Gesetz über die Einkommensversorgung älterer oder teilerwerbsunfähiger arbeitsloser Personen
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2.3.4.Gesetz über die Einkommensversorgung älterer oder teilerwerbsunfähiger arbeitsloser Personen
(Wet inkomensvoorziening voor oudere of gedeeltelijk arbeidsongeschikte werklozen - IOAW)


Nach diesem Gesetz wird für ältere und teilerwerbsunfähige Personen, die arbeitslos sind, ein Einkommen in Höhe des Mindesteinkommens bereitgestellt.

Die Bruttobeträge (inkl. 8 % Urlaubsgeld) der IOAW-Unterstützung belaufen sich seit dem 1. Juli 1999 auf folgende monatliche Zahlungen:

  • - Alleinstehende (23 Jahre und älter):

    1.968,09 NLG;

  • - Alleinerziehende (21 Jahre und älter):

    2.342,67 NLG;

  • - Ehepaare und zusammenlebende Paare (beide Partner 21 Jahre oder älter):

    2.530,52 NLG.

    Für Alleinstehende unter 23 Jahre sind die Beträge niedriger.

    Folgende Personen sind im Rahmen des IOAW anspruchsberechtigt:

  • - Personen, die bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit zwischen 50 und 57,5 Jahre alt waren und einkommensbezogene Unterstützung sowie Folgeunterstützung im Rahmen des WW erhalten haben;
  • - Personen, die bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit 57,5 Jahre oder älter waren und die "Anwartschafts-Anforderung" von 26 Wochen, nicht jedoch die "Vier aus fünf-Anforderung" des WW erfüllen, so daß sie lediglich für eine kurze Zeit Arbeitslosenunterstützung erhalten können;
  • - arbeitslose, teilerwerbsunfähige Personen, die eine Teilleistung nach dem WAO oder eine andere gesetzliche Erwerbsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Berufsunfall-Leistung erhalten, und die einkommensbezogene Unterstützung sowie Folgeunterstützung im Rahmen des WW erhalten haben;
  • - junge erwerbsunfähige Personen, die eine Wajong-Leistung aufgrund einer unter 80 % liegenden Erwerbsunfähigkeit beziehen.

    Das IOAW stockt das Einkommen von Arbeitslosen, Teilerwerbsunfähigen und deren Partner (Arbeitseinkommen, Leistungen, Renten) bis zur Höhe des garantierten Mindesteinkommens auf.

    Bei der Berechnung des Leistungsumfanges bleiben Besitz, z.B. Eigenheime, und Kapital in Form von Ersparnissen unberücksichtigt.

    Zu den Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Vereinbarung und Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen siehe: Sozialhilfegesetz (Kapitel II, 3.3).

    Dieses Programm wird vom Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung finanziert und von den kommunalen Sozialdiensten verwaltet.


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