Das WW versichert den Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit.
Anspruchsberechtigt ist eine Person, die in den 39 Wochen vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen beschäftigt war (die "Anwartschaftszeit"-Anforderung). Für unterschiedliche Kategorien von Arbeitnehmern (z.B. Saisonarbeitskräfte) gelten verschiedene Anforderungen. Wenn eine Person nur die Voraussetzung der Anwartschaftszeit erfüllt, erhält sie eine WW-Kurzzeit-Leistung in Höhe von 70 % des gesetzlichen Mindestlohns für die Dauer von sechs Monaten (oder - falls dieser Betrag unter dem Mindesteinkommen liegt - 70 % des Tageslohnes).
Um Anspruch auf eine einkommensbezogene WW-Unterstützung zu erhalten (70 % der letzten Entlohnung bis zu einem maximalen Tageslohn von 315,09 NLG), muß die betreffende Person an jeweils mindestens 52 Tagen in vier, der dem Jahr der Arbeitslosigkeit vorausgehenden fünf Jahre, Lohn bezogen haben (die "Vier aus fünf"-Anforderung). Kalenderjahre, in denen eine Person zum eigenen Haushalt gehörende Kinder unter sechs oder im Alter von sechs bis zwölf Jahren betreut hat, werden entweder voll oder zu 50 % bei der "Vier aus fünf"-Anforderung berücksichtigt. Entsprechend zählen diese Jahre auch als Beschäftigungszeit.
Die Bezugsdauer der einkommensbezogenen WW-Unterstützung hängt von der jeweiligen Beschäftigungszeit ab und wird folgendermaßen berechnet: in wievielen der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wurde für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 52 Tagen Arbeitslohn bezogen (A) und Ermittlung der Anzahl der Kalenderjahre, die zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Beginn dieser Fünfjahresperiode liegen (B). Die Summe aus A und B wird als "Beschäftigungszeit" bezeichnet.
| Beschäftigungszeit | Bezugsdauer der |
| einkommensbezogenen | |
| Unterstützung | |
| 4 Jahre | 6 Monate |
| 5 bis 10 Jahre | 9 Monate |
| 10 bis 15 Jahre | 1 Jahr |
| 15 bis 20 Jahre | 1,5 Jahre |
| 20 bis 25 Jahre | 2 Jahre |
| 25 bis 30 Jahre | 2,5 Jahre |
| 30 bis 35 Jahre | 3 Jahre |
| 35 bis 40 Jahre | 4 Jahre |
| 40 Jahre und darüber | 5 Jahre |
Wenn eine Person nach Ablauf der Bezugsdauer der lohnbezogenen WW-Unterstützung noch arbeitslos ist, besteht immer ein Anspruch auf WW-Folgeunterstützung für die Dauer von zwei Jahren. Diese Leistung beträgt 70 % des gesetzlichen Mindestlohnes (oder - falls dies weniger als das Mindesteinkommen ist - 70 % des Tageslohnes). Eine Person, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 57,5 Jahre oder älter ist, bleibt bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres berechtigt, Folgeunterstützung zu beziehen
Wenn die WW-Unterstützung zusammen mit anderen Familieneinkommen unter dem sozialen Mindesteinkommen liegt, kann eine Zusatzunterstützung im Rahmen des Zusatzleistungsgesetzes beantragt werden (TW, siehe Kapitel II, 3.2).
Wenn ein Antragsteller selbstverschuldet arbeitslos ist oder die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung verweigert, darf die Sozialversicherungsagentur keine WW-Unterstützung bewilligen. Lehnt ein Leistungsbezieher die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung ab, ist die Sozialversicherungsagentur gezwungen, die Unterstützungsleistung um die Anzahl der angebotenen Beschäftigungsstunden zu vermindern. Bei nicht hauptsächlich durch den Arbeitslosen verschuldeter Arbeitslosigkeit, wird die Unterstützung vorübergehend durch eine Verringerung von 70 auf 35 % für die Dauer von 26 Wochen gekürzt.
Alle Bezieher von Arbeitslosenunterstützung müssen sich beim Arbeitsamt (Arbvo) melden, jede ihnen angebotene angemessene Beschäftigung annehmen und Bewerbungsgespräche vereinbaren und wahrnehmen. Diese Verpflichtungen treffen auf Leistungsempfänger von 57,5 Jahren und darüber nur eingeschränkt zu: Für Personen, die nach dem 1. Mai 1999 das Alter von 57,5 Jahren erreicht haben, besteht zwar die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt registrieren zu lassen und angebotene Beschäftigung anzunehmen, sie sind jedoch von der Pflicht zur Vereinbarung und Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen entbunden. Personen, die zum oben angegebenen Zeitpunkt schon 57,5 Jahre oder älter waren, müssen keine der angegebenen Verpflichtungen erfüllen.
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