NL-iv.3 Beitragsregelung für branchenspezifische Berufsbildung von Arbeitslosen
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3.4.4.NL-iv.3 Beitragsregelung für branchenspezifische Berufsbildung von Arbeitslosen
(Bijdrageregeling Bedrijtaksgewijze Scholing Werklozen - BBSW)


3.4.4.1. Ziel

Die BBSW soll die verschiedenen Branchen in Zusammenarbeit mit der zentralen und regionalen Arbeitsverwaltung dazu anzuregen, Engpässe auf ihren jeweiligen Arbeitsmärkten zu beseitigen und ihnen vorzubeugen. Die BBSW subventioniert die branchenspezifische Berufsbildung von Arbeitslosen. Ziel ist es, erwerbslose Personen innerhalb von maximal einem Jahr zu einer abgeschlossenen Ausbildung zu führen, nach der sie in weniger als fünf Monaten eine Arbeitsstelle finden sollen.

Das Budget, die Bewerberliste und die pro Branche und Ausbildungsplan maximal zur Verfügung stehende Anzahl an Plätzen werden jährlich von der zentralen Arbeitsverwaltung festgelegt. Die regionalen Arbeitsverwaltungen (RBAs) können (im Anschluß daran) Empfehlungen an die zentrale Arbeitsverwaltung geben, die die endgültige Entscheidung trifft.

3.4.4.2. Inhalt

Die BBSW ist eine Begleitmaßnahme zu bestehenden Ausbildungsmaßnahmen wie z.B. die mit beschäftigten Auszubildenden verbundene Senkung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber (afdracht Vermindering Onderwijs - WVA-VO). Ein zusätzliches Merkmal dieser Regelung ist die Einführung der Möglichkeit zur Durchführung von branchenspezifischen und überregionalen Ausbildungsplänen. Die BBSW richtet sich nicht an einzelne Arbeitgeber; sie wurde für Initiativen (repräsentativer) Organisationen der verschiedenen Branchen eingeführt, die überregional tätig sind. Die BBSW wurde 1997 für mehrere Jahre verlängert.

Pro Branche steht ein Höchstförderbetrag zur Verfügung. Für jeden Erwerbslosen, der innerhalb der vorgesehenen Dauer die Ausbildung beendet und spätestens fünf Monate danach eine Arbeitsstelle findet (die Beschäftigung soll mindestens sechs Monate dauern und eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen in der jeweiligen Branche üblichen Arbeitszeit beinhalten), beträgt die Förderung 100 % der tatsächlichen Kosten, jedoch höchstens 7.000 NLG. Für jede arbeitslose Person, die die Ausbildung nicht innerhalb der vorgesehenen Dauer beendet oder nicht innerhalb von fünf Monaten im Anschluß daran eine Beschäftigung findet, beträgt die Förderung 90 % der Kosten, jedoch höchstens 6.300 NLG.

3.4.4.3. Rechtsgrundlagen

Die Beitragsregelung für branchenspezifische Berufsbildung von Arbeitslosen, Stcrt. Nr. 1996/132, überarbeitet in Stcrt. Nr. 1999/106.

3.4.4.4. Finanzierung

Die zentrale Arbeitsverwaltung gibt jedes Jahr vor dem 15. Juli die Branchen bekannt, die im folgenden Jahr gefördert werden sollen, sowie die Höhe der jeweiligen maximalen Förderbeträge. Eine Branche, ein Unternehmenszweig oder eine Kombination von Branchen oder Unternehmenszweigen, die nicht in einer oder mehreren Branchen vertreten sind, können sich in der Zeit bis zum 1. Januar um eine Förderung für das folgende Kalenderjahr bewerben. 1999 betrug das Budget der zentralen Arbeitsverwaltung für diese Maßnahme 70 Mio. NLG.

3.4.4.5. Ergebnisse

1998 wurden 42 Ausbildungsprogramme durchgeführt, an denen über 10.000 Arbeitsuchende mit Abstand zum Arbeitsmarkt teilnahmen.


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