Den Arbeitslosenversicherungskassen obliegt die Durchführung des Arbeitslosenversicherungssystems. Dabei handelt es sich um private Vereine von Arbeitern oder Angestellten oder selbständigen Personen, die zu dem alleinigen Zweck organisiert sind, den Versicherten im Falle der Arbeitslosigkeit eine finanzielle Unterstützung sicherzustellen.
Zur Zeit gibt es 38 staatlich anerkannte Arbeitslosenversicherungskassen mit 2.382.789 Mitgliedern (September 1996). Nach dem 1. Januar 1997 wird die Zahl der Kassen auf 37 reduziert, da zwei der Kassen zusammengeschlossen werden.
Die Arbeitslosenversicherungskassen sind eng mit den Gewerkschaften oder anderen Berufsorganisationen verbunden. Die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation ist jedoch nicht erforderlich, um Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse zu werden.
Eine förmliche Anerkennung spricht der Minister für Arbeit gegenüber solchen Arbeitslosenversicherungskassen aus, die Mitglieder aus den verschiedenen Berufen oder Wirtschaftszweigen aufnehmen und mindestens 5.000 Mitglieder haben. Der Minister kann die Anerkennung einer neuen Arbeitslosenversicherungskasse verweigern, wenn eine solche für diesen bestimmten Wirtschaftszweig bereits besteht.
1.4.1.1.1. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenversicherungskasse können Personen beantragen,
- die ihren Wohnsitz in Dänemark haben und tatsächlich dort wohnen (ausgenommen sind die Färöer Inseln und Grönland);
- die zwischen 18 und 65 Jahre alt sind; und
- die entweder,
1. nachweisen können, daß sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, oder
2. für das von der Kasse abgedeckte Berufsfeld eine Berufsausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer oder eine Grundberufsbildung gemäß dem Gesetz zur Berufsbildung abgeschlossen haben, vorausgesetzt, daß der Antrag auf Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß einer solchen Ausbildung bei der Kasse eingereicht wird, oder
3. nachweisen können, daß sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, oder
4. nachweisen können, daß sie sich an der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit ihres selbständigen Ehepartners beteiligen, oder
5. Militärdienst leisten, oder
6. nachweisen können, daß sie ein kommunales Amt wie Bürgermeister, Stadtrat oder Ausschußvorsitzender ausüben oder Mitglied des dänischen Parlaments, der Regierung oder des Europäischen Parlaments sind, oder
7. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und gleichzeitig selbständige Tätigkeiten länger als nur vorübergehend ausüben (Mischversicherung).
Jeder Person, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenversicherungskasse erfüllt, steht die Wahl zwischen einer Vollzeit- und einer Teilzeitversicherung offen.
1.4.1.1.2. Fortbestand der Mitgliedschaft
Der Austritt aus einer Arbeitslosenversicherungskasse bedarf der schriftlichen Kündigung der Mitgliedschaft. Bei fehlender Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge und im Falle von Betrug der Versicherungskasse kann die Mitgliedschaft verwirkt werden.
1.4.1.2. Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung ist eine mindestens zwölfmonatige Mitgliedschaft in einer anerkannten Arbeitslosenversicherungskasse.
Außerdem (mit Wirkung vom 1. Januar 1997) müssen Vollzeitbeschäftigte mindestens 52 Wochen und Teilzeitbeschäftigte mindestens 34 Wochen während der letzten drei Jahre auf einem nichtsubventionierten Arbeitsplatz beschäftigt gewesen sein.
Mitglieder, die diese Voraussetzungen zu Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllen, können grundsätzlich Arbeitslosengeld und Arbeitsangebote für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erhalten.
Mitglieder, die das 60. Lebensjahr beendet haben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Höchstdauer von 30 Monaten.
Mitglieder unter 25 Jahren, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, erhalten als anfängliche Unterstützung Arbeitslosengeld nur für sechs Monate der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten. Danach hat das Mitglied das Recht auf das Angebot eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und untersteht der Pflicht dieses anzunehmen. Während der Teilnahme an einer Schulungs- oder Ausbildungsmaßnahme hat das Mitglied Anspruch auf eine Zuwendung in Höhe von 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes.
Arbeitslosengeld wird bereits einen Monat nach Abschluß einer Schulungs- oder Ausbildungsmaßnahme an Personen gewährt, die eine Ausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer abgeschlossen haben.
