis zum Alter von 65 Jahren bezogen werden.
Die Höhe der Unterstützung wird nach (a) dem Grad der Invalidität, (b) der Höhe des zuletzt verdienten Tageslohns des Erwerbsunfähigen und (c) dem Alter bei Eintritt in den Leistungsbezug festgesetzt. Bezüge werden für fünf Jahre gewährt. Ein Antrag auf Verlängerung sollte mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist gestellt werden. Nach fünf Jahren werden der Grad der bzw. die Erwerbsunfähigkeit als solche neu festgestellt.
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird auf Basis des noch von der Person zu erzielenden Einkommens aus "zumutbarer Beschäftigung" festgelegt. Als "zumutbar" gilt jede Beschäftigung, die eine Person unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Fähigkeiten ausüben kann. Dieses Einkommen wird mit der ursprünglichen Erwerbsfähigkeit der betreffenden Person verglichen.
Es gibt sieben Invaliditätskategorien, die von 15-25 % bis zu 80 % (und mehr) Erwerbsunfähigkeit gestaffelt sind. Jeder Kategorie ist ein bestimmter Leistungssatz zugeordnet, der von 14 % bis zu höchstens 70 % (des 100-/108-fachen Tages- oder Folge-Tageslohns) reicht.
Der Folge-Tageslohn wird folgendermaßen berechnet:
Für jedes Jahr, das der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von WAO-Leistungen über 15 Jahre alt ist, werden 2 %, die sich aus der Differenz zwischen dem vorherigen Einkommen (höchstens 315,09 NLG pro Tag, Stand vom 1. Juli 1999) und dem Mindesteinkommen ergeben, dem Mindesteinkommen hinzugerechnet. Wenn beispielsweise eine Person bei Leistungsantritt 45 Jahre alt ist, ergibt sich eine Differenz von 30 zum Alter von 15 Jahren, was 30 x 2 %, also 60 % des Unterschieds zwischen vorherigem und Mindesteinkommen entspricht. Dieser zum Mindesteinkommen hinzugerechnete Betrag ist der Fortsetzungstageslohn, der die Basis für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsleistung darstellt.
Der im WAO festgelegte Höchsttageslohn beträgt 315,09 NLG (Stand 1. Juli 1999); 8 % der Erwerbsunfähigkeitsleistung werden monatlich für Urlaubsgeld vorgesehen, das jeweils im Mai ausbezahlt wird.
Wenn Erwerbsunfähigkeitsleistung und andere Einkommen der Familie zusammen unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen bleiben, kann nach dem Sozialhilfegesetz (vgl. Kapitel II, 3.) Sozialhilfe beantragt werden. Im Todesfall eines WAO-Leistungsempfängers haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld.
Das Übergangsgesetz zur Einschränkung der Konsequenzen aus Erwerbsunfähigkeit auf das Einkommen (BIA) garantiert älteren, Erwerbsunfähigkeitsleistungen beziehenden Personen bis zum Alter von 65 Jahren ein Einkommen (entspricht der Folge-Arbeitslosenunterstützung aus dem WW), denen nach Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeit (teilweise) ihre WAO-Leistung entzogen wurde.
Es handelt sich dabei um:
Diese Bedingungen gelten auch für alle Personen, deren AAW-Leistung durch die Abschaffung des Allgemeinen Erwerbsunfähigkeitsrentengesetzes (AAW) zum 1. Januar 1998 in eine WAZ- oder Wajong-Leistung umgewandelt wurde (vgl. Kapitel II, 1.3.3 und 1.3.4).
