NL-v.5 Gesetz über geschützte Beschäftigung
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3.5.5.NL-v.5 Gesetz über geschützte Beschäftigung
(Wet Sociale Werkvoorziening - WSW)


3.5.5.1. Ziel

Das neue "Gesetz über geschützte Beschäftigung" (seit 1.1.1998 in Kraft) verpflichtet die Kommunen, Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitsfähige Personen zu fördern, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht unter normalen Bedingungen arbeiten können. Die Kommunen sind gehalten, diesen Personen die Möglichkeit zu geben, eine angemessene Arbeit zu finden, die darauf ausgerichtet ist, ihre produktiven Fähigkeiten aufrechtzuerhalten, wiederzuerlangen oder weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck wurden "geschützte Werkstätten" im Industrie-, Verwaltungs- und Kulturbereich geschaffen. In diesen Bereichen können auch sogenannte "externe Arbeitsplätze" gefunden werden. Mittlerweile existieren 101 ausführende Einrichtungen in diesem Feld, von denen die Mehrzahl von kooperierenden Kommunen betrieben wird. Die Zielgruppe besteht aus körperlich Behinderten, leicht geistig Behinderten, schwer geistig Behinderten, psychisch Behinderten sowie Personen, deren Behinderung nicht eindeutig klassifiziert werden kann. Die Art der Behinderung wird von den Kommunen festgestellt, die neuerdings gesetzlich verpflichtet sind, sich dabei von einer Kommission unabhängiger Experten beraten zu lassen. Entscheidet die Expertenkommission, daß die betreffende Person zur Zielgruppe gehört, wird sie einer der drei Kategorien (leicht, mittel, schwer) zugeordnet. Nach dieser Klassifizierung richtet sich die Höhe der Unterstützung, die den Kommunen vom Staat gewährt wird, um die behinderte Person in einer geschützten Werkstatt unterzubringen. Außerdem äußert sich die Kommission zu der Frage, ob für die betreffende Person eine Arbeits- oder Ausbildungsbetreuung von Nutzen sein könnte.

3.5.5.2. Gesetzliche Grundlage

Gesetz über geschützte Beschäftigung, Stbl. 1997/465.

3.5.5.3. Inhalt

Im Unterschied zu seinen Vorgängern (z.B. das WSW 1969), ist das neue Gesetz über geschützte Beschäftigung stärker auf Personen begrenzt, die - aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen - nur unter besonderen Bedingungen arbeiten können. Die Verantwortung der örtlichen Behörden ist zum wesentlichen Aspekt der neuen Gesetzgebung geworden. Obwohl den örtlichen Behörden noch ein feststehender Etat gewährt wird, erhalten sie hinsichtlich des Betriebes der geschützten Werkstätten keine Fördermittel mehr. Nach der neuen Gesetzgebung wird ihnen ein Zuschuß für jeden behinderten Einwohner gewährt, der in einer geschützten Werkstatt beschäftigt wird. Auch geförderte Arbeitsplätze gelten als geschützte Beschäftigung. Die örtlichen Behörden sind jetzt alleinverantwortlich für Verhandlungen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in geschützter Beschäftigung; allgemeine Vorschriften zur Organisation der geschützten Beschäftigung existieren nicht mehr. Die Zugangsbedingungen für geschützte Arbeitsplätze sind von der Zentralregierung detailliert festgelegt worden. Bewerber werden von einer Kommission unabhängiger Experten auf der Basis von Verfahrensvorgaben der Regierung ausgewählt. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Neubewertung für neue Teilnehmer vorgeschrieben worden. Die ersten Ergebnisse der Neubewertung der Personen auf den vorhandenen Wartelisten waren erstaunlich: über ein Drittel der Kandidaten sind zur Neubewertung nicht erschienen.

Personen, die in geschützte Arbeitsplätze eingegliedert werden, erhalten einen Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren. Danach wird eine Neubewertung vorgenommen. Die darauffolgende neue Kategorisierung gilt für die Dauer von drei bis fünf Jahren. Die Kommunen erhalten für jede neue Eingliederung eines ehemals in geschützter Beschäftigung untergebrachten Arbeitnehmers einen Zuschuß, der sich (durchschnittlich) an einer 32-Stunden-Woche bemißt. In den ersten beiden Jahren der Beschäftigung erhalten die Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn und danach den üblichen Lohn.

Das neue Gesetz eröffnet vermehrt Möglichkeiten zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Neben den traditionellen Formen der Arbeit in geschützten Werkstätten oder für einen regulären Arbeitgeber besteht nun die Möglichkeit "betreuter Arbeit". In diesem Fall arbeitet die betreffende Person nicht für die Kommune oder einen von der Kommune benannten Arbeitgeber, sondern hat einen normalen Arbeitsvertrag mit einem regulären Arbeitgeber. "Betreute Arbeit" bedeutet in diesem Fall, daß die betreffende Person von einer spezialisierten Organisation betreut wird. Die Kommunen erhalten einen zusätzlichen Zuschuß, wenn sie solche Arbeitsplätze organisieren. Von diesem Zuschuß können sie dem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuß gewähren, um eine möglicherweise geringere Arbeitsproduktivität zu kompensieren.

3.5.5.4. Finanzierung

Die Zuschüsse für die Kommunen werden jährlich durch Ministerialerlaß geregelt, wobei die Anzahl der benötigten geschützten Arbeitsplätze insgesamt und die (drei) Grade der Behinderung berücksichtigt werden. Im Rahmen der gewährten Zuschüsse kann die Kommune über die Verteilung von Arbeitsplätzen insgesamt und den Grad der Behinderung pro Arbeitsplatz frei entscheiden. 1999 stehen 3,7 Mrd. NLG für das WSW zur Verfügung. Während der Regierungsperiode 1999-2002 wird dieser Etat jährlich um 50 Mio. NLG erhöht.

3.5.5.5. Ergebnisse

Ende 1997 waren 91.000 arbeitsbehinderte Personen in geschützten Werkstätten beschäftigt. Aufgrund der jährlichen Erhöhung des Etats wird die Beschäftigung in geschützten Werkstätten bis Ende 2002 auf etwa 96.000 Personen steigen.

Teilnahme am Programm "Geschützte Beschäftigung" (WSW)

Neue Teilnehmer Abgang Bestand am Durchschnittlicher
Jahresende Bestand
in 1.000
1992 6.1 5.3 84.9 84.6
1993 5.7 4.9 85.7 85.2
1994 4.6 4.7 85.7 85.5
1995 4.8 3.9 86.6 86.0
1996 4.5 3.8 87.2 87.0
1997 8.3 4.5 91.0 88.0


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