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DK-ix.1 Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
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3.9.1.DK-ix.1 Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
(Ligebehandling af mænd og kvinder)


3.9.1.1. Ziel

Die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich Zugang zur Beschäftigung, Ausbildung und anderer Arbeitsbedingungen.

3.9.1.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung usw.;
  • - Gesetz 244 von 1989, i.d.F. vom 17.10.1994 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 875).

    3.9.1.3. Inhalt

    Arbeitgeber dürfen nicht geschlechterspezifisch diskriminieren. Dieser Grundsatz gilt sowohl für direkte als auch für indirekte Diskriminierung, meist in Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Familienstand oder familiären Verpflichtungen. Ein Arbeitgeber, der Männer und Frauen am gleichen Arbeitsplatz einstellt, muß sie bezüglich Tätigkeit, Fortbildung und Umschulung sowie anderen Arbeitsbedingungen gleich behandeln.

    Das Gesetz zur Gleichbehandlung enthält auch Regelungen zum Schwangerschaftsurlaub.

    Eine Gesetzesänderung von 1989 verschärfte die Sanktionen gegen Arbeitgeber, die eine schwangere Frau entlassen. Die Beweislast obliegt nunmehr dem Arbeitgeber (der Arbeitgeber muß beweisen, daß die Entlassung nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt). Frauen, die ungerechtfertigt entlassen wurden, haben ein Recht auf Wiedereinstellung. Jedoch ist es nach dem Gesetz möglich, den Arbeitgeber als Alternative zur Wiedereinstellung einen Ausgleich in Höhe von maximal 78 Wochenlöhnen zahlen zu lassen.

    3.9.1.4. Finanzierung

    Wird ein Arbeitnehmer entlassen, weil er sein Recht auf Gleichbehandlung gefordert hat, ist der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

    3.9.1.5. Institutionelle Durchführung

    Der Arbeitsminister kann Ausnahmebestimmungen zu diesem Gesetz erlassen (positive Diskriminierung), wenn dadurch die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen gefördert wird. Es handelt sich dabei meist um die Verminderung oder Kompensierung bestehender Ungleichheiten, die den Zugang, die Berufsbildung usw. beeinflussen.

    Der Rat für Gleichbehandlung kann Freistellungen von den Bestimmungen des Gesetzes zur Gleichbehandlung gewähren (positive Diskriminierung).


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