Für alle Personen, die bereits am 1. August 1993 Anspruch auf WAO-Leistung hatten, gelten folgende Kriterien:
| Alter am 1.8.1993 | Erwerbsunfähig- | Vorübergehende | Höhe der | Neufeststellung |
| keitskriterium | Leistung | Leistung bei | ||
| völliger | ||||
| Erwerbsunfähigkeit | ||||
| über 50 Jahre | angemessene | nein | 70 % des Tageslohns | nicht zutreffend |
| Beschäftigung | ||||
| 45 - 50 Jahre | angemessene | ja | 70 % des Tageslohns | vor dem 1.1.2002 |
| Beschäftigung | ||||
| unter 45 Jahre | zumutbare | ja | 70 % des Tageslohns | Neufeststellung |
| Beschäftigung | ist schon erfolgt |
Die Umsetzung des WAO obliegt den Sozialversicherungsagenturen, die damit vom Lisv betraut wurden.
In den Niederlanden gibt es eine große Anzahl von Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit nicht am Arbeitsprozeß teilnehmen können. Die Tatsache, daß viele Menschen im WAO-Leistungsbezug enden, ist keineswegs eine gute Situation, weder für die Betroffenen selbst, noch für die Arbeitgeber und die Gesellschaft insgesamt. Deshalb mußten Maßnahmen ergriffen werden, um die Anzahl arbeitsunfähiger Personen zu reduzieren und die Finanzierung des WAO weiterhin gewährleisten zu können.
In dieser Hinsicht ist das Gesetz über die "Differenzierung der Beiträge und Einführung von Marktanreizen im Zusammenhang mit den Erwerbsunfähigkeitssystemen" (kurz: PEMBA) wichtig, das am 1. Januar 1998 in Kraft trat. Das PEMBA-Gesetz hat insbesondere Auswirkungen für Arbeitgeber und dient einer Veränderung bei der Finanzierung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen (d.h. Methode der Beitragskalkulation und -erhebung).
Seit dem 1. Januar 1998 zahlen Arbeitnehmer zu Erwerbsunfähigkeitsprogrammen keine Beiträge mehr; diese wurden durch einen einzigen WAO-Beitrag ersetzt, der in Gänze vom Arbeitgeber zu leisten ist. Durch die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen ist gewährleistet, daß diese Veränderungen weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber bei Einkommen oder Lohnkosten spürbar werden.
Die PEMBA-Methode der Berechnung von WAO-Beiträgen ist von folgendem Prinzip geleitet: Je höher die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens, die erwerbsunfähig werden und daraufhin Erwerbsunfähigkeitsleistungen beziehen, desto höher ist die vom Unternehmen zu leistende WAO-Beitragsrate, wohingegen Unternehmen mit einem verhältnismäßig kleinen Anteil an WAO-Antragstellern durch einen geringeren Beitrag belohnt werden. Arbeitgeber haben also seit Januar 1998 eine größere (finanzielle) Verantwortung für die Kosten, die entstehen, wenn ihre Beschäftigten WAO-Leistungen beantragen.
Alle Arbeitgeber zahlen einen "WAO-Grundbeitrag" in gleicher Höhe und darüber hinaus einen "differenzierten Beitrag", der je nach einzelnem Unternehmen variiert, abhängig davon, wie viele Beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsleistungen beantragen (Erwerbsunfähigkeitsrisiko). Wenn für ein bestimmtes Unternehmen dieses Risiko unter dem landesweiten Durchschnitt liegt, erhält der Arbeitgeber eine Beitragssenkung, während ein überdurchschnittliches Risiko mit einem höheren Beitragssatz verbunden ist.
Der "differenzierte Beitrag" dient dazu, die Kosten für Leistungen zu decken, die seit 1. Januar 1998 ausbezahlt werden, und ist für die Ausgaben in den ersten fünf Erwerbsunfähigkeitsjahren vorgesehen. Der "WAO-Grundbeitrag" wird in einen Fonds einbezahlt, der die Kosten für Langzeiterwerbsunfähige (länger als fünf Jahre) und laufende Leistungen (Leistungsbeginn vor dem 1. Januar 1998) deckt.