1.4.1.3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Arbeitslosengeld wird ausschließlich an Mitglieder gezahlt, die arbeitslos sind und sich beim örtlichen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet haben. Während der Dauer der Arbeitslosigkeit muß das Mitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Um als dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend zu gelten, muß das Mitglied seinen Wohnsitz in Dänemark haben und tatsächlich dort wohnen. Das Mitglied muß aktiv Arbeit suchen und bereit und fähig sein, binnen eines Tages eine Beschäftigung in seinem Berufsfeld zu den vollen üblichen Arbeitsstunden und zu den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich aufzunehmen. Daher dürfen keine faktischen (z. B. Krankheit oder Schwierigkeiten bezüglich Kinderbetreuung) oder juristischen Gründe bestehen, weshalb der Arbeitslose nicht sofort eine Beschäftigung aufnehmen kann. Außerdem ist es dem Arbeitslosen untersagt, seine Arbeitskraft für Saisonarbeit oder für einen bestimmten Arbeitsplatz freizuhalten.
Das Arbeitslosengeld wird auf der Grundlage einer Fünftagewoche berechnet.
1.4.1.3.2. Besondere Voraussetzungen
In bestimmten Fällen kann kein Arbeitslosengeld gezahlt werden. Dies trifft zu, wenn das Mitglied dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, z. B. wenn das Mitglied:
- von Streik oder Aussperrung betroffen ist;
- krank ist;
- Militärdienst leistet;
- sich in Gewahrsam befindet (Haftanstalt, psychiatrische Anstalten usw.), oder
- aus jedem anderen Grund nicht arbeiten kann.
Außerdem wird kein Arbeitslosengeld an Mitglieder gezahlt:
- die zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ohne triftigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnen, die von der staatlichen Arbeitsverwaltung angeboten wurde und nicht untertariflich vergütet ist;
- die zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ohne triftigen Grund ihre Anstellung kündigen oder wegen schlechter Führung am Arbeitsplatz entlassen werden;
- die sich in einer Schulungs- oder Bildungsmaßnahme befinden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme,
(a) einen Umfang von weniger als 20 Stunden pro Woche hat und die Voraussetzungen für die staatliche Bildungsbeihilfe (SU) nicht erfüllt;
(b) abends stattfindet;
(c) einer Schulbildung des Niveaus 8 bis 10 im Pflichtschulbildungssystem entspricht;
(d) in Form von Einzelfachunterricht auf dem Niveau der vorbereitenden Sekundärstufe mit einem Umfang von weniger als 20 Stunden pro Woche stattfindet; oder
(e) gemäß dem Gesetz über offene Bildung angeboten wird und einen Umfang von höchstens 6 Stunden pro Woche hat.
Mitglieder, die ihre Beschäftigung aufgeben, um an einer Schulungs- oder Bildungsmaßnahme teilzunehmen, erhalten kein Arbeitslosengeld.
- Zusatzleistungen können Vollzeitmitgliedern nur dann gewährt werden, wenn das für die betreffende Woche bezogene Arbeitslosengeld mindestens dem Arbeitslosengeld für 7,4 Stunden entspricht.
1.4.1.3.3. Die Auswirkungen von Sozialrenten auf den Bezug von Arbeitslosengeld
Es gibt keine besonderen Regeln über die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit Sozialrenten. Ob die Pflicht, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, erfüllt wird, wird im Einzelfall entschieden. Falls die Rente ganz oder teilweise aus gesundheitlichen Gründen gezahlt wird, ist dies ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Frage, ob diese Pflicht erfüllt wird, und es wird auch berücksichtigt, ob die betreffende Person gleichzeitig mit dem Bezug der Rente einer Vollzeitarbeit nachging.
Wenn eine Person ihre Pflicht, sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten, erfüllt, während sie zugleich eine Sozialrente bezieht, ist der Anspruch auf Leistungsbezüge auf die Dauer von insgesamt 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 78 Wochen beschränkt.
1.4.1.4.1. Höhe der Leistung
Arbeitslosengeld wird für bis zu fünf Tagen pro Woche gewährt. Arbeitslosengeld an individuelle Mitglieder beträgt maximal 90 % des letzten Arbeitsentgeltes des Arbeitslosen. Der Arbeitslosengeld-Höchstsatz beträgt 2.630 DKR pro Woche (1997) bzw. 526 DKR pro Tag (1997).
