Im Jahr 1996 trat das "Zeitweilige Regulierungsexperiment zur Erweiterung des Marktes für Reinigungsdienste" (REMS) in Kraft, das darauf abzielt, die formale Nachfrage von Privatpersonen nach Reinigungsdiensten zu vergrößern, wobei gleichzeitig die Beschäftigungsmöglichkeiten für unqualifizierte und gering qualifizierte Arbeitskräfte ausgeweitet werden. Arbeitgeber erhielten pro Langzeitarbeitslosen, der sich bereit erklärt, einen Vertrag über Reinigungsdienste für Privatpersonen abzuschließen, und den sie mit einer 32-Stunde-Woche beschäftigen, einen Lohnkostenzuschuß von 18.000 NLG pro Jahr.
Diese Regelung wurde zum 1. Januar 1998 in eine dauerhafte strukturelle Beihilferegelung zur Beschäftigung im Bereich häuslicher Dienstleistungen (RSP) umgewandelt. Die Zielgruppe ist dieselbe, wie im WVA (siehe NL-v.6). Für jeden Langzeitarbeitslosen, der im Rahmen dieser Maßnahme eingestellt wird, steht ein jährlicher Zuschuß von 19.500 NGL zur Verfügung (auf Basis einer 32-Stunden-Woche) unter der Voraussetzung, daß Verträge in entsprechendem Umfang mit Privathaushalten vorgewiesen werden können.
"Zeitweiliges Regulierungsexperiment zur Erweiterung des Marktes für Reinigungsdienste" (REMS), Stcrt. 1996/101, überarbeitet in Stcrt. 1996/186 und Stcrt. 1996/237 (Verlängerung); Subventionsregelung für häusliche Dienstleistungen (RSP), Stcrt. 1997/244 und Stcrt. 1998/125.
Die RSP richtet sich an die Reinigungsbranche. Die Zuschüsse werden unter der Bedingung gewährt, daß der Arbeitgeber Verträge mit Privathaushalten vorweisen kann (Verbraucher-Verträge), die belegen, daß eine Erweiterung des Privatmarktes stattgefunden hat.
Die Unternehmen müssen sich im Rahmen des "Ausschusses für Arbeitsbedingungen in der Reinigungs- und Fensterreinigungsbranche" (RAS) verpflichten, dem Privatkunden einen Satz von 17,80 NLG (inkl. MwSt) pro Reinigungsstunde in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet die RSP die Arbeitgeber, 10 % der Beschäftigten ein Anfangsgehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes zu zahlen.
Reinigungsdienste in Unternehmen werden nicht bezuschußt. Im Rahmen dieser Regelung ist die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen auch möglich, wenn ein regulärer Arbeitsvertrag mit einer Privatperson abgeschlossen wird. Ein Zuschuß wird dann für die Stundenzahl der Reinigungsdienste in Privathaushalten bezahlt, bzw. für die Anzahl der Stunden, die der Langzeitarbeitslose arbeitet, falls letztere kürzer ist.
Der RAS ist für Informationen über die RSP zuständig und nimmt die Anträge auf Subventionen entgegen.
Die Finanzierung wird aus Mitteln des Sozialhilfehaushalts (Abw) bestritten. Die Zuweisungen aus der WVA-VLW (siehe NL-v.6) beliefen sich auf 5,6 Mio. NLG im Jahr 1997, 17 Mio. NLG in 1998 sowie 5,6 Mio. in 1999. Die Ausgaben für Forschung sowie für die Entwicklung und Umsetzung des Projekts werden zu 50 % vom Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung getragen, unter der Voraussetzung, daß die Reinigungsbranche ebenfalls 50 % beisteuert. Der Höchstbetrag, den das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung zur Verfügung stellt, beträgt 2 Mio. NLG.
1996 waren (auf Grundlage einer 32-Stunden-Woche) Finanzmittel für maximal 2.500 volle Stellen vorhanden. 1997 standen wiederum Finanzmittel für maximal 2.500 Stellen zur Verfügung. Einschließlich der bezuschußten Arbeitsverträge aus dem Jahr 1996 gab es 1997 somit 5.000 subventionierte Vollzeitarbeitsplätze (auf Basis einer 32-Stunden-Woche). Ende 1998 existierten etwa 600 im Rahmen der RSP geschaffene Stellen. Der Minister für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung kann diese Anzahl erhöhen, wenn zusätzliche Finanzmittel verfügbar werden. Wenn die Zuschüsse ausgeschöpft sind, wird der Minister für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung dies rechtzeitig im Staatscourant verkünden.
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