Die Zahlung des "WAO-Grundbeitrages" ist für Arbeitgeber obligatorisch, während der "differenzierte Beitrag" freiwillig geleistet wird; Arbeitgeber können dieses Risiko auch selbst tragen. In diesem Fall muß der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die ersten fünf Jahre seiner Erwerbsunfähigkeit Leistungen auszahlen (seit 1. Januar 1998). Ein Unternehmer, der dieses finanzielle Risiko selbst tragen will, kann auch eine entsprechende Versicherung mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Die Absicht der Regierung ist es, hier Marktkräfte wirksam werden zu lassen (z.B. Wettbewerb zwischen privaten Versicherungsunternehmen).
Für Arbeitgeber, die eine erwerbsunfähige Person einstellen, können WAO-Beiträge erlassen oder gemindert werden. Falls ein Arbeitgeber mehr als 5 % seiner gesamten Lohnausgaben für erwerbsunfähige Arbeitnehmer aufwendet, wird ihm der "WAO-Grundbeitrag" für diese Beschäftigten erlassen. Außerdem werden die Grundbeiträge für seine anderen Beschäftigten (maximal bis zum 15-fachen der durchschnittlichen Lohnkosten pro Arbeitnehmer) reduziert. Durch diese Maßnahmen werden für Arbeitgeber Anreize zur Einstellung erwerbsunfähiger oder (chronisch) kranker Personen geschaffen.
Durch die PEMBA-Regelung werden Arbeitgeber dazu angeregt, bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen (Prävention) und kranke sowie erwerbsunfähige Personen einzustellen bzw. in Beschäftigung zu halten (Reintegration).
Das Wajong stellt eine Mindestunterstützungsleistung für junge behinderte Personen zur Verfügung, die in den Niederlanden ansässig sind und
Die Wajong-Leistung wird in Abhängigkeit vom Behinderungsgrad und der Basisleistung berechnet. Basisrate für diese Leistung ist der Mindestlohn (für Jugendliche).
Mit Stand vom 1. Juli 1999 beträgt die tägliche Basisrate für Jugendliche im Alter von:
| 23 Jahren und älter: | 109,26 NLG |
| 22 Jahren: | 92,87 NLG |
| 21 Jahren: | 79,21 NLG |
| 20 Jahren: | 67,20 NLG |
| 19 Jahren: | 57,36 NLG |
| 18 Jahren: | 49,71 NLG |
| Bei einer Behinderung von: | beträgt die Leistung |
| weniger als 25 % | keine Leistung |
| zwischen 25 und 35 % | 21 % der Basisrate |
| zwischen 35 und 45 % | 28 % der Basisrate |
| zwischen 45 und 55 % | 35 % der Basisrate |
| zwischen 55 und 65 % | 42 % der Basisrate |
| zwischen 65 und 80 % | 50,75 % der Basisrate |
| über 80 % | 70 % der Basisrate |
Wenn der Behinderungsgrad des Jugendlichen regelmäßige Betreuung und Pflege erfordert, darf die Leistung auch bis zu 100 % der Basisrate betragen. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Person in einer Einrichtung betreut wird und die entsprechenden Kosten durch eine Versicherung gedeckt sind.
Wenn die Wajong-Leistung unter dem sozialen Mindesteinkommen liegt, können auf Grundlage des Zusatzleistungsgesetzes (TW, siehe Kapitel II, 3.) Personen im Alter von 21 Jahren und darüber eine zusätzliche Beihilfe erhalten. Dies gilt auch für unter 21-Jährige, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Wird auch mit dieser zusätzlichen Beihilfe das soziale Mindesteinkommen nicht erreicht, kann eine Beihilfe im Rahmen des IOAW (Gesetz über Einkommensversorgung älterer oder teilerwerbsunfähiger arbeitsloser Personen, siehe Kapitel II, 3.) beantragt werden, um ihr Einkommen aufzustocken. Auch Personen unter 21 Jahren, die noch bei den Eltern wohnen, können nach dem IOAW ein Zusatzeinkommen beziehen.
