Wie bereits oben ausgeführt, spielt die Arbeitsgesetzgebung in Dänemark eine vergleichsweise bescheidene Rolle. Vielmehr beruht die Mehrzahl der Bestimmungen auf tarifrechtlichen Vereinbarungen. Dieses Tarifrecht basiert auf einem Kompromiß zwischen dem Dänischen Gewerkschaftsbund (LO) und dem Spitzenverband der dänischen Arbeitgeberverbände (DA) aus dem Jahr 1899, der nach einem langen und heißen Arbeitskampf zustande kam. Dieser Kompromiß ist die Grundlage für das allgemeine Übereinkommen zwischen den beiden zentralen Organisationen (und vergleichbaren Übereinkommen zwischen anderen zentralen Organisationen des Arbeitsmarktes). Er begründet unter anderem das Recht auf Vereinigungsfreiheit und die Bestimmung, daß während der Laufzeit eines Tarifvertrages keine Arbeitsunterbrechungen erfolgen dürfen (sogenannte Friedenspflicht). Dieses allgemeine Übereinkommen enthält auch Bestimmungen zu Arbeitgebervorrechten, z. B. das Direktions- und Kontrollrecht des Arbeitgebers sowie das Recht, Werkleiter und Aufsichtspersonal nicht zu regulären Arbeitnehmerorganisationen zuzulassen. Außerdem enthält es Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Entlassung. Als Zusatz zum allgemeinen Übereinkommen wurde ein besonderes Übereinkommen geschlossen, das die Zusammenarbeit in den Unternehmen zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitern zum Inhalt hat. Ein weiteres Zusatzabkommen enthält Verfahrensvorschriften über die Beilegung von Arbeitskämpfen und bildet den Grundstein für das Verfahren zur Beilegung von Arbeitskämpfen.
Tarifabkommen werden zwischen einer Arbeitnehmerorganisation auf der einen und einer Arbeitgeberorganisation oder einem einzelnen Arbeitgeber auf der anderen Seite geschlossen. Der Staat unterstützt durch die Schlichtungsstelle den Abschluß von Tarifabkommen. Diese Einrichtung besteht aus drei Schlichtern und einer Reihe von Hilfsschlichtern (zur Zeit 13), die auf Vorschlag der zentralen Arbeitsmarktorganisationen vom Minister für Arbeit ernannt werden. Sie sind keine Regierungsvertreter. Ihre einzige Aufgabe ist es, die Tarifparteien dabei zu unterstützen, zu einer Vereinbarung zu kommen. Falls diese Bemühungen scheitern, ziehen sich die Vermittler zurück, und Kampfmaßnahmen können ergriffen werden, meist in Form von Streik oder Aussperrung. Grundsätzlich dauert der Arbeitskampf fort, bis die Parteien eine neue Verhandlungsgrundlage gefunden haben, die zu einem neuen Tarifabschluß führt.
Während der Laufzeit eines Tarifabkommens haben die Tarifpartner die Friedenspflicht zu beachten. Dies bedeutet, daß Interessenkonflikte innerhalb des Tarifbereichs durch Verhandlung und Schlichtung, nicht aber durch Arbeitsniederlegung, beigelegt werden müssen. Auch ein Verstoß gegen den Tarifvertrag rechtfertigt normalerweise keine Arbeitsniederlegung, sondern muß durch Verhandlungen und das Arbeitsgericht geregelt werden. Das Arbeitsgericht ist vergleichbar mit anderen Gerichten in Dänemark, jedoch werden die Richter von den beiden Parteien ausgewählt. Ein Richter des obersten Gerichts fungiert als Vorsitzender. Dieses Arbeitsgericht kann den Tarifparteien bei Vertragsverstößen eine "Strafe" auferlegen. Diese finanzielle Sanktion hat den Zweck, sowohl als "Bestrafung" als auch als finanzielle Wiedergutmachung und Schadenersatz gegenüber der beeinträchtigten Partei zu dienen.
Das System der Beilegung von Arbeitskämpfen zeigt, daß die meisten Arbeitsniederlegungen erfolgen, um Neuabschlüsse von Tarifverträgen in den wichtigsten Teilen, nämlich soweit die Lohnhöhe und Arbeitsbedingungen betroffen sind, zu erreichen. Dieser Verhandlungsprozeß hat bisher alle zwei Jahre im März/April stattgefunden. Die Tarifabkommen, die im Zusammenhang mit den Tarifrunden im Jahr 1995 in der Industrie geschlossen wurden, wurden für einen Zeitraum von drei Jahren vereinbart. Ob sich diese Tendenz auf den übrigen Arbeitsmarkt ausweitet, bleibt noch ungewiß. Dabei konzentriert sich das öffentliche Interesse auf die von der Schlichtungsstelle unterstützten Verhandlungen zwischen LO und DA in den Bereichen, die für alle angeschlossenen Organisationen von Bedeutung sind. Diese Bereiche sind hauptsächlich das Lohn- und Gehaltsniveau, können aber auch andere bedeutende Themen wie Arbeitszeit, Urlaub, Altersversorgung usw. zum Gegenstand haben.
Falls die zentralen Tarifparteien kein Ergebnis erreichen, bevor der Tarifvertrag ausläuft, ist der Schlichter ermächtigt, den Beginn des Arbeitskampfes zweimal um 14 Tage zu verschieben. Haben die Parteien keinen Kompromiß erzielt oder ist der Schlichter nicht der Meinung, daß die Parteien immerhin so nahe aufeinander zugekommen sind, daß es eine Basis für die Vorbereitung eines Kompromisses gibt, über den die Parteien abstimmen können, dürfen die Kampfmaßnahmen beginnen.
Arbeitsniederlegungen können jedoch ein solches Ausmaß annehmen oder derart lebenswichtige Bereiche der Gesellschaft treffen, daß die Regierung dies unannehmbar findet. Aus diesem Grund haben das Folketing (das dänische Parlament) und die dänische Regierung in einigen Fällen in den Arbeitskampf eingegriffen und Arbeitsniederlegungen verhindert oder beendet. Dies erfolgt durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das die betreffenden Tarifverträge verlängert, und zwar im allgemeinen für weitere zwei Jahre. Dies bedeutet, daß die Friedenspflicht sofort wieder gilt und daß eine weiterdauernde Arbeitsniederlegung einen Bruch des Tarifvertrages bedeuten würde. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, und die Arbeitgeber haben die Pflicht, die Arbeitnehmer wieder einzustellen, ohne irgendwelche Vergeltungsmaßnahmen gegen sie einzuleiten.
Die Verlängerung eines Tarifabkommens durch Gesetz beruht in der Regel - soweit wie möglich - auf Bedingungen, die in dem Kompromiß enthalten sind, wie er vom Schlichter entworfen wurde.
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