Die Förderung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktgleichgewichtes durch besondere Maßnahmen.
3.8.1.2. Rechtsgrundlagen
- Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik, Gesetz Nr. 1199 vom 27.12.1993, geändert durch Gesetz Nr. 1085 vom 21.12.1994;
- Verordnung Nr. 1200 vom 27.12.1993 über aktive Arbeitsmarktpolitik.
3.8.1.3. Inhalt
Zur Förderung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktgleichgewichtes können Tätigkeiten zugunsten bei der staatlichen Arbeitsverwaltung registrierten Arbeitsuchenden bezuschußt werden, ebenso wie Bemühungen zur Besetzung gemeldeter freier Arbeitsplätze. Eine übliche Auflage ist es, daß die Stelle wegen Qualifikationsproblemen nicht mit vor Ort vorhandenen Arbeitslosen besetzt werden darf. Zuschüsse können z. B. für die Organisation von informativen Zusammenkünften in Unternehmen mit freien Arbeitsplätzen gewährt werden. Auch für die Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsuche (z. B. Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, Eignungstests, Teilnahme an Informationsveranstaltungen) gelten diese Zuschüsse. Die staatliche Arbeitsverwaltung ist für die Durchführung zuständig. Die Staatliche Arbeitsmarktbehörde behält einen geringen Teil der Mittel in einem zentralen Fonds zur Finanzierung landesweiter Aktivitäten und Maßnahmen zurück.
3.8.1.4. Finanzierung
Die Entscheidungsbefugnis über förderungswürdige Aktivitäten obliegt der staatlichen Arbeitsverwaltung der jeweiligen Region (Abschnitt 28 (1) der oben genannten Verordnung).
3.8.1.5. Institutionelle Durchführung
Die Staatliche Arbeitsmarktbehörde unterstützt die örtlichen Arbeitsverwaltungen bei der Durchführung dieses Programms.
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