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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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DK-vi.1 Berufliche Grundausbildung
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3.6.1.DK-vi.1 Berufliche Grundausbildung
(Grundlæggende erhvervsuddannelse)


3.6.1.1. Ziel

  • - Jugendliche zu einer Ausbildung zu motivieren und zu gewährleisten, daß Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren wollen, dazu in der Lage sind;
  • - Jugendlichen eine relevante Ausbildung zu bieten;
  • - den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;
  • - Möglichkeiten zur weiteren und fortgeschrittenen Ausbildung anzubieten;
  • - eine Grundlage für anschließende Fortbildung zu schaffen.

    3.6.1.2. Rechtsgrundlagen

  • - Das Berufsbildungsgesetz;
  • - Konsolidiertes Gesetz Nr. 480 vom 22.6.1990, i.d.F. vom 29.5.1991 (Gesetz Nr. 321).

    3.6.1.3. Inhalt

    Die am 1.1.1991 in Kraft getretene Reform der Maßnahmen zur beruflichen Bildung führte ein neues Berufsbildungssystem ein. Gleichzeitig wurde die Zahl der verschiedenen Ausbildungsprogramme von 300 auf ungefähr 85 reduziert.

    Auch bezüglich der praktischen Ausbildungsplätze wurde eine neue Gesetzgebung eingeführt. Nach der neuen Gesetzgebung können mehr Unternehmen anerkannt werden, die praktische Ausbildungsplätze für Jugendliche anbieten. Jugendliche, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden können, kann nun statt dessen eine praktische Ausbildung in einer Handels- oder Technischen Schule angeboten werden.

    3.6.1.4. Institutionelle Durchführung

    Die Reform des Berufsbildungssystems ist in erster Linie durch Dezentralisierung gekennzeichnet. Die Ausbildungsverträge werden von den Berufsschulen erfaßt, während spezielle Ausschüsse für die Anerkennung jene Unternehmen verantwortlich sind, die Auszubildende einstellen.


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