Lohngesetzgebung
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2.1.2.Lohngesetzgebung


Neben den im Abschnitt 1.1 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (Mindesteinkommen, Gleichstellung der Geschlechter) gibt es im wesentlichen drei wichtige Gesetze, von denen zwei die Förderung und gleichzeitige Regelung von Tarifverträgen behandeln:

2.1.2.1. Gesetz über Tarifabkommen

Vgl. Kapitel II, 2.5.

2.1.2.2. Gesetz über die administrative Ausweitung von Tarifverträgen

Vgl. Kapitel II, 2.5.

Während des Zweiten Weltkrieges und unmittelbar danach wurde die Regierung, d. h. der Minister für Soziale Angelegenheiten, per Gesetz mit weitreichenden Machtbefugnissen in allen Fragen der Tariflohnverhandlungen ausgestattet. Dieses Gesetz wurde jedoch allmählich demontiert, und im Jahre 1970 trat an seine Stelle das

2.1.2.3. Gesetz über die Festlegung von Löhnen und Gehältern

Nach diesem Gesetz sind die Sozialpartner die Hauptakteure in Lohn- und Gehaltsverhandlungen. Ursprünglich war der Minister für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung dennoch ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen einzugreifen. In den siebziger und frühen achtziger Jahren nutzte der Minister diese Macht, um allgemeine Lohnmaßnahmen durchzusetzen, wodurch die freien Tarifverhandlungen aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurde im öffentlichen Sektor eine restriktive Lohnpolitik verfolgt. Um die Legitimation dieser restriktiven Lohnpolitik anzuheben, wurden zusätzliche Gesetze verabschiedet, die auf eine entsprechende Lohn- und Gehaltsentwicklung in anderen Arbeitsmarktbereichen gerichtet waren. In diesem Kontext sind drei Gesetze zu erwähnen:

1. das "Gesetz über nicht-tarifvertraglich geregelte Löhne" (Wet op de niet-CAO inkomens, 1980), das vorrangig für Arbeitnehmer in höheren Personal- und Leitungsebenen galt;

2. das "Vorläufige Gesetz über Einkommen selbständige Beschäftigter in freien Berufen" (Tijdelijke Wet normering inkomens vrije-beroepsbeoefenaren, 1981);

3. das "Gesetz über Löhne und Gehälter in Institutionen, die von der Regierung subventioniert oder über Sozialbeiträge finanziert werden" (Wet Arbeidsvoorwaardenontwikkeling Gepremieerde en Gesubsidieerde Sector - WAGGS, 1986). Dieses Gesetz folgte auf die vorläufige Gesetzgebung von 1980, die die Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie die Arbeitsbedingungen im halbstaatlichen Sektor den Bedingungen im öffentlichen Sektor angleichen sollte.

Im Jahre 1987 wurden weitere Beschränkungen aufgehoben. Nach der Änderung des Artikels 10 des Gesetzes über die Festlegung von Löhnen und Gehältern (Wet op de Loonvorming) hatte der Minister nur noch eine Möglichkeit zu intervenieren, und zwar einzig im Falle einer nationalen Wirtschaftsnotlage. Diese Reform brachte erstmals seit einem halben Jahrhundert wirkliche Freiheiten für die Tarifverhandlungen. Sie führte weiterhin dazu, daß die oben erwähnte Hilfsgesetzgebung außer Kraft gesetzt wurde. Die letzte Maßnahme in diesem Zusammenhang war die Abschaffung des WAGGS im Jahre 1994, das allmählich an Bedeutung verloren hatte, da der Einfluß des Ministers für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung auf die Lohnkosten zunehmend durch allgemeine Budgetvereinbarungen zwischen den betreffenden Institutionen und den jeweils finanzierenden Ministerien ersetzt worden war. Innerhalb der Grenzen festgelegter Budgets war das System der freien Lohnverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder hergestellt.

2.1.2.4. Gesetz über die Angleichung mit Abweichungsmöglichkeit

Dieses Gesetz trat an die Stelle des "Gesetzes über Angleichungsmechanismen" (Wet Aanpassingsmechanismen, 1980), das Richtlinien für die proportionale Angleichung aller Sozialleistungen an die jährliche Lohnentwicklung festlegte. Seit 1991 kam dieses Gesetz dreimal zur Anwendung. Darüber hinaus war das Mindestlohnniveau, das mit dem sozialen Mindesteinkommen (im Sozialversicherungssystem) gekoppelt ist, in den achtziger Jahren mehr oder weniger eingefroren.

Das neue Gesetz koppelt den Bruttomindestlohn mit der durchschnittlichen Entwicklung der Vertragslöhne und gleichzeitig den Nettomindestlohn mit dem sozialen Nettomindesteinkommen. Unter zwei Bedingungen kann die Anwendung des WKA ausgesetzt werden:

  • - wenn die Lohnentwicklung im privaten Sektor der Beschäftigungsentwicklung abträglich ist;
  • - wenn die Anzahl der Sozialleistungsempfänger eine wesentliche Erhöhung der Steuern und Sozialabgaben notwendig macht.

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