NL-v.8 Gesetz zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen in Beschäftigung
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3.5.8.NL-v.8 Gesetz zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen in Beschäftigung
(Wet op de Reïntegratie van Arbeidsgehandicapten - REA)


3.5.8.1. Ziel

Das neue Gesetz zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen (REA) trat am 1. Juli 1998 in Kraft. Es beinhaltet Maßnahmen für arbeitsbehinderte und chronisch kranke Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich unter speziell angepaßten Bedingungen arbeiten müssen, sondern die - mit einiger Unterstützung - einen Arbeitsplatz bei einem regulären Arbeitgeber finden können. Ziel des REA ist es, Arbeitgeber anzuregen, Präventivmaßnahmen durchzuführen und arbeitsbehinderte Personen in Beschäftigung zu halten oder einzustellen.

Da die zuvor existierenden Instrumente zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen unzureichend organisiert und nicht besonders effektiv erschienen, wird jetzt versucht, alle unnötigen bürokratischen Verfahren zu vermeiden. Das REA erleichtert die frühe Eingliederung oder Versetzung von Arbeitnehmern: Arbeitgeber, die arbeitsbehinderte Personen einstellen oder an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens versetzen, können ohne weitere bürokratischen Bemühungen einen verhältnismäßig großzügigen Kostenzuschuß erhalten. Arbeitgeber haben Anspruch auf einen "(Wieder-)Einstellungszuschuß" oder ein "individuell zugeschnittenes Unterstützungspaket" zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen. Unterschiedliche Maßnahmen können jetzt flexibel angewendet werden. Außerdem besteht auch größere Klarheit darüber, wer wann auf eine bestimmte Maßnahme Anspruch hat.

3.5.8.2. Gesetzliche Grundlage

Gesetz zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen in Beschäftigung, Stbl. 1998/290, 291 und 293. Neueste Zusatzbeschlüsse in Stbl. 1999/104.

3.5.8.3. Inhalt

Der Einstellungszuschuß (für Arbeitsplätze bei einem neuen Arbeitgeber) beläuft sich auf 12.000 NLG im ersten, 8.000 NLG im zweiten und 4.000 NLG im dritten Beschäftigungsjahr. Proportionale Jahreszuschüsse werden für Teilzeitbeschäftigung gewährt. Der Versetzungszuschuß (für Arbeitsplatzumsetzung beim alten Arbeitgeber) ist auf 8.000 NLG für ein Jahr festgelegt.

Sollten die Kosten der (Wieder-)Eingliederung den Einstellungs- oder Versetzungszuschuß übersteigen, kann der Arbeitgeber sich auch dafür entscheiden, einen Kostenzuschuß auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags in Anspruch zu nehmen (individuell zugeschnittenes Unterstützungspaket). Ob der Kostenvoranschlag gerechtfertigt ist, wird von der verantwortlichen ausführenden Einrichtung überprüft. Werden erhebliche Änderungen innerhalb des Unternehmens benötigt, wird auch der Arbeitgeber um einen Beitrag gebeten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Zuschüsse (teilweise) zu erstatten, sollte der gewünschte Effekt nicht eintreten. Ausgangspunkt für die Erstattungspolitik ist das Prinzip, daß Arbeitgeber keine Verluste erleiden sollen, wenn sie arbeitsbehinderte Personen einstellen.

Zusätzlich zu den Einstellungs- und Versetzungszuschüssen und den individuellen Unterstützungspaketen für Arbeitgeber hat das REA die Möglichkeit geschaffen, mit einem persönlichen Wiedereingliederungszuschuß experimentieren zu können. Dieser Zuschuß bietet arbeitsbehinderten Personen die Gelegenheit, unmittelbarer in alle Aspekte ihrer Wiedereingliederung eingebunden zu werden und weniger abhängig z.B. von dem Arbeitgeber oder der durchführenden Sozialversicherungsagentur (Uvi) zu sein. Experimente wurden in drei Regionen eingeführt, die nach 2,5 Jahren (in 2001) beurteilt werden.

