Am 1. Januar 1998 trat das neue "Gesetz zur Beschäftigung Arbeitsuchender" (WIW) in Kraft. Das WIW ist eine integrierte Regelung für subventionierte Beschäftigung und umfaßt das ehemalige "Jugendbeschäftigungsgarantiegesetz" (JWG), die Regelung von "Job-Pools" (BP), die finanziellen Mittel für Anreizmaßnahmen des Sozialhilfegesetzes (Abw) und die Regelung zur Kinderbetreuung. Den Kommunen werden finanzielle Mittel über den "kommunalen Arbeitsfonds" zur Verfügung stehen. Mit diesen Mitteln können die Kommunen Leistungsempfänger, Langzeitarbeitslose und arbeitslose Jugendliche unter 23 Jahren durch Ausbildungsmaßnahmen/soziale Aktivierung und/oder geförderte Beschäftigung aktivieren. Das WIW versetzt die Kommunen in die Lage, verfügbare Mittel effektiver zu nutzen und mehr "maßgeschneiderte" Beschäftigungsmaßnahmen anzubieten.
Gesetz zur Beschäftigung Arbeitsuchender vom 4. Dezember 1997, Stbl. 1997/760, Stbl. 1998/742.
Die Instrumente des WIW sind vielfältig; sie variieren zwischen sozialer Aktivierung, Ausbildung und subventionierter Beschäftigung in Form von WIW-Arbeitserfahrungsplätzen (in Privatunternehmen) oder WIW-Arbeitsverträgen (ausgelagerte Arbeitsplätze, bei denen die Kommune als Arbeitgeber fungiert). Nicht alle Personen, die zur Zielgruppe des WIW gehören, haben gleichen Zugang zu allen Maßnahmen: Ein Gesamtansatz existiert nur für arbeitslose Jugendliche unter 23 Jahren, und der Zugang zu subventionierter Beschäftigung ist (im Prinzip) auf langzeitarbeitslose Personen beschränkt. Den Kommunen steht es frei, ihre eigenen Varianten zu entwickeln; sie können auch verschiedene Instrumente gleichzeitig oder nacheinander einsetzen. Auf diese Weise können unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen eingehalten werden, "maßgeschneiderte" Maßnahmen für eine bestimmte Zielgruppe durchgeführt werden.
Die Kommunen müssen das Gesetz in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Arbeitsverwaltung (Arbvo) und den Sozialversicherungsagenturen (Uvis) umsetzen. Die Staatliche Arbeitsverwaltung ist zuständig für die Kategorisierung der Personen, die der Zielgruppe angehören. Ein WIW-Arbeitserfahrungsplatz oder ein WIW-Arbeitsvertrag kann Langzeitarbeitslosen, die 23 Jahre oder älter sind, nur angeboten werden, wenn eine sogenannte "WIW-Erklärung" der Arbvo vorliegt. Die Kommunen entscheiden über die Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche, ebenfalls in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Arbeitsverwaltung; letztere bleibt zuständig für die Arbeitsvermittlung. Die Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsagenturen ist wichtig, wenn Empfänger von Arbeitslosenunterstützung (WW) sich um die Teilnahme an WIW-Maßnahmen bewerben. Die Sozialversicherungsagenturen können WIW-Instrumente mit Fördermitteln aus dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Awf) erwerben. Die Kommunen können - wie es beim JWG und den BPs üblich war - die Umsetzung des WIW einer separaten Organisation übertragen. Das neue Gesetz über geschützte Beschäftigung vom 1. Januar 1998 eröffnet auch die Möglichkeit einer zusammenhängenden Anwendung von beiden neuen Gesetzen auf kommunaler Ebene.
Der WIW-Arbeitsvertrag gilt im Prinzip für eine 32-Stunden-Woche und für die Dauer von zwei Jahren (für Jugendliche unter 23 Jahren bis zum Erreichen des 23. Lebensjahrs). Nach Ablauf dieser zwei Jahre kann die Kommune nur dann einen neuen WIW-Arbeitsvertrag abschließen, wenn durch eine WIW-Erklärung festgestellt wird, daß die Person immer noch der WIW-Zielgruppe zuzurechnen ist. In diesem Fall wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Lohn darf 120 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen (für jüngere Arbeitnehmer des entsprechenden Mindestlohns für Jugendliche). Bei WIW-Arbeitserfahrungsplätzen existieren keine Einschränkungen hinsichtlich der Entlohnung, der Arbeitserfahrungsplatz muß jedoch mindestens sechs Monate bestehen, und eine Förderung wird für maximal zwölf Monate gewährt.
Das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung stellt den Kommunen gemäß der kommunalen Berichte über die Anwendung des WIW Finanzmittel zur Verfügung: für jede Person, die einen Arbeitserfahrungs- oder ausgelagerten Arbeitsplatz erhält, gibt es einen "Basisbetrag" (17.500 NLG in 1999); ein zusätzlicher "Standardbetrag" wird ausschließlich für Personen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen gewährt (zwischen 3.800 und 13.300 NLG in 1999, je nach Alter, Länge der Arbeitswoche und Dauer der vorhergehenden Arbeitslosigkeit).
Für Aktivitäten im Hinblick auf Ausbildung/soziale Aktivierung wird ein staatliches Bruttobudget, basierend auf einem jährlichen Ministerialerlaß, auf die Kommunen aufgeteilt. 1999 belief sich das gesamte WIW-Budget für Ausbildung/soziale Aktivierung auf 279 Mio. NLG, und für subventionierte Beschäftigung im Rahmen des WIW standen 1999 insgesamt 1,56 Mrd. NLG zur Verfügung.
Schätzungen zufolge wird sich im Jahr 1999 der durchschnittliche Bestand auf ca. 47.000 WIW-Arbeitsverträge und 6.000 WIW-Arbeitserfahrungsplätze (jeweils auf Basis einer 32-Stunden-Woche zu Vollzeitäquivalenten) belaufen.
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