Diese Bestimmungen gelten für Rückwanderer auf die Kapverdische Inseln, nach Tunesien, Marokko, Türkei, ehemaliges Jugoslawien, Surinam und auf die Antillen sowie allgemein für alle Flüchtlinge.
Festgesetzt nach Ländern können Aufwendungen für die Rückreise und die in den ersten zwei Monaten nach der Rückkehr anfallenden Kosten der Umsiedlung erstattet werden.
Dazu müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
Unter bestimmten Bedingungen kann zusätzlich zu dieser einmaligen Aufwendung eine befristete Unterhaltsbeihilfe gewährt werden. Ihre Höhe hängt sowohl von den Lebenshaltungskosten des Ziellandes als auch von der Größe und den Lebensumständen der Familie des Rückwanderers ab. Diese Leistung wird ausschließlich Personen gewährt, die älter als 49 Jahre sind und die nach Erreichen des 49. Lebensjahres Sozialversicherungsbezüge, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe erhielten.
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