Sozialhilfegesetz
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

2.3.3.Sozialhilfegesetz
(Algemene bijstandswet - Abw, 1996)


Das Sozialhilfegesetz (Abw) gewährleistet jeder legal in den Niederlanden ansässigen Person ohne adäquates Einkommen ein Mindesteinkommen zur Finanzierung der essentiellen Lebenshaltungskosten. Leistungsempfänger müssen ihr Möglichstes tun, sich selbst zu unterhalten. Die Partner von Abw-Empfängern sollten sich nach Möglichkeit ebenfalls um Arbeit bemühen; medizinische und soziale Umstände werden hierbei allerdings berücksichtigt. Wenn eine Person für eines oder mehrere Kinder (unter fünf Jahren) verantwortlich ist, besteht keine Verpflichtung, einen Arbeitsplatz zu suchen. Sind die Kinder fünf Jahre oder älter, wird im Einzelfall geprüft, ob die Erziehungsberechtigten von der Verpflichtung, sich einen Arbeitsplatz zu suchen, freigestellt werden können. Arbeitslose, die am 1. Mai 1999 57,5 Jahre und älter waren, sind nicht verpflichtet, sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Personen, die nach diesem Datum 57,5 Jahre alt geworden sind, müssen keine Bewerbungsgespräche vereinbaren oder wahrnehmen, haben allerdings die Verpflichtung, angemessene Arbeitsangebote anzunehmen und sich beim Arbeitsamt (Arbvo) registrieren zu lassen. Für alle Personen, denen es nicht gelingt, selbständig einen Arbeitsplatz zu finden, unternehmen die kommunalen Sozialdienste alles in ihrer Macht stehende, um ihnen einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildungsstelle zu besorgen. Falls nötig wird ein Aktionsplan aufgestellt. Darin werden alle konkreten Maßnahmen festgelegt, beispielsweise Vorstellungsgesprächskurse, die Aneignung von Arbeitserfahrung, die Teilnahme an einem Sozialintegrationsprojekt. Wenn der Antragsteller sich weigert, an einem solchen Aktionsplan mitzuarbeiten, verhängen die kommunalen Sozialdienste Sanktionen. Dies kann eine Kürzung der Unterstützungsleistung sein, aber auch eine vollständige Streichung, was ebenfalls möglich ist, wenn andere Bedingungen nicht erfüllt werden, zum Beispiel die Verweigerung der notwendigen Informationen oder das Versäumnis, eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse zu melden. Ein solches Versäumnis wird als Betrug betrachtet und geahndet.

Sozialhilfe ist eine Zusatzleistung: Erhält eine Person beispielsweise Unterhaltszahlungen, andere Unterstützungsleistungen oder Arbeitseinkommen, werden diese bis zum entsprechenden Sozialhilfesatz ergänzt. Kapitalvermögen und Ersparnisse über einer bestimmten Höhe werden ebenfalls angerechnet, wobei der Freibetrag 9.850 NLG für Alleinstehende und 19.700 NLG für Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften und Alleinerziehende beträgt. Wenn das Eigenkapital in einem Haus angelegt ist, wird die Sozialhilfe in Form eines Darlehens (Hypothekendarlehen) gewährt, das der Empfänger zurückzuzahlen hat, sobald er über ein entsprechendes Einkommen verfügt.

Im Sozialhilfegesetz wurden landesweite Sätze für Personen zwischen 21 und 65 Jahren und für über 65-Jährige festgelegt. Differenziert wird zwischen

  • - Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften ***;
  • - Alleinerziehenden;
  • - Alleinstehenden.

    Für jede Gruppe gilt ein bestimmter Sozialhilfesatz: Für Ehepaare und eheähnliche Gemeinschaften zwischen 21 und 65 Jahren beträgt der Satz 100 % des Nettomindestlohnes, für Alleinerziehende dieser Altersgruppe liegt er bei 70 % und für Alleinstehende in diesem Alter bei 50 % (der Nettomindestlohn - ohne Urlaubsgeld - beläuft sich auf 2018,44 NLG; Stand vom 1. Juli 1999).

    Der Grund für die geringeren Zahlungen an Alleinerziehende und Alleinstehende ist die Überlegung, daß diese Personen die (Wohn-)Kosten mit anderen teilen können. Wenn dies nicht oder nur teilweise der Fall ist, kann die zuständige Kommune einen Zuschuß in Höhe von maximal 20 % des gesetzlichen Nettomindestlohns gewähren. Alleinerziehende oder Alleinstehende, die allein wohnen und deshalb die grundlegenden Lebenshaltungskosten nicht teilen können, haben Anspruch auf den Höchstzuschuß.

    Es existiert keine gesonderte Leistung für Personen, die 65 Jahre oder älter sind; ihre Unterstützung ist auf den Nettobetrag der AOW-Rente festgesetzt.

    Für Personen unter 21 Jahren wird der Unterstützungsbetrag auf Grundlage des Kindergeldes berechnet. Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, für die darüber hinausgehenden notwendigen Lebenshaltungskosten aufzukommen. Ist keine elterliche Unterstützung möglich, können Zuschüsse im Rahmen des Sondersozialhilfeprogramms beantragt werden.

    Im Falle von Schulabgängern können die kommunalen Sozialdienste die Leistung während der ersten sechs Monate (bis zu maximal einem Jahr) nach Beendigung der Schule oder Ausbildung geringer ansetzen. Auch für 21- oder 22-Jährige kann die Leistung herabgesetzt werden, wenn die Sozialdienste der Ansicht sind, daß für sie Beschäftigung sonst finanziell unattraktiv wäre.

    Anspruch auf Sondersozialhilfe besteht, wenn nach Einschätzung der kommunalen Behörden eine Person nicht in der Lage ist, anfallende unabdingbare, besondere Kosten aufzubringen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Umzugskosten, Schulgelder, Kosten für Kinderbetreuung, zusätzliche Wohnkosten usw. handeln, wobei Einkommen und Kapital immer berücksichtigt werden. Kommunen können auch Kategorien von Personen bestimmen, die Anspruch auf Sondersozialhilfe haben.

    Sozialhilfe kann bei den kommunalen Sozialdiensten (GSDs), die das Programm administrieren, beantragt werden.

    Das Abw wird weitgehend vom Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung finanziert; ein begrenzter Teil der Gesamtkosten (in Höhe von 10 %) wird von den lokalen Behörden aufgebracht. Seit 1996 weist das Abw den Kommunen größere Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung des Programms zu und gibt ihnen Einfluß bei der Reduzierung der Anzahl der Sozialhilfeempfänger. Die Kommunen müssen einen Eingliederungsplan aufstellen, in dem die Aktivierungs- und Reintegrationsmöglichkeiten des Klienten berücksichtigt und seine Rechte und Pflichten festgelegt werden. Zur Durchführung dieser Aktivitäten können die Kommunen ihr "Anreiz-Budget" verwenden (siehe Kapitel I, 3., 5., 7.).

    Das Sozialhilfegesetz gibt mit dem experimentellen Paragraphen 144 den Kommunen prinzipiell die Möglichkeit, mit neuen Formen der (Re-)Integration und sozialen Aktivierung zu experimentieren (siehe Kapitel III, NL-v.3).


    Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


    EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
    Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
    GHK Consulting Ltd

    30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
    E-mail:
    eeo@ghkint.com