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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

DK-viii.2 Ausbildungs- und Berufsberatung
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3.8.2.DK-viii.2 Ausbildungs- und Berufsberatung
(Uddannelses- og erhvervsvejledning)


3.8.2.1. Ziel

Die Förderung der Integration in das Berufsleben durch das Angebot von Ausbildungs- und Berufsberatung.

3.8.2.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetz über Ausbildungs- und Berufsberatung;
  • - Gesetz Nr. 276 vom 10.6.1981.

    3.8.2.3. Inhalt

    Bei der Beratung werden die persönlichen Qualifikationen und die zukünftigen Berufsaussichten der Betreffenden berücksichtigt. Die Beratung soll dazu beitragen, eine zufriedenstellende Ausbildungsgrundlage und Stellung im Erwerbsleben zu erlangen.

    3.8.2.4. Institutionelle Durchführung

    Ausbildungs- und Berufsberatung wird von der staatlichen Arbeitsverwaltung, den Schulen und anderen Bildungsträgern sowie von anderen Behörden und Institutionen bereitgestellt.

    Ein Rat für Ausbildungs- und Berufsberatung hat die Aufgabe, die Beratungstätigkeiten zu entwickeln und zu koordinieren und Vorschläge zu dieser Materie vorzubereiten.

    In jeder Region wurde ein Ausschuß zur Koordinierung der regionalen Beratungstätigkeiten in Bezug auf Aus-/Fortbildung sowie Industrie- und Arbeitsmarktangelegenheiten gebildet.


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