Gesetz über die Einkommensversorgung älterer und teilerwerbsunfähiger, vormals selbständiger Personen
2.3.5.Gesetz über die Einkommensversorgung älterer und teilerwerbsunfähiger, vormals selbständiger Personen (Wet inkomensvoorziening voor oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte [voormalige] zelfstandigen - IOAZ)
Nach dem IOAZ wird älteren und teilerwerbsunfähigen, ehemals selbständigen Personen ein garantiertes Mindesteinkommen gewährt.
Seit dem 1. Juli 1999 werden folgende monatlichen Bruttobeträge (inkl. 8 % Urlaubsgeld) gewährt:
- Alleinstehende (23 Jahre oder älter):
1.968,09 NLG
- Alleinerziehende (21 Jahre und älter):
2.342,67 NLG
- Verheiratete und zusammenlebende Paare (beide Partner 21 Jahre oder älter):
2.530,52 NLG.
Anspruchsberechtigt sind:
- Ältere selbständig beschäftigte Personen (55 Jahre oder älter), die weniger als das garantierte Mindesteinkommen für Selbständige verdienen (41.600 NLG jährlich), und die daher zur Aufgabe ihrer freiberuflichen oder geschäftlichen Aktivitäten gezwungen sind. Antragsteller sind nur anspruchsberechtigt, wenn ihr durchschnittliches Jahreseinkommen in den drei der Antragstellung vorausgehenden Jahren unter dem garantierten Mindesteinkommen lag und wenn nicht zu erwarten ist, daß das Einkommen zukünftig höher liegt. Antragsteller müssen mindestens zehn Jahre geschäftlichen oder freiberuflichen Aktivitäten nachgegangen sein, bzw. mindestens drei Jahre, wenn diese einer siebenjährigen Beschäftigung als Arbeitnehmer folgten.
- Teilerwerbsunfähige Selbständige unter 65 Jahre, die aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit die geschäftliche Tätigkeit einstellen mußten. Antragsteller sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie eine WAZ-Leistung für eine unter 80 % liegende Erwerbsunfähigkeit beziehen. Weiterhin müssen Antragsteller mindestens drei Jahre freiberuflich oder geschäftlich tätig gewesen sein, und das erwartbare Einkommen aus diesen Aktivitäten darf das garantierte Mindesteinkommen von 41.600 NLG pro Jahr nicht überschreiten.
Anträge auf IOAZ-Leistungen sind vor Beendigung der freiberuflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zu stellen. Antragsteller müssen diese Aktivitäten innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen des Antrages beenden; danach wird die Leistungsgewährung einsetzen. Das IOAZ stockt das Einkommen des Antragstellers und dessen Partner (Arbeitseinkommen, Leistungen, Renten) bis zur Höhe des garantierten Mindesteinkommens auf, wobei ein Teil der Arbeitseinkünfte (bis zu 15 % der jeweiligen IOAZ-Leistung) unberücksichtigt bleibt. Eigentum und Kapital bleiben bis 216.500 NLG unberücksichtigt, für darüber hinausgehende Beträge wird ein jährlicher Zinsertrag in Höhe von 4 % angenommen, der von der Leistung abgezogen wird.
Zu den Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Vereinbarung und Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen siehe: Sozialhilfegesetz (Kapitel II, 3.3).
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