Durch das REA ist auch die Anwendung der Wiedereingliederungsleistung erweitert worden. Diese spezielle Unterstützungsleistung war ursprünglich auf arbeitsbehinderte Personen, die bei einem Arbeitgeber auf Probe eingestellt waren, begrenzt, darf aber mittlerweile auch für Ausbildungszwecke verwendet werden. Die Probezeit ist auf sechs Monate erweitert worden, und auch Arbeitsbehinderte, die keine Erwerbsunfähigkeitsleistung erhalten, sind jetzt anspruchsberechtigt.

Ein anderes wichtiges Element des REA ist eine deutlichere Aufteilung der Verantwortung hinsichtlich der Wiedereingliederungsaktivitäten. An erster Stelle ist der Arbeitgeber selbst für die Reintegration seines arbeitsbehinderten Arbeitnehmers verantwortlich. Erst wenn festgestellt wird, daß Wiedereingliederung beim ursprünglichen Arbeitgeber unmöglich ist, verschiebt sich die Verantwortung auf die durchführende Sozialversicherungsagentur oder auf die Kommunen. Die Staatliche Arbeitsverwaltung trägt die Verantwortung für die Unterstützung aller anderen arbeitsbehinderten Personen (im Grunde diejenigen, die keine Leistung beziehen).

Bei der Wiedereingliederung von schwervermittelbaren Arbeitsbehinderten sind die Uvis und Kommunen vorläufig noch primär auf den Erwerb von Leistungen bei der Arbeitsverwaltung angewiesen. Die Regierung beabsichtigt, diesen Markt in den kommenden Jahren zu öffnen.

3.5.8.4. Finanzierung

Alle Zuschüsse werden aus einem speziellen "Wiedereingliederungsfonds" für die Reintegration arbeitsbehinderter Personen finanziert. Die Einnahmen dieses Fonds stammen aus den Allgemeinen Behindertenfonds (Aaf und Aof) und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Awf). Für 1999 sind insgesamt 783 Mio. NLG bereitgestellt worden.

3.5.8.5. Ergebnisse

Für 1999 werden für neue Teilnehmer und den Bestand an arbeitsbehinderten Klienten insgesamt 63.000 individuelle Wiedereingliederungspläne erwartet. Die Lisv beobachtet die Aktivitäten der Uvis mittels des besonderen Wiedereingliederungsmonitor "Remon". Im ersten Jahr (Juli 1998 bis Juni 1999) haben die Uvis 82.800 Aktivitäten zur Wiedereingliederung von arbeitsbehinderten Personen in Beschäftigung gestartet, die zu 10.690 Vermittlungen führten. In diesem ersten Jahr wurden 35.600 Wiedereingliederungspläne begonnen, von denen 15.400 in die zweite Jahreshälfte 1998 und 20.200 in die erste Jahreshälfte 1999 fielen. Es wurden annähernd 20.000 Wiedereingliederungsinstrumente zugeteilt, wovon Ausbildung am wichtigsten war (7.200).

Etats für Wiedereingliederung von arbeitsbehinderten Personen nach dem REA

Lisv (Uvis) Kommunen Arbeitsverwaltung
Zielgruppe Empfänger von Empfänger von Abw-, arbeitsbehinderte
Erwerbsunfähig- IOAW- oder IOAZ- Personen ohne
keitsleistungen Leistungen und Leistungen (oder mit einer
(WAO, WAZ, arbeitsbehinderte Anw-Leistung)
Wajong) oder Personen mit WIW-
WW-Unterstützung Arbeitsplätzen
Etat 630 Mio. NLG 85 Mio. NLG 68 Mio. NLG
Geschätzte Anzahl der 50.000, davon 10.000 für 10.000 3.000
Wiedereingliederungs- den Bestand
pläne arbeitsbehinderter
Klienten


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