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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

Arbeitnehmermitbestimmung
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2.2.3.Arbeitnehmermitbestimmung


2.2.3.1. LO/DA-Regelungen für gewerkschaftliche Vertrauenspersonen

Da es in Dänemark keine Industriegewerkschaften gibt, kann es in großen Unternehmen bis zu 20 oder 30 landesweite Einzelgewerkschaften geben, die mit dem Betrieb Tarifvereinbarungen abschließen. Um die nationalen Gewerkschaftsinteressen auch am einzelnen Arbeitsplatz entsprechend berücksichtigen zu können, gründen die Einzelgewerkschaften gemeinsame Gewerkschaftsklubs, deren Vorsitzende als Vertrauensperson fungieren. Diese können einen gemeinsamen Gewerkschaftsdelegierten wählen.

Jede nationale Einzelgewerkschaft (Industriearbeitergewerkschaft, Gewerkschaft der ungelernten Arbeiter usw.) hat mit den Arbeitgebern Vereinbarungen über Regelungen für gewerkschaftliche Vertrauenspersonen getroffen.

Die gewerkschaftliche Vertrauensperson ist berechtigt, mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen zu treffen, soweit es um innerbetriebliche Lohnfragen oder Arbeitsbedingungen geht. Kommt es zu keinem befriedigenden Ergebnis, kann die gewerkschaftliche Vertrauensperson den Fall ihrer Gewerkschaft vorlegen. Eine gewerkschaftliche Vertrauensperson darf nicht ohne zwingenden Grund entlassen werden. In solchen Fällen muß der Arbeitgeber vor einem Vermittlungsgremium der Gewerkschaft erscheinen, vor dem geprüft wird, ob die Entlassung rechtlich zulässig war. Ist eine gewerkschaftliche Vertrauensperson ohne berechtigten Grund entlassen worden, kann die Entlassung rückgängig gemacht oder der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu neun Monatsgehältern an die Vertrauensperson verpflichtet werden.

2.2.3.2. Schulungsfonds

Der Arbeitgeber zahlt eine geringe Summe pro Arbeitsstunde für die Schulung von gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen. Die Gelder werden vom Schulungsfonds der Gewerkschaft verwaltet.

2.2.3.3. Kooperationsausschuß

Abkommen über Kooperation und Kooperationsausschüsse vom Juni 1986.

Innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmern

1986 schlossen der Dänische Arbeitgeberbund (DA) und der Dänische Gewerkschaftsbund (LO) ein neues Kooperationsabkommen, das die Grundlage der innerbetrieblichen Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmern im privaten Bereich bildet. Vergleichbare Verträge regeln den staatlichen Sektor.

Die zentralen Organisationen stimmen darin überein, daß die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und die berufliche Zufriedenheit der Arbeitnehmer Voraussetzungen für den Ausbau des Unternehmens sowie für die Förderung des Wohlstandes und der Sicherheit seiner Arbeitnehmer sind.

Der Ausbau des Unternehmens und steigende Effizienz sind gemeinsame Ziele der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmer. Die Anwendung und die Entwicklung neuer Technologien sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung, die Arbeitsumwelt und die berufliche Zufriedenheit.

Die Parteien sind übereingekommen, diese Ziele durch eine systematische Zusammenarbeit auf allen Ebenen zwischen Unternehmensführung und Arbeitnehmern zu erreichen.

In Unternehmen mit mehr als 35 Arbeitnehmern sollte ein Kooperationsausschuß zur Förderung und Einhaltung der alltäglichen Zusammenarbeit eingerichtet werden. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmer zusammen.

Um die Arbeit des Kooperationsausschusses zu erleichtern, informiert die Unternehmensführung den Ausschuß fortlaufend über folgende unternehmensrelevante Angelegenheiten:

  • - die Finanzlage und Zukunftsaussichten, unter anderem Auftragsvolumen, Marktbedingungen und Produktion;
  • - Beschäftigungsaussichten;
  • - größere Änderungen und jede geplante Neuorganisation, z. B. die Anwendung neuer Technologien im Bereich der Produktion und der Verwaltung, unter anderem die Einführung computergestützter Technologien und Systeme.

    Um die Arbeitnehmer über die Tätigkeit des Kooperationsausschusses auf dem laufenden zu halten, hat der Ausschuß besondere Kommunikationsmethoden zu entwickeln.

