NL-viii.2 Leistungsregelungen hinsichtlich der Arbeitsuche
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3.8.2.NL-viii.2 Leistungsregelungen hinsichtlich der Arbeitsuche


Arbeitslose, die älter als 57,5 Jahre sind, sind normalerweise von der Verpflichtung zur Arbeitsuche befreit.

Zur stärkeren Einbeziehung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in den Arbeitsmarkt wird die obligatorische Arbeitsuche allmählich auf mehr Kategorien von Leistungsempfängern der Sozialhilfe (vgl. Kapitel II, 3.) erweitert. Dies gilt in zunehmendem Maß z.B. auch für Alleinerziehende und beide Partner eines jungen Paares, das Sozialhilfe bezieht.

Was die Sozialleistungsempfänger betrifft, so veröffentlichte das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung 1992 eine Sonderregelung, die die folgenden Richtlinien für die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung festlegt:

Innerhalb der ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit ist prinzipiell kein Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Beruf zu wechseln oder eine Beschäftigung anzunehmen, die unterhalb seines Qualifikationsniveaus liegt. Dauert der Zustand der Arbeitslosigkeit an, erweitert sich allmählich der Rahmen einer "zumutbaren Beschäftigung". Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit muß ein Arbeitnehmer, der über einen höheren Bildungsabschluß verfügt, auch eine Tätigkeit annehmen, für deren Ausübung lediglich ein mittlerer Bildungsabschluß erforderlich ist. Nach Ablauf eines Jahres sind auch Tätigkeiten, die nur eine geringe berufliche Qualifikation voraussetzen, zumutbar. Und schließlich fallen nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit auch Hilfsarbeiten unter den Begriff der Zumutbarkeit. In gleicher Weise werden auch schrittweise die Richtlinien verändert, die für die Aufnahme anderer Berufe oder schlechter bezahlter Stellen wie auch für die Vermittlung von Arbeitsplätzen gelten, die längere Fahrtwege oder sogar die Veränderung des Wohnsitzes erfordern.

Für Schulabgänger (einschließlich Hochschulabsolventen) ist im ersten halben Jahr jede Arbeit angemessen. Akademiker müssen im ersten halben Jahr auch Tätigkeiten auf HBO-Niveau akzeptieren.

In der folgenden Tabelle werden diese Richtlinien zusammengefaßt:

Bildungsniveau Hochschul- Höhere Mittlere Untere Ohne Berufs-
abschluß Berufsbildung Berufsbildung Berufsbildung ausbildung
Monate
Hochschulabschluß 0-6 6-12 12-18 18-24 nach 24
Höhere Berufsbildung 0-6 6-12 12-18 nach 18
Mittlere Berufsbildung 0-6 6-12 nach 12
Untere Berufsbildung 0-6 nach 6


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