NL-viii.3 Subventionsregelungen für Rückwanderer
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3.8.3.NL-viii.3 Subventionsregelungen für Rückwanderer


Diese Bestimmungen gelten für Rückwanderer auf die Kapverdische Inseln, nach Tunesien, Marokko, Türkei, ehemaliges Jugoslawien, Surinam und auf die Antillen sowie allgemein für alle Flüchtlinge.

Festgesetzt nach Ländern können Aufwendungen für die Rückreise und die in den ersten zwei Monaten nach der Rückkehr anfallenden Kosten der Umsiedlung erstattet werden.

Dazu müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

  • - Sie haben bisher keine Rückkehrhilfen erhalten.
  • - Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern.
  • - Der Bewerber hat keinerlei offene finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Staat.
  • - Der Bewerber muß plausibel machen können, daß ihm im Zielland ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen werden.
  • - Der Bewerber muß sich zum Zeitpunkt des Antrags (oder vorher) im Besitz der Staatsbürgerschaft des Ziellandes befinden.
  • - Der Bewerber muß sich in den dem Zeitpunkt des Antrags unmittelbar vorausgehenden zwei Jahren legal in den Niederlanden aufgehalten haben.

    Unter bestimmten Bedingungen kann zusätzlich zu dieser einmaligen Aufwendung eine befristete Unterhaltsbeihilfe gewährt werden. Ihre Höhe hängt sowohl von den Lebenshaltungskosten des Ziellandes als auch von der Größe und den Lebensumständen der Familie des Rückwanderers ab. Diese Leistung wird ausschließlich Personen gewährt, die älter als 49 Jahre sind und die nach Erreichen des 49. Lebensjahres Sozialversicherungsbezüge, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe erhielten.


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