    Ziele des Kooperationsausschusses sind:

  • - die Formulierung von Grundsätzen für die betriebsspezifische Arbeitsumwelt und Human Relations sowie die Personalpolitik des Unternehmens gegenüber der in Gruppe B des Kooperationsausschusses (durch Vertreter der dem Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften) vertretenen Arbeitnehmer;
  • - die Formulierung von Grundsätzen für die Fortbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, die sich mit neuen Technologien vertraut machen müssen;
  • - die Formulierung von Grundsätzen für die unternehmensinterne Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Personaldaten;
  • - die Diskussion und die kritische Bewertung von Vorschlägen zu Richtlinien für die Produktions- und Arbeitsplanung und die Einführung größerer betrieblicher Veränderungen;
  • - die Einschätzung technischer, finanzieller und personeller Konsequenzen sowie der Konsequenzen für die Fortbildung und die Arbeitsumwelt, die sich aus der Einführung neuer Technologien oder Änderungen bestehender Technologien ergeben; gemeint sind unter anderem computergestützte Technologien und Systeme, deren Einführung oder technologische Änderungen weitreichend sind;
  • - die Information der Arbeitnehmer über Vorschläge zu leistungsorientierter Entlohnung (unter anderem über Einzelheiten ihres Aufbaus, ihrer Auswirkungen und ihrer Anwendung). Außerdem müssen die Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Gründung von Bildungs- und sozialen Sicherheitsfonds informiert werden.

    In Fällen, in denen die Einführung neuer Technologien zu Freisetzungen führt, hat das Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer nach Möglichkeit im eigenen Betrieb anderweitig einzusetzen und gegebenenfalls umzuschulen.

    Arbeitnehmer, die aufgrund der Einführung neuer Technologien entlassen werden, müssen genügend Zeit erhalten, um an einem Kurs zur Einführung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen; dieser wird nach Absprache mit der Staatlichen Arbeitsverwaltung im Kündigungszeitraum abgehalten. Die Kursdauer darf vier Wochen nicht übersteigen.

    Personen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Unterbrechung bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, erhalten die Kurskosten und eventuelle Lohneinbußen - soweit diese nicht von den staatlichen Behörden getragen werden - von dem Unternehmen erstattet.

    Bei besonderen Angelegenheiten dürfen die Parteien sowohl in den Kooperationsausschüssen wie Unterausschüssen Experten zu Rate ziehen.

    Unternehmen mit mehr als 35 Arbeitnehmern in der gleichen Region haben auf Vorschlag des Arbeitgebers oder einer Mehrheit der Arbeitnehmer einen Kooperationsausschuß einzurichten. Der Kooperationsausschuß ist ein gemischtes Gremium mit einer gleichen Anzahl von Vertretern der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmer.

    Für Gruppen verschiedener Tochterunternehmen, die in Vertrieb und Produktion zusammenarbeiten, empfiehlt sich die Einrichtung eines Gruppenausschusses, der aus Vertretern des Kooperationsausschusses der jeweiligen Tochterunternehmen zusammengesetzt ist. In den Gruppenausschüssen werden Fragen von allgemeinem Interesse für die Tochterunternehmen diskutiert.

    2.2.3.4. Zusammenarbeit in Arbeitsumweltfragen

    Gemäß dem 1977 in Kraft getretenen Gesetz über die Arbeitsumwelt sind Angelegenheiten, die die Gesundheit und Sicherheit betreffen, von den Unternehmen selbst zu behandeln. Dies erfolgt unter der Führung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie unter der Führung und Kontrolle des staatlichen Arbeitsinspektorats.

    Das Gesetz, das für alle Bereiche in Industrie und Handel (auch den staatlichen Sektor) gilt, ist eigentlich ein rahmengebendes Gesetz, das den Arbeitsminister ermächtigt, für die einzelnen Beschäftigungsbereiche detaillierte Vorschriften zu erlassen. Dabei muß er mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenarbeiten; dies geschieht innerhalb des sogenannten Arbeitsumweltrates.

    Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern eine sichere betriebliche Arbeitsumwelt zu garantieren. In Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern (bei Bürotätigkeiten mindestens 20) wählen die Arbeitnehmer spezielle Berater als ihre Vertreter bei Angelegenheiten, die die Arbeitsumwelt betreffen. Diese Arbeitsschutzbeauftragten bilden zusammen mit den Aufsichtspersonen der Abteilung oder des Tätigkeitsfeldes eine Arbeitsschutzgruppe. In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern wird ein Arbeitsschutzausschuß gebildet, der sich aus einem verantwortlichen Vertreter der Arbeitgeber, zwei Vertretern des Aufsichtspersonals und zwei Arbeitsschutzbeauftragten zusammensetzt.

    Arbeitsschutzbeauftragte genießen den gleichen Kündigungsschutz wie gewerkschaftliche Vertrauenspersonen, z. B. durch eine längere Kündigungsfrist.

    Seit jeher haben Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine hohe Priorität in der dänischen Arbeitsmarktpolitik. Die Regierung hat unter Mitwirkung der Sozialpartner einen Aktionsplan "Saubere Arbeitsumwelt bis 2005" entworfen, um zu unterstreichen, daß nicht nur mehr sondern auch bessere Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Grundlage dieses Aktionsprogramms bilden sieben Vorstellungen über eine saubere Arbeitsumwelt. Zur Förderung eines besseren Erwerbslebens hat das Arbeitsministerium bis zum Jahr 2000 einen Fonds in Höhe von 105 Mio. DKR Projekten zugewiesen, deren Ziel die Verbesserung des Erwerbslebens von Arbeitnehmern und gleichzeitig die Verstärkung der Flexibilität und des Entwicklungsvermögens der Unternehmen ist.