Ein teilzeitversichertes Mitglied erhält ein Arbeitslosengeld von höchstens zwei Dritteln der Leistungen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden.
Personen, die eine berufliche Bildungsmaßnahme von mindestens 18 Monaten Dauer abgeschlossen haben, und Personen, die ihren Militärdienst geleistet haben, erhalten einen besonderen (geringeren) Satz an Arbeitslosenunterstützung. Dieser Satz ist auf 82 % des Höchstsatzes festgelegt (2.155 DKR pro Woche bzw. 432 DKR pro Tag: 1997). Ein Mitglied, das weniger als die volle normale Arbeitszeit arbeitet, kann Zusatzleistungen erhalten. Im allgemeinen werden die Zusatzleistungen entsprechend den normalen Leistungssätzen gezahlt, aber der Betrag wird anteilmäßig gekürzt.
1.4.1.4.2. Berechnung des individuellen Arbeitslosengeldsatzes
Für ein Mitglied, das zum ersten Mal Arbeitslosengeld beansprucht, gilt das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate bzw. zwölf Wochen als Bemessungsgrundlage. Eine neue Berechnung erfolgt jeweils nach einer zwölfwöchigen ununterbrochenen Beschäftigungsdauer. Jedoch ist Voraussetzung, daß die neue Beschäftigung mindestens ein Jahr nach Beendigung der vorangehenden Beschäftigung, die der Berechnung zugrunde gelegt worden ist, beendet wurde.
1.4.1.4.3. Auswirkungen von Beschäftigung und Einkommen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes
Allgemeiner Grundsatz ist, daß sich die Höhe des Arbeitslosengeldes reduziert, wenn ein Mitglied eine Beschäftigung ausübt, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Andererseits wirkt sich Einkommen aus anderen Quellen als Beschäftigung nicht auf das Arbeitslosengeld aus. Dies gilt jedoch nicht für solche Einkommen, die einen Ersatz für Einkommensausfälle darstellen, wie beispielsweise private Renten.
1.4.1.5. Arbeitslosengeld und Urlaub
Mitglieder einer Arbeitslosenversicherungskasse haben Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld, wenn sie Leistungen von der Arbeitslosenversicherungskasse beziehen bzw. im Falle von Krankheit und/oder Mutterschaft in dem Jahr, das dem Urlaubsjahr vorausgeht, Leistungen von der Kommune bezogen haben. Urlaubsgeld wird nur dann gewährt, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenleistungen unmittelbar vor Beginn des Urlaubs erfüllt.
1.4.1.6. Finanzierung
Die Finanzierung des Arbeitslosenversicherungssystems beruht auf Arbeitsmarktbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuschüssen.
1997 beläuft sich der Arbeitsmarktbeitrag auf 8 % des Lohnes.
Die Arbeitsmarktbeiträge fließen drei Kassen zu: der Arbeitslosenversicherungskasse, der Aktivierungskasse und der Krankenkasse.
Die Arbeitslosenversicherungskasse wird nach und nach die Finanzierung der bisher vom Staat getragenen Anteile des Arbeitslosengeldes, der Frührente und des Übergangsgeldes übernehmen.
Ab 1997 werden auch die Arbeitgeber mit 0,3 % der Lohnsumme ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherungskasse leisten.
Zusätzlich zu diesem auf Lohnsummenbasis berechneten Beitrag zahlen auch die Mitglieder der Arbeitslosenversicherungskasse einen Beitrag. 1997 beträgt dieser für Arbeitnehmer das 7,24-fache des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes oder 3.804 DKR. Für Selbständige beträgt der Jahresbeitrag 1997 etwa das 7,66-fache des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes oder 4.032 DKR. Für 1997 wird mit Beiträgen in Höhe von etwa 6,85 Mrd. DKR gerechnet.
Zusätzlich zu dem auf Lohnsummenbasis berechneten Arbeitsmarktbeitrag zahlen die Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitrag, der in der seit 1.1.1992 an die Stelle des Arbeitsmarktbeitrages getretenen Mehrwertsteuer von 3 % enthalten ist. 1997 werden sich diese Beiträge voraussichtlich auf etwa 6,85 Mrd. DKR belaufen.
Die Gesamtaufwendungen für Arbeitslosengeld, Leistungen im Rahmen des freiwilligen Vorruhestandes und Übergangsgeld werden sich 1997 auf etwa 43,65 Mrd. DKR belaufen.
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