NL-viii.4 Subventionsregelungen für die Aktivierung von Sozialhilfeempfängern
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3.8.4.NL-viii.4 Subventionsregelungen für die Aktivierung von Sozialhilfeempfängern


In Erwartung des neuen Sozialhilfegesetzes (1996) wurden mit dem "Vorläufigen Gesetz zur Förderung der Sozialen Erneuerung" (Tijdelijke Wet Stimulering Sociale Vernieuwing - TWSSV, Januar 1994) unter anderem folgende Änderungen des (damals) bestehenden Abw angeregt.

Die kommunalen Sozialdienste (GSDs) können Sozialhilfeempfängern nun einen Zuschuß bewilligen, der die Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit befördern soll. Der Zuschuß wird aus Mitteln des Gesetzes zur Beschäftigung von Arbeitsuchenden (WIW) finanziert und kann für Ausbildung (2.450 NLG) oder als direkter Anreiz für die (Wieder-)Eingliederung in Beschäftigung (3.630 NLG) verwendet werden, die die Leistungsbezüge ersetzt.

Am 1. Oktober 1997 wurde für einige spezifische Gruppen der Sozialleistungsempfänger wieder eine Ausnahmeregelung eingeführt. Sie betrifft erstens die Empfänger, die auf Grundlage des nationalen Sozialhilfegesetzes von der Arbeitsverpflichtung ausgenommen sind (Personen, die 57,5 Jahre und älter sind, Alleinerziehende mit Kindern unter fünf Jahren); zweitens sind die Empfänger, die aus sozialen oder medizinischen Gründen von den Behörden als nur teilzeitarbeitstauglich eingestuft wurden, betroffen.


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