    2.2.3.5. Arbeitnehmermitbestimmung auf Vorstandsebene

    Mindestens drei der Vorstandsmitglieder müssen durch die Generalversammlung der Aktionäre gewählt werden. Der Vorstand ist für die allgemeine Unternehmenspolitik und eine gesunde Unternehmensführung verantwortlich. Er ernennt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsführung, die für die tägliche Leitung des Unternehmens verantwortlich ist.

    Gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (1974) sind alle Arbeitnehmer eines Unternehmens, das während der letzten drei Jahre durchschnittlich mindestens 35 Mitarbeiter hatte, berechtigt, Vorstandsvertreter zu wählen. Die Anzahl dieser Vertreter entspricht der Hälfte der von der Generalversammlung der Aktionäre gewählten Vertreter.

    Nach einem Verwaltungserlaß vom Dezember 1980 gilt das gleiche für Unternehmensgruppen, mit dem Unterschied, daß der Vorstand mindestens drei Arbeitnehmervertreter umfassen muß. Sie werden in indirekter Wahl von einem Wahlmännerkollegium gewählt.

    Es gibt keine automatische Arbeitnehmervertretung auf Vorstandsebene. Die Entscheidung der Arbeitnehmer, Vorstandsmitglieder zu wählen, erfolgt in geheimer Wahl. Die Wahl wird obligatorisch, wenn mindestens 50 % der Wahlberechtigten dafür stimmen. Ebenso kann eine bestehende Arbeitnehmerbeteiligung durch eine Wahl aufgehoben werden.

    Die Ernennung und Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nicht im Rahmen der gewerkschaftlichen Verfahren. Wahlberechtigte müssen volljährig sein (d. h. das 18. Lebensjahr vollendet haben) und seit mindestens zwölf Monaten bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sein. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Arbeitnehmervertreter werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen sie zurücktreten. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vertreter der Aktionäre im Vorstand und den gleichen Kündigungsschutz wie gewerkschaftliche Vertrauenspersonen.

    2.2.3.6. Das Gesetz über europäische Betriebsräte

    Die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats bzw. die Einführung eines Konsultations- und Aufklärungsverfahrens ermöglicht jetzt, im gesamten oder in Teilen eines Unternehmens oder Konzerns einheitliche Information und Beratung zu Entscheidungen bereitzustellen, die Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedsstaaten betreffen. Unter Konsultation versteht man einen Meinungsaustausch und die Herstellung eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und der zentralen Betriebsleitung bzw. einer anderen geeigneten Leitungsebene.

    Ziel ist, daß Beschäftigte in multinationalen Unternehmen und Konzernen über die Aktivitäten des Unternehmens informiert und konsultiert werden, damit sie in der Lage sind, die Auswirkungen dieser Aktivitäten für Arbeitnehmer in anderen Mitgliedstaaten einzuschätzen.

    Der Betriebsleitung und den Beschäftigten im einzelnen Unternehmen oder Konzern bleibt es überlassen, die Form der gewünschten Zusammenarbeit zu vereinbaren. Sie können frei verhandeln, ob sie einen Kooperationsausschuß oder ein Aufklärungs- und Konsultationsverfahren in anderer Form einführen wollen, über die Zusammensetzung des Kooperationsausschusses, über die Befugnisse, die letzterem eingeräumt werden, und über die finanziellen Mittel, die ihm zugewiesen werden.

    Vereinbarungen über die Aufklärung und Konsultation von Beschäftigten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden, werden vom Gesetz anerkannt, vorausgesetzt solche Vereinbarungen erstrecken sich auf alle Arbeitnehmer und haben die Aufklärung und Konsultation von Beschäftigten über Fragen, die Unternehmen oder Konzernen in mehreren Mitgliedstaaten betreffen, zum Gegenstand.

    Gemäß der dänischen Tradition hinsichtlich der Regulierung des Arbeitsmarktes greift das Gesetz nicht, wenn die Sozialpartner eine Vereinbarung getroffen haben, die mindestens so günstig für die Arbeitnehmer ausfällt wie die Richtlinie, die die Grundlage für das Gesetz bildet.

    Das Gesetz beeinträchtigt keine existierenden dänischen Vereinbarungen über Kooperationsausschüsse usw. obwohl der Gesetzesgegenstand der Aufklärung und Konsultation mehr oder weniger die gleichen Fragen abdeckt, die normalerweise von dänischen Kooperationsausschüssen behandelt werden.

    Das Gesetz über europäische Betriebsräte (Gesetz Nr. 371 vom 22.5.1996) ist am 22 September 1996 in Kraft getreten.


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