Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die direkten Einfluß auf Verteilungsmuster auf dem Arbeitsmarkt und die Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen sowie subventionierter Beschäftigung für Arbeitslose und arbeitsbehinderte Personen haben. Besonders im letzten Jahrzehnt sind viele Gesetze dieser Art erlassen worden.
Bestimmt Struktur, Aufgabenbereich und Verfahrensweisen der Staatlichen Arbeitsverwaltung (vgl. Kapitel I, 3. und Kapitel III, 1.).
Dieses Gesetz ist für alle Organisationsformen außerhalb der staatlichen Arbeitsverwaltung gültig, einschließlich Vermittlungsunternehmen, die Arbeitgebern und/oder Arbeitsuchenden Vermittlungsdienste anbieten. Im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
1. Dem Arbeitsuchenden dürfen keine Gebühren berechnet werden.
2. Einflußnahme auf Streiks oder Aussperrung ist untersagt.
3. Allen Arbeitgebern und Arbeitsuchenden müssen gleiche Bedingungen angeboten werden.
Die Regierung plant die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens für private Arbeitsvermittlungen, wovon allerdings die vorgenannten Bestimmungen unberührt bleiben werden.
Seit der Einführung des Waadi-Gesetzes ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.
Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören aber nach wie vor:
1. Arbeitsuchenden dürfen keine Gebühren berechnet werden.
2. Einflußnahme auf Streiks oder Aussperrung ist untersagt.
Leiharbeitskräften sind Löhne und andere Entschädigungen in Höhe jener Löhne zu zahlen, die denen vergleichbarer Arbeitnehmer des jeweiligen Sektors entsprechen, es sei denn, ein Tarifvertrag (CAO) enthält anderslautende Bestimmungen. Bei dem zur Anwendung kommenden CAO kann es sich um den des beschäftigenden Sektors oder um den CAO des Sektors der Vermittlungsagentur handeln.
Die Beziehung zwischen Vermittlungsagentur und Arbeitnehmer wird seit 1. Januar 1999 durch das Bürgerliche Gesetzbuch festgelegt. Der Tarifvertrag kann aber vorherrschend sein, und ist dies tatsächlich in wichtiger Hinsicht (siehe: ABU-Tarifvertrag).
In Notfällen kann der Minister für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung sowohl für private Arbeitsvermittlung als auch Arbeitskräfteverleih in einem bestimmten Sektor oder Bezirk wieder entsprechende Regelungen einführen (z.B. für die Bewilligung).
Dieses Gesetz trat erstmals in den dreißiger Jahren in Kraft. Seit der Begründung des Gemeinsamen Europäischen Marktes ist die Anwendung auf ausländische Arbeitnehmer beschränkt, die nicht aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft stammen. Dieses Gesetz wurde in den siebziger Jahren einige Male grundlegend reformiert, und zuletzt im Jahr 1995.
Danach sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum stammen, beschäftigen wollen, verpflichtet, die Genehmigung der Staatlichen Arbeitsverwaltung einzuholen. Nur wenn es kein europäisches Arbeitskräfteangebot gibt und andere Bedingungen erfüllt sind (z.B. Löhne), kann der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis erhalten (tewerkstellings-vergunning - twv) und ausländische Arbeitnehmer einstellen. Wenn ein Ausländer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, macht der Arbeitgeber sich strafbar. Bei der Umsetzung dieses Gesetzes wird die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Saisonarbeit in der Landwirtschaft und den Arbeitskräftemangel in einigen speziellen Berufszweigen gelenkt. Die Interessen der Arbeitgeber werden in diesen Fällen gegen die Interessen der europäischen Arbeitskräfte und/oder die Einstellung von Arbeitslosen abgewogen.
Die Umsetzung des WAV wurde der staatlichen Arbeitsverwaltung übertragen. Die Arbeitsaufsichtsbehörde verschafft dem Gesetz durch Aufsichts- und Untersuchungsaktivitäten Geltung.
Am 1. Juli 1994 trat ein Gesetz zur Förderung des proportionalen Beschäftigungszugangs ethnischer Minderheiten in Kraft (WBEAA-Gesetz, angeregt durch den kanadischen Employment Equity Act aus dem Jahre 1986; siehe BIB Niederlande 1997), mit dem die Nachfrageseite des Arbeitsmarktes beeinflußt werden sollte.
Zu diesem Zweck wurden mit dem WBEAA drei Verpflichtungen für Arbeitgeber (ca. 20.000) mit mehr als 35 Beschäftigten festgelegt:
Das WBEAA-Gesetz wurde im Oktober 1996 evaluiert, und obwohl bestimmte Einflüsse auf die Haltung der das Gesetz anwendenden Arbeitgeber festzustellen waren, schien es sich bei seinem Einsatz insgesamt um eine rein administrative Angelegenheit zu handeln, die in den Unternehmen kaum zu praktischen Maßnahmen führte. Diese Situation war hauptsächlich dem Fehlen einer breiten öffentlichen Unterstützung des Gesetzes geschuldet.