Wajong-Leistungen werden für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Eine Neubeantragung hat mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Fünfjahresperiode zu erfolgen. Wenn ein Wajong-Leistungsbezieher seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, erlischt der Leistungsanspruch, bei einer Rückkehr in die Niederlande kann der Leistungsbezug fortgesetzt werden. Im Todesfall eines Wajong-Leistungsempfängers haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld.
Seit 1. Januar 1998 ersetzt das Wajong für junge Behinderte das Allgemeine Erwerbsunfähigkeitsrentengesetz (AAW). Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt AAW-Leistungen bezogen haben, hat sich - außer der Bezeichnung der Beihilfe - nichts verändert. Die Umsetzung des Gesetzes obliegt normalerweise der Sozialversicherungsagentur GAK-Niederlande bv.
Das WAZ versichert Einkommensverlust aufgrund von Langzeiterwerbsunfähigkeit. Alle selbständig Beschäftigten und mithelfenden Ehepartner sowie freiberuflich tätige Personen sind bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres unter dem WAZ versichert. Zu den freiberuflich tätigen Personen zählen beispielsweise Geschäftsführer/Hauptaktionäre, Alpha-Hilfen**, Haushaltshilfen, Geistliche, Hausangestellte, die weniger als drei Tage wöchentlich arbeiten. Beim WAZ handelt es sich um eine Pflichtversicherung.
Der ausgezahlte Leistungsbetrag hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit und der Basisrate (Höhe des Einkommensverlusts) ab, und der Versicherte muß tatsächlich ein Einkommen erzielt haben. Die angesetzte Summe entspricht dem Einkommen, das im der Erwerbsunfähigkeit vorausgehenden Finanz- oder Kalenderjahr erzielt wurde. Da selbständig Erwerbstätige oftmals Einkommensschwankungen ausgesetzt sind, kann auch das durchschnittliche Einkommen aus den letzten fünf Finanz- oder Kalenderjahren zur Berechnung für alle Versicherten herangezogen werden, wenn diese Summe günstiger ausfällt. Die höchste Basisrate entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn.
Mit Stand vom 1. Juli 1999 beträgt die tägliche Basisrate für Personen im Alter von:
| 23 Jahren und älter: | 109,26 NLG |
| 22 Jahren: | 92,87 NLG |
| 21 Jahren: | 79,21 NLG |
| 20 Jahren: | 67,20 NLG |
| 19 Jahren: | 57,36 NLG |
| 18 Jahren: | 49,71 NLG |
| Bei einer Behinderung von: | beträgt die Leistung |
| weniger als 25 % | keine Leistung |
| zwischen 25 und 35 % | 21 % der Basisrate |
| zwischen 35 und 45 % | 28 % der Basisrate |
| zwischen 45 und 55 % | 35 % der Basisrate |
| zwischen 55 und 65 % | 42 % der Basisrate |
| zwischen 65 und 80 % | 50,75 % der Basisrate |
| über 80 % | 70 % der Basisrate |
Urlaubsgeld (8 % der WAZ-Leistung) wird jeweils im Mai ausgezahlt.
Wenn die WAZ-Leistung zusammen mit anderen Familieneinkommen unter dem garantierten Mindesteinkommen liegt, kann eine zusätzliche Unterstützung auf Grundlage des TW (siehe Kapitel II, 3.2) beantragt werden.
Für einen WAZ-Leistungsanspruch müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
WAZ-Leistungen können über einen Zeitraum von fünf Jahren bezogen werden. Ein Neuantrag muß mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Fünfjahresperiode gestellt werden. Im Todesfall eines WAZ-Leistungsempfängers haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld.
Mit dem WAZ wurde für selbständig Beschäftigte am 1. Januar 1998 das AAW ersetzt. Für diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt AAW-Leistungen bezogen haben, hat sich - außer der Bezeichnung der Beihilfe - nichts verändert. Die Umsetzung des Gesetzes obliegt den Sozialversicherungsagenturen, die damit vom Lisv betraut wurden.
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