- Konsolidiertes Gesetz Nr. 855 vom 17.9.1996. 3.3.1.3. Inhalt
Arbeitnehmer und Selbständige, die Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse sind und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, können Arbeitslosengeld erhalten. Arbeitslosengeld wird für bis zu sechs Tage pro Woche gewährt und beträgt wöchentlich höchstens 90 % des letzten Verdienstes oder den Höchstbetrag von 2.630 DKR wöchentlich (1997).
3.3.1.4. Finanzierung
Die Finanzierung des Arbeitslosenversicherungsprogramms beruht auf Arbeitsmarktbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuschüssen.
3.3.1.5. Institutionelle Durchführung
Das Programm wird von staatlich anerkannten Arbeitslosenversicherungskassen durchgeführt.
3.3.1.6. Dauer
Die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist abhängig von einer Vollzeit-Arbeitnehmertätigkeit im betreffenden Wirtschafts- oder Berufsbereich von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten drei Jahre oder als Selbständiger im gleichen Umfang. Für Teilzeit-Beschäftigte gilt eine Arbeitnehmertätigkeit von 34 Wochen innerhalb der letzten drei Jahre.
Mitglieder, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, haben normalerweise Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Jahren und für weitere drei Jahre auf verschiedene Bildungs- bzw. Arbeitsangebote.
Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Arbeitslosengeld für eine maximale Dauer von 30 Monaten.
Mitglieder im Alter von unter 25 Jahren, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, erhalten als anfängliche Unterstützung Arbeitslosengeld nur bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten. Ab diesem Zeitpunkt erhält das Mitglied das Recht auf Angebot eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und untersteht der Pflicht dieses anzunehmen. Während der Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme hat das Mitglied Anspruch auf eine Zuwendung in Höhe von 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes.
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