Personen, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen, wird durch das Bbz finanzielle Unterstützung gewährt. Daneben sieht es auch einige allgemeine Bestimmungen für Selbständige vor. Anspruchsberechtigt sind Personen, die Arbeitslosenunterstützung oder andere Sozialleistungen beziehen, wie auch Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Erwerbstätige, die ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, und Personen, deren Partner über ein ausreichendes Einkommen verfügen, haben keinen Anspruch auf diese Leistung.
Um finanzielle Unterstützung zu erhalten, muß ein tragfähiges Unternehmenskonzept, das auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erstellt werden muß, vorgelegt werden. Dieses Gutachten kann z.B. vom Institut für kleine und mittlere Unternehmen (IMK) erarbeitet werden.
Die Unterstützung kann aus zwei Elementen bestehen:
1. In der Anfangsphase der Unternehmensgründung kann ein Einkommenszuschuß gewährt werden, mit dem das soziale Mindesteinkommen gesichert werden soll. Dieser Zuschuß wird für maximal dreimal sechs Monate bewilligt und ersetzt die ursprüngliche Sozialleistung. Selbständige, die mit einer zeitweiligen Minderung ihres Einkommens konfrontiert sind, können für die Dauer von zwölf Monaten einen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten erhalten. Eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist möglich, wenn äußere Umstände dies erforderlich machen. Personen, die älter als 55 Jahre und seit mindestens zehn Jahren selbständig sind, können unter bestimmten Bedingungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Einkommenszuschuß erhalten. Diese Einkommenszuschüsse werden jedoch nur gewährt, wenn das Privatvermögen ein bestimmtes Niveau nicht übersteigt.
2. Verzinsliche Darlehen (5 %, wenn es als Anlagekapital verwendet wird), können ebenfalls gewährt werden. Darlehen für Unternehmensgründer werden bis zu einer Höhe von 43.000 NLG gewährt. Etablierte Selbstständige können einen Höchstdarlehensbetrag von 321.000 NLG in Anspruch nehmen. Finanzielle Unterstützung zu Investitionszwecken kann bis zu einem Betrag von 15.000 NLG zinslos bewilligt werden, wenn das Jahreseinkommen normalerweise unterhalb der entsprechenden sozialen Mindesteinkommensgrenze bleibt.
Sechs Monate nach Beginn der Unternehmensgründung prüfen die örtlichen Behörden, ob es sich den Erwartungen gemäß entwickelt. Da nur lebensfähige Unternehmen gefördert werden, sollte normalerweise nach Ablauf von 18 Monaten ein ausreichendes Einkommen erzielt werden. Wenn das Wachstum stagniert und die weiteren Aussichten negativ sind, wird die Unterstützung im Rahmen des Bbz eingestellt. Arbeitslose beziehen danach ihre frühere Arbeitslosenunterstützung für die Dauer des vor der Unternehmensgründung bestehenden Anspruchs weiter.
Kommunale Abteilungen für Sozialdienste.
Die Kosten werden zu 90 % vom Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung und zu 10 % von den Kommunen getragen.
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