Im November 1996 wurde von den Sozialpartnern in der Stiftung für Arbeit ein neues Abkommen mit dem Titel "Größeres Potential mit Minderheiten, 1997-2000" abgefaßt, um den Zugang ethnischer Minoritäten zu Arbeitsplätzen zu fördern, und die Stiftung riet der Regierung das WBEAA aus dem Jahre 1994 zu ändern.
Um zu erreichen, daß das WBEAA einen größeren Beitrag zum Wirksamwerden der neuen Vereinbarung der Sozialpartner leisten und selbst effektiver (durch Verringerung der administrativen Belastung der Arbeitgeber) werden konnte, unterbreitete die Regierung dem Parlament verschiedene Änderungen, die eine breite politische Unterstützung erfuhren. Im April 1998 wurde das überarbeitete WBEAA (jetzt SAMEN) im Parlament verabschiedet.
Die wichtigsten Veränderungen sind:
Das SAMEN-Gesetz trat rückwirkend zum Januar 1998 in Kraft.
Neueinwanderer sollten sich so schnell wie möglich selbständig in der Gesellschaft zurechtfinden können, weshalb der Einbürgerung von Neueinwanderern eine hohe Priorität in der Politik des Kabinetts zukommt. Einbürgerung ist als Erwerb der Fähigkeit zu verstehen, unabhängig am gesellschaftlichen Verkehr teilzunehmen, und stellt somit einen ersten Schritt des Integrationsprozesses dar. Durch die Einbürgerung erhalten Neueinwanderer die Möglichkeit, an Bildung (durchschnittlich 600 Stunden pro Neueinwanderer) und am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Zunächst und an allererster Stelle erfordert Einbürgerung, Niederländisch zu lernen und einen ersten Einblick in die in der niederländischen Gesellschaft bestehenden sozialen und politischen Zusammenhänge zu erhalten. Später kommt hinzu, sich auf dem niederländischen Arbeitsmarkt zurechtzufinden.
Das Gesetz über die Einbürgerung von Neueinwanderern legt fest, daß die Staatliche Arbeitsverwaltung an der Umsetzung der Einbürgerungspolitik beteiligt sein muß. Dies bezieht sich hauptsächlich darauf, bei Neueinwanderern den Abstand zum Arbeitsmarkt festzustellen (d.h. die "Phaseneinteilung"; siehe Kapitel I, 3.4). Für Neueinwanderer der Phasen 2 und 3 sollte die Arbvo auch eine globale Einschätzung zur Verfahrensweise vornehmen, die notwendig ist, damit Neueinwanderer überhaupt eine wirkliche Möglichkeit der Teilnahme auf dem Arbeitsmarkt erhalten.
Die Arbvo ist an der Umsetzung der Einbürgerungspolitik bereits in zwei verschiedenen Bereichen beteiligt:
Das Gesetz zur Einbürgerung von Neueinwanderern wurde im April 1998 im Parlament verabschiedet und trat am 30. September 1998 in Kraft. Ein Evaluierungsbericht über das WIN wird 2001 erwartet. Zwischenberichte zum Monitoring werden dem Parlament jedes Jahr zugeleitet.
In der Regierungserklärung von 1998 hat das Kabinett die Notwendigkeit betont, daß mehr Folgeaktivitäten erforderlich sind, damit Einwanderer eine wirkliche und selbständige Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt erhalten. So existieren Pläne, sprachenbezogene Arbeitsvermittlung und speziell auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Schulungen (entweder Simultan- oder Konsekutivdolmetschen) zu entwickeln. Weiterhin könnten Sprach-/Einbürgerungsprogramme für arbeitslose Angehörige von Minderheiten, die schon eine beträchtliche Zeit in den Niederlanden ansässig sind, obligatorisch werden.
Die Regierungserklärung zielt darauf, daß Neueinwanderer - nach Abschluß des Einbürgerungsprogramms - tatsächlich in der Lage sind, das eigens auf die Arbeitsmarktteilnahme ausgerichtete empfohlene Verfahren abzuschließen. Zu diesem Zweck wird das Kabinett alle regionalen Arbeitsämter und Kommunen auffordern, entschlossene Anstrengungen zugunsten so vieler Einwanderer als möglich zu unternehmen.
Zu den Einzelheiten des Gesetzes siehe Kapitel III, NL-v.7.
Dieses Gesetz zielt auf die Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Arbeitnehmern, die Erwerbsunfähigkeitsbezüge erhalten, in reguläre Beschäftigung.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes kann der Minister für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten eine Quote (zwischen 3 und 7 %) von behinderten Arbeitnehmern festsetzen, die ein Arbeitgeber in seine Belegschaft aufnehmen muß. Eine derartige Verpflichtung wird jedoch nur dann auferlegt, wenn der Arbeitgeber seiner Verantwortung bei der Förderung von Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer nicht nachkommt. Bislang wurde diese Pflichtquote noch nie verhängt.
Zu den Einzelheiten dieses Gesetztes siehe Kapitel III, NL-v.8.
Zu den Einzelheiten des Gesetzes siehe Kapitel III, NL-